Urteil des EuGH: Deutschland darf Sozialleistungen an EU-Bürger verweigern

Urteil des EuGH: Deutschland darf Sozialleistungen an EU-Bürger verweigern
11.11.2014450 Mal gelesen
Am 11.11.2014 hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass Deutschland Ausländer aus anderen EU-Mitgliedstaaten von staatlichen Leistungen wie Hartz IV ausschließen darf, wenn diese nur eingereist sind, um Sozialleistungen zu beanspruchen. Dem Staat müsse die Möglichkeit gegeben werden, Sozialleistungen zu verweigern, so das Gericht. Damit wurde das geltende nationale Recht bestätigt.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welchem die rumänische nicht nach Deutschland eingereist ist, um Arbeit zu suchen, sondern lediglich deshalb, um Sozialleistungen zu erhalten. Der EuGH hat ausdrücklich nicht über die Fallkonstellation entschieden, was nach EU-Recht für EU-Bürgerinnen und Bürger gilt, die nach Deutschland kommen und konkret auf Arbeitssuche sind. Diese Frage wurde dem EuGH jedoch durch das deutsche Bundessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Verhandlung und Urteil dazu stehen aber noch aus.

Die im konkreten Fall klagende Mutter und Rumänien erhält Kindergeld und einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Da sie jedoch niemals eine Arbeit aufnahm und auch nicht arbeitssuchend gemeldet ist, hatte das Jobcenter Leipzig ihren Antrag auf Hartz IV abgelehnt.

Der EuGH argumentierte nun, die Frau verfüge nicht über "ausreichende Existenzmittel" und könne deshalb laut EU-Recht kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland geltend machen. Aus diesem Grunde könne sie sich nicht auf das im EU-Recht verankerte Diskriminierungsverbot berufen.

Arbeitsuchende Zuwanderer aus EU-Ländern haben in Deutschland generell keinen Anspruch auf Hartz IV. Der Gerichtshof wies ausdrücklich darauf hin, dass kein Aufnahmestaat von EU-Zuwanderern nach EU-Recht verpflichtet sei, während der ersten drei Monate des Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren, mache das EU-Recht das Aufenthaltsrecht davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügten.

Grundsätzlich können bedürfte Personen Anspruch auf Hartz IV geltend machen. Anders ist die Sachlage für EU-Ausländer, die in Deutschland Hartz IV beantragen. Wohnt ein EU-Bürger schon längere Zeit in Deutschland und hat gearbeitet, wird er nach Verlust seines Arbeitsplatzes einem deutschen Bürger gleichgestellt. Anders verhält es sich bei Ausländern, welche nach Deutschland einreisen: Sie haben in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes keinen Anspruch auf Harzt IV. Danach wird geprüft, ob sie zum Zwecke der Arbeitssuche eingereist sind. Sobald  der Einreisende eine Arbeit in Deutschland gefunden und verloren hat, steht ihm ein Hartz IV Anspruch zu.