Freie Mitarbeit / Solo-Selbstständigkeit: Versicherungspflicht einzelner Berufsgruppen, z.B. Lehrer, Dozenten, Coaches, Pflegepersonen

Soziales und Sozialversicherung
20.05.2014692 Mal gelesen
Freie Mitarbeit ist ein ständiges Risiko. Viele Branchen werden gezielt auf Scheinselbstständigkeit kontrolliert. Weithin unbekannt ist allerdings, dass bestimmte Berufsgruppen auch in der Form der Selbstständigkeit zumindest der Rentenversicherungspflicht unterliegen.

Das bedeutet, dass die Selbstständigen auch bei Anerkennung Ihres Status der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Das Gesetz bestimmt in § 2 SGB VI, dass selbstständig tätige

  1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  3. Hebammen und Entbindungspfleger,
  4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
  5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
  6. Hausgewerbetreibende,
  7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
  8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

 versicherungspflichtig sind. Die Bewertung, ob es sich um echte Selbstständigkeit oder in Wahrheit um eine abhängige (und damit versicherungspflichtige) Beschäftigung handelt, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden.

Lehrer, Erzieher, Dozenten, Trainer, Ausbilder, Coaches

Aktuell zielen die Kontrollen der Rentenversicherungsträger vor allem auf die Gruppen der Lehrer und Erzieher, wobei der Wortlaut des Gesetzes nicht eng ausgelegt werden darf. Dieser Gruppe können im weitesten Sinne auch Dozenten in Fortbildungseinrichtungen oder an Volkshochschulen, Trainer (z.B. in Sportvereinen) und unter bestimmten Umständen auch sog. Coaches zugeordnet werden. Das SG Lüneburg hat z.B. in einem Urteil vom 29.02.2012 (S 13 R 98/08) in Bezug auf einen Coach im Bereich der Arbeitsvermittlung, den Standpunkt eingenommen, dass dieses Coaching in den meisten Fällen untrennbar mit lehrenden Elementen verbunden sei. Darüber hinaus umfasse das Coaching nach Auffassung des Gerichts auch erzieherische Elemente, denn es sei abgesehen von der Vermittlung von Wissen und Können auch auf die Entwicklung des Charakters, der Persönlichkeit und der Sozialisation der Arbeitssuchenden gerichtet. Dass es sich bei den Arbeitssuchenden um Erwachsene handele, schließe die Annahme einer erzieherischen Tätigkeit nicht aus. Vielmehr könnten sowohl lehrende als auch erziehende Tätigkeiten bei Erwachsenen und Unerwachsenen vorgenommen werden.

SG Lüneburg - Urteil vom 29.02.2012 - S 13 R 98/08

Sofern in diesen Fällen die echte Selbstständigkeit anerkannt wird, besteht für die Gruppe der Lehrer, Erzieher, Trainer etc. jedoch Rentenversicherungspflicht gemäss § 2 Nr. 1 SGB VI.

Gesundheitsbranche

Auch in der Gesundheitsbranche gibt es Formen der Scheinselbstständigkeit. So hat das Bayerische Landessozialgericht in einem Urteil vom 28.05.2013 (L 5 R 863/12) für einen OP-Pfleger, der auf Honorarbasis mit der Hilfe bei einzelnen Operationen beauftragt wurde, das Bestehen eines in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt. Dabei wurde nicht übersehen, dass auch Merkmale einer Selbstständigkeit vorlagen, z.B. dass der Kläger höchstqualifiziert und damit in der Lage war, weitgehend eigenverantwortlich und selbständig handelnd in der Operation tätig zu sein, dass er durch ein Anfrage- und Einsatzvereinbarungssystem nach seinen Bedürfnissen und Gegebenheiten bestimmen konnte, wann er für ein Krankenhaus tätig wurde. Eine Fremdeinteilung zu Schicht- und Sonderdiensten erfolgte nicht. Außerdem hatte der Kläger umfassende Akquise betrieben und einen umfassenden Stamm an Auftraggebern in Gestalt an verschiedenen Orten befindlicher Auftraggeber/ Klinikträger aufgebaut. Er beschäftigte auch eigenes Personal über der Geringfügigkeitsgrenze und unterhielt ein eigenes Büro. Dennoch gaben die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale den Ausschlag:

  • Der Kläger übte seine jeweilige Tätigkeit als OP-Pfleger bei der Auftragsdurchführung selbst eingegliedert in die Betriebsorganisation und in die Betriebsabläufe des Krankenhauses aus. Ihre sachliche und personelle Klinikstruktur und -organisation bestimmte nach den im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit getroffenen Entscheidungen zwingend für den Kläger, welche Patienten zu welchem Zeitpunkt in welcher Reihenfolge welcher Operation unterzogen wurden.
  • Die Tätigkeit als OP-Pfleger hat der Kläger nur bei synchronem Teameinsatz des Operationsteams unter ärztlicher Operationsleitung ausgeübt; es handelte sich dabei um ein fremdgeleitetes, simultan tätiges OP-Team. Sobald die jeweilige Operation nach ärztlicher Einschätzung abgeschlossen war, wurde der nächste zugewiesen Patient behandelt.
  • Die Einzelarbeitsschritte führte der Kläger nicht nach einer eigenbestimmten Arbeitsabfolge aus, sondern sie richteten sich nach dem jeweiligen OP-Fortschritt.
  • Das Krankenhaus bestimmte das Operationsteam und stellte die Räumlichkeiten, die anzuwendenden Instrumente und Gerätschaften sowie voll funktionsfähige Operationssäle.
  • Das Krankenhaus war nach den einschlägigen medizinrechtlichen und hygienerechtlichen Vorschriften gegenüber den Patienten verantwortlich dafür, dass die entsprechenden Standards eingehalten wurden.
  • Der Kläger erhielt keine nach seiner persönlichen Leistungserbringung kalkulierte Vergütung, sondern seine Leistung wurde durch ein festes Stunden/Tageshonorar bezahlt. Der Kläger erbrachte dabei kein eigenständiges, abgrenzbares Einsatz-/Arbeitsergebnis.
  • Der Kläger trug in Bezug auf die operierten Patienten faktisch kein Haftungsrisiko, weil ihm nach den Operationen regelmäßig kein nachprüfbarer Leistungsbereich zuordenbar war, aus dem hätte entnommen werden können, welche Arbeitsschritte der Kläger selbstverantwortlich erbracht hatte.
  • Der Kläger hat faktisch die Arbeitsleistungen allein, d.h. höchstpersönlich erbracht.
  • In der OP-Pflegertätigkeit bestand kein wesentlicher Unterschied zu den Tätigkeiten des eigenen OP-Pflegerpersonals des Krankenhauses.
  • Der Kläger war gegenüber den Patienten nicht als eigenständiger Leistungserbringer aufgetreten war; er war auch nicht berechtigt, gegenüber den Regelpatienten, den gesetzlich Krankenversicherten stationäre oder ambulante Operationsleistungen zu erbringen.

Bayerisches LSG - Urteil vom 28.05.2013 - L 5 R 863/12

Gegen die Nichtzulassung der Revision ist allerdings eine Beschwerde beim Bundessozialgericht anhängig (B 12 R 52/13 B)

Selbst Ärzte können der Gefahr der Scheinselbstständigkeit unterliegen: Das Sozialgericht Dortmund hat in einem Urteil vom 12.01.2006 (S 10 RJ 307/03) festgestellt, dass die Honorartätigkeit eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in einer Rehabilitationsklinik für Abhängigkeitskranke als abhängige Beschäftigung zu werten sei. Das Sozialgericht Dortmund führt aus, dass zwar einige Merkmale der Tätigkeit des Arztes für eine Selbstständigkeit sprechen, so z B. der Umstand, dass der Arzt seine ärztlichen Aufgaben eigenständig und eigenverantwortlich erfüllt, in die kontinuierliche Patientenversorgung nicht eingebunden ist, keine weitere Funktion in der Klinik ausübt, keine Pflicht zur Ableistung von Bereitschaftsdiensten hat und in seiner Freizeit- und Urlaubsgestaltung ungebunden ist. Der Arzt war daneben auch noch als Honorarkraft für den sozial-psychiatrischen Dienst des Hochsauerlandkreises sowie als Sachverständiger für Gerichte und in Nervenarztpraxen tätig. Den Ausschlag gab letztlich, dass die Patienten dem Arzt von der Klinik zugewiesen wurden. Der Arzt hatte keine Möglichkeit, sich einzelne Patienten auszusuchen. Er konnte auch nicht die Patientenzahl steigern, um den Umsatz zu erhöhen. Auch zeitlich und örtlich war er in die Organisation der Klinik insoweit eingebunden, als das er regelmäßig zwei bis drei Nachmittage pro Woche dort arbeitete. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt und zusätzlich festgestellt, dass die Aufnahme des Arztes in den Dienstplan für eine Integration in die Klinik spreche. Die Freiheit bezüglich der Zeiteinteilung sei weniger gewichtig. Der Arzt habe kein Unternehmerrisiko getragen und kein eigenes Kapital eingesetzt.

SG Dortmund - Urteil vom 12.01.2006 - S 10 RJ 307/03

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.11.2006 - L 11 (8) R 50/06

Aber selbst wenn sich herausstellt, dass die Tätigkeit der genannten Berufsgruppen echte Selbstständigkeit ist, tritt unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen Rentenversicherungspflicht ein. Für die Honorarkräfte bedeutet dies: Solange sie keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen, unterliegen sie gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Und zwar auf eigene Kosten. Der Beitragssatz beträgt 18,9 % (vgl. Aktuelle Daten der Deutschen Rentenversicherung 2014)

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