Die Schulplatzklage in Bremen

Die Schulplatzklage in Bremen
12.03.20143365 Mal gelesen
Der Artikel stellt die Möglichkeit dar, sich in Bremen beim Übergang von der Grundschule in weiterführende Schule in die Wunschschule einzuklagen, wenn man bei der Vergabe der Schulplätze leer ausgegangen ist bzw. nur einen Platz an einer eigentlich nicht gewollten Schule erhalten hat.

Dass man sich in das Studium bzw. seine Wunschhochschule einklagen kann, ist vielen Menschen bekannt. Seit der sogenannten Numerus-Clausus-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1972 sind Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen nur noch in den Grenzen des absolut Notwendigen zulässig. Verstößt eine Hochschule bei der Festsetzung der Kapazität gegen diese Grundsätze, so wird sie durch das Verwaltungsgericht zur Aufnahme des klagenden Studienbewerbers über die festgesetzte Kapazität hinaus verpflichtet - unabhängig von der Abiturnote.

 

Im Ergebnis so ähnlich verhält es sich mit der Schulplatzklage, wobei im Folgenden der in Bremen in jedem Frühjahr aufs Neue tobende heiße Kampf um einige und nicht allzu viele begehrte Schulplätze in der kommenden 5. Jahrgangsstufe, also beim Übergang von der Grundschule in die Sekundarstufe I, beleuchtet wird.

 

Dass man kann sich bzw. sein Kind auch in die Wunschschule einklagen kann, mag manchen auf den ersten Blick verwundern, da für viele Menschen einschließlich meiner Person nach ihrer Grundschulzeit nur eine weiterführende Schule zur Verfügung stand und zwar entweder die Haupt- oder Realschule oder das Gymnasium "nebenan".

 

In der Stadt Bremen gibt es die weiterführende Schule "nebenan" in der Form, dass man nach der Grundschule dahin wechselt, ohne sich weitere Gedanken zu machen, nicht. Zwar gibt es regionale Zuordnungen von Grundschulen zu Oberschulen, für die Gymnasien hingegen nicht. Und auch die Zuordnungen der Grundschulen zu den Oberschulen dienen lediglich dem Zweck, zugeordnete Schüler vorrangig, aber nicht ausschließlich aufzunehmen. Im Ergebnis gilt: jeder Grundschüler kann jede Oberschule und jedes Gymnasium in der Stadt Bremen als weiterführende Schule anwählen (die Frage nach einer klugen Wahltaktik beantworte ich damit natürlich nicht).

 

Das Problem in Bremen liegt dabei nicht auf dieser Wahlmöglichkeit als solcher, sondern darin, dass - aus welchen Gründen auch immer - einige Schulen (Gymnasien wie Oberschulen) über eine gute Reputation verfügen und andere über einen schlechten Ruf (ob zu Recht oder zu Unrecht und wie es zu diesem schlechten Ruf gekommen ist, soll hier nicht Gegenstand der Erörterung sein). Ergebnis ist jedenfalls, dass einige wenige Schulen (und meist immer dieselben) 2-3-fach überangewählt sind, während andere Schulen nicht einmal die Hälfte der zur Verfügung stehenden Plätze mit der Erstwahl besetzen können. Da aber alle Schüler auf vorhandene Schulplätze verteilt werden müssen, bekommen einige Kinder einen Platz an der nicht selten lediglich taktisch gewählten Schule der Zweit- oder Drittwahl oder nicht einmal dies. Diese Kinder werden dann letzten Endes einer Schule (zwangs-)zugewiesen, die sie gar nicht gewählt haben.

 

Hier setzt die Schulplatzklage an. Ziel ist, den Schüler in einer Schule unterzubringen, die er bzw. seine Eltern tatsächlich wünschen. Dies wird meist die Erstwahlschule sein.

 

Doch unter welchen Umständen kann die Schulplatzklage erfolgreich sein? Der Erfolg der Klage setzt erstens Fehler im durch die Aufnahmeverordnung geregelten Aufnahmeverfahren voraus, der oder die zweitens den subjektiven Zulassungsanspruch des Schülers verkürzt/verkürzen und der oder die drittens anhand der Aufnahmeprotokolle auch entdeckt und geltend gemacht werden. Sofern gelegentlich suggeriert wird, das Verfahren sei rechtssicher und durch die Gerichte akzeptiert, so heißt das nur, dass die Aufnahmeregeln als solche einschließlich eines etwaigen Losverfahrens rechtens sind. Ein rechtmäßiges Aufnahmeverfahren setzt jedoch neben Regeln auch voraus, dass diese Regeln richtig angewandt werden.

 

Ich möchte an dieser Stelle davon absehen, die Aufnahmeregeln lang und breit darzustellen. Wer sich die Mühe gemacht hat, den Artikel bis hier zu lesen, hat üblicherweise vor kurzem den Aufnahmezettel ausgefüllt und zuvor Veranstaltungen besucht, auf denen die Aufnahmeregeln dargestellt wurden.

 

Wichtig zu wissen ist: Fehler können auf jeder Stufe des Verfahrens passieren, von der Festsetzung der Kapazität bis zur Ziehung des letzten Loses, von der Erstwahl bis zur Drittwahl. Härtefallanträge können zu Unrecht abgelehnt worden sein bzw. ihnen kann zu Unrecht stattgegeben worden sein mit der Folge, dass ein Schulplatz im "regulären" Aufnahmeverfahren gefehlt hat (den dann aber nur der erhalten kann, der klagt, unabhängig von seinem Wartelistenplatz). An Oberschulen können Kinder aus einer zugeordneten Grundschule (die dann, je nach Oberschule, eine sehr gute bis reelle Aufnahmechance haben) im Topf "nicht zugeordnete Grundschