Rechtswidriger Ausschluss aus der Schule bei einmaligem Eigentumsdelikt - VGH Baden-Württemberg stärkt die Rechte der Schüler

Schule und Hochschule
17.10.200912567 Mal gelesen
Rechtswidriger Ausschluss aus der Schule bei einmaligem Eigentumsdelikt
 
VGH Baden-Württemberg stärkt die Rechte der Schüler
 
Die Zeiten, in denen ungehörige Schüler mit dem Lineal bestraft wurden oder vermeintlich dumme Schüler mit der Eselsmütze in der Ecke stehen mussten, sind vorbei. Der Rechtsstaat hat auch in die Klassenzimmer Eingang gefunden. Die grundlegenden Probleme sind freilich geblieben. Die Frage, mit welchen Mitteln adäquat auf ein Fehlverhalten eines Schülers durch die Schule reagiert werden darf, beschäftigte auch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW, Beschluss v. 10.08.2009 - 9 S 1642/09):
 
Der Fall
Ein 14-jähriger Schüler war "von der Schule geflogen" weil er einen Mitschüler, der einen von der Schule zur Verfügung gestellten grafikfähigen Taschenrechner im Wert von circa 70 € stehlen wollte, unterstützt hat. Sein Tatbeitrag bestand allerdings zunächst nur darin, dass er den sich bei ihm vergewissernden Täter durch ein zustimmendes Kopfnicken in seinem Tun bestärkt hatte. Zudem hat er ihn nachfolgend bei der Veräußerung, unter anderem durch die Zurverfügungstellung seines Accounts, unterstützt. Gegen den Schulausschluss legten die Eltern Widerspruch ein. Nach § 90 Abs. 3 Schulgesetz Baden-Württemberg (SchulG BW) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ausschluss aus der Schule in Baden-Württemberg keine aufschiebende Wirkung (anders z.T. in anderen Bundesländern). Der Schüler beziehungsweise seine Erziehungsberechtigten mussten also mit gerichtlicher Hilfe die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherstellen lassen, damit der Schüler bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses die Schule weiter besuchen kann. Sie haben im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in beiden Instanzen gewonnen. Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart (1.07.2009 - 12 K 2334/09) als auch der VGH Baden-Württemberg waren der Auffassung, dass im konkreten Fall das Interesse des Schülers überwiegt, so dass die aufschiebende Wirkung des von ihm eingelegten Widerspruchs gegen den verfügten Schulausschluss angeordnet wurde.
 
Hintergrund
Die Schule kann ihre Bildungs- und Erziehungsziele nur dann erreichen, wenn der Schulunterricht ohne gravierende Störungen in geordneten Bahnen verläuft. Dies setzt zum einen voraus, dass die einzelnen Schüler am Unterricht und den übrigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnehmen und die Schulordnung beachten. Zum anderen müssen die übrigen Beteiligten des Schulverhältnisses vor vermeidbaren Schäden jeglicher Art geschützt werden. Daher gehört zu den Aufgaben der Schule und der einzelne Kräfte, den einzelnen Schülern die Grenzen ihrer persönlichen Handlungsfreiheit und ihrer sonstigen Freiheitsrechte vor Augen zu führen und sie auf diese Weise zu einem verantwortungsvollen Verhalten zu bewegen.
 
Trotz vieler Unterschiede im Detail stimmen die jeweiligen Schulgesetze der einzelnen Bundesländer darin überein, dass bei Fehlverhalten der Schüler zwischen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen als Sanktion für das Fehlverhalten eines Schülers unterschieden wird. Vom Grundsatz her wird davon ausgegangen, dass eine förmliche Ordnungsmaßnahme erst und nur dann einen verhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des jeweiligen Adressaten darstellt, wenn pädagogische Maßnahmen zuvor erfolglos geblieben sind oder von vornherein keine Aussicht darauf besteht, dass sich das angestrebte Ziel mit solchen Maßnahmen erreichen lässt (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2006, Rdn. 367).
 
Die förmlichen Ordnungsmaßnahmen sind in den jeweiligen Schulgesetzen im Einzelnen aufgeführt. Als Ordnungsmaßnahmen kommen beispielsweise in Betracht:
 
  • der schriftliche Verweis,
  • Überweisungen in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
  • der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
  • die Androhung der Entlassung von der Schule,
  • die Entlassung von der Schule,
  • die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die Aufsichtsbehörde,
  • die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde
 
Da es kaum möglich ist, die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass förmlicher Ordnungsmaßnahmen mit dem gleichen Grad an Bestimmtheit zu formulieren wie etwa Straftatbestände, haben die Gesetzgeber in den Ländern durchweg auf die Notwendigkeit einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie auf den Schutz der beteiligten Personen und Sachen abgestellt. Maßstab sind insofern die in den jeweiligen Landesverfassungen oder Schulgesetzen angeführten Bildungs- und Erziehungsziele.
 
Diese fehlende Konkretisierung wird aus Elternsicht oftmals als schwammig und ungenau bezeichnet. Im Einzelfall kann es daher durchaus streitig sein, ob ein konkretes Fehlverhalten eine bestimmte Ordnungsmaßnahme rechtfertigt. Insbesondere bei schwerwiegenden Ordnungsmaßnahmen wie etwa beim Schulausschluss sind daher die Verwaltungsgerichte in zunehmendem Maße mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen der Schule befasst.
 
Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Fehlverhalten des Schülers im konkreten Fall den Schulausschluss rechtfertigt. Die Schule verwies in dem Rechtsstreit auf eine Gerichtsentscheidung des VGH BW, wo nach einem Eigentumsdelikt ein Schulausschluss als rechtmäßig bewertet wurde. Dies betraf allerdings einen besonderen Ausnahmefall, bei dem es nicht lediglich um einen Diebstahl ging, sondern darum, dass mit einem zuvor entwendeten Schlüssel nachts in die Schule eingedrungen wurde, um dort Schülerausweisvordrucke zu entwenden und mit falschen Angaben zu versehen (VGH BW, Beschluss vom 08.12.2006 - 9 S 2590/06 ?, VBlBW 2007, 194). Im jetzt zu entscheidenden Fall kam das Gericht wegen der Unterschiede in tatsächlicher Hinsicht daher auch zu einem anderen Ergebnis:
 
Die Entscheidung
Der VGH weist darauf hin, dass der Ausschluss aus der Schule - als die schärfste schulordnungsrechtliche Maßnahme - gemäß § 90 Abs. 6 S. 2 SchG BW nur zulässig ist, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt hat und sein Verbleiben in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
 
Diese Voraussetzungen können entgegen der Auffassung der Schule nach der Erkenntnis des VGH grundsätzlich nicht bereits allein aus der Mitwirkung an einem Eigentumsdelikt begründet werden: "Zwar trifft es zu, dass für die Aufrechterhaltung einer Klassengemeinschaft eine Vertrauensgrundlage unabdingbar ist, die auch die Achtung fremden Eigentums beinhaltet. Hieraus folgt indes nicht, dass Verstöße hiergegen stets und zwingend mit einem Schulausschluss geahndet werden müssten (vgl. zum Erfordernis einer "mit erheblichen Strafen bedrohten" Tat auch Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, 13. Aufl. 2005, § 90 Rn. 10). Vielmehr ist es zunächst und primär Aufgabe der Schule, auf ein entsprechendes Fehlverhalten mit pädagogischen Mitteln zu reagieren und erzieherisch auf die Täter (und ggf. das Klassenumfeld) einzuwirken. Dies schließt die Verhängung angemessener "Strafen" durchaus ein, weil deren Beitrag zu der angestrebten und erforderlichen Verhaltensänderung nicht unterschätzt werden darf. Der Abbruch des Schulverhältnisses kann angesichts der damit verbundenen Auswirkungen für den Betroffenen indes nur aufgrund von schwerwiegenden, anders nicht zu behebenden Störungen des Schulfriedens gerechtfertigt werden, um den Schutz der Rechte anderer Schüler und Lehrkräfte sowie die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Schulbetriebs und damit die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Schule gewährleisten zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE41, 251 [260]; Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [282]; dazu auch Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 408; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand: 11/08, § 90 Rn. 7)."
 
Die Voraussetzungen für eine derartig gravierende Störung des Schulbetriebs, die die Verhängung eines Schulausschlusses als letztes Mittel erforderlich macht, können nach der zutreffenden Entscheidung des VGH nicht abstrakt und pauschal beschrieben werden. Maßgeblich hierfür ist vielmehr eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Ausreichend gewichtige Umstände hatte der VGH zuvor insbesondere bei Gewalttätigkeiten angenommen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89), ebenso bei anhaltendem und qualifiziertem Ausgrenzen eines Mitschülers (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28.07.2009 - 9 S 1077/09 -) sowie in Fällen, in denen auch eine Vielzahl vorangegangener Schulordnungsmaßnahmen nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hatten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18.07.2007 - 9 S 1481/07 -).
 
Wie bereits erwähnt, erreichen Eigentumsdelikte dagegen für sich genommen nach der neuen Entscheidung des VGH grundsätzlich nicht unmittelbar die Schwelle eines Schulausschlusses. Der VGH stellt klar, dass die vom Antragsgegner benannte Entscheidung vom 08.12.2006 (- 9 S 2590/06 ?, VBlBW 2007, 194) einen Ausnahmefall betraf, in dem es nicht lediglich um einen Diebstahl ging, sondern darum, mit dem zuvor entwendeten Schlüssel nachts in die Schule einzudringen und dort Schülerausweisvordrucke zu entwenden und mit falschen Angaben zu versehen. Der vorliegende Fall ist nach der Erkenntnis des VGH hingegen anders zu bewerten:
 
"Ein mit diesen Fällen vergleichbares Gewicht weisen die dem 14 Jahre alten Antragsteller vorgeworfenen Taten - soweit sich dies im summarischen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO feststellen lässt - nicht auf. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller selbst den seinem Mitschüler von der Schule zur Verfügung gestellten grafikfähigen Taschenrechner im Wert von ca. 70,-- EUR nicht entwendet, sein Tatbeitrag vielmehr nur darin bestanden hat, den sich bei ihm vergewissernden Täter durch ein zustimmendes Kopfnicken in seinem Tun zu bestärken und ihm nachfolgend bei der Veräußerung, u.a. durch die Zurverfügungstellung seines Accounts, behilflich zu sein. Dass auch diese Verhaltensweisen ein zu missbilligendes Fehlverhalten darstellen, steht außer Zweifel. Zu Recht hat der Antragsgegner auch darauf hingewiesen, dass ein Kopfschütteln des Antragstellers eher geeignet gewesen wäre, die Tat seines Klassenkameraden zu verhindern und dass die Wahrscheinlichkeit derartiger Delikte bei Schülern dieser Altersgruppe (8. Klasse) in nicht unerheblicher Weise davon abhängt, ob die Tat durch andere Mitschüler gutgeheißen und unterstützt wird. Gleichwohl machen die benannten Umstände aber deutlich, dass Ausmaß und Gewicht des Vorfalls nicht an die Schwelle heranreichen, die für die Verhängung eines Schulausschlusses nach den oben dargelegten Maßstäben erforderlich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch mildere Maßnahmen - insbesondere der bereits vollzogene Unterrichtsausschluss sowie die untersagte Teilnahme am Wintersportschullandheim - geeignet sind, mit dem gebotenen Nachdruck auf den Antragsteller einzuwirken. Anhaltspunkte dafür, dass der Schulausschluss zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Schulbetriebs erforderlich wäre, sind bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen vorläufigen Betrachtung der Sach- und Rechtslage dagegen nicht ersichtlich."
 
Insgesamt überwiege daher auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens das Suspensivinteresse des Antragstellers, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen den verfügten Schulausschluss angeordnet hat.
 
Bewertung
Die Entscheidung des VGH ist zu begrüßen. Schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen sind gelegentlich unentbehrlich. Die Schulen haben hierbei aber das notwendige Augenmaß und die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sie dürfen nicht verkennen, dass sie zuförderst keine Ordnungsbehörde, sondern als Schule primär für die Unterrichtung und Erziehung der Schüler zuständig sind. Erst wenn weitere pädagogische Maßnahmen und mildere Ordnungsmaßnahmen erkennbar aussichtslos sind, darf die Schule kapitulieren, sich ihres Erziehungsauftrages entziehen und Schüler von der Schule ausschließen.
 
Ausblick
Pisa-Studie, erhöhter Leistungsdruck, überforderte Lehrer, unterforderte Hochbegabte, ADS bzw. ADHS, Mobbing in der Schule, zunehmende Gewaltbereitschaft unter den Schülern, Angst vor Amokläufern und ähnliches mehr werden in Zukunft das Konfliktpotenzial in der Schule erhöhen und die Eltern immer öfter vor die Frage stellen, ob sie gegen Maßnahmen der Schule rechtlich vorgehen sollen. Dies ist - zumindest in den Fällen, in denen die Kinder weiter auf die Schule gehen sollen - eine schwierige Entscheidung. Auch gewonnene Prozesse führen im "Zwischenmenschlichen" in der Folge oftmals zu Schwierigkeiten in der Schule und garantieren auch nicht die gebotene individuelle Förderung der Schüler, die Lehrer oftmals aus guten Gründen nicht im gewünschten Umfang leisten können. Eine gute juristische Beratung berücksichtigt auch diesen Aspekt.
 
 
Klaus-D. Fröhlich
Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter an der Universität Duisburg-Essen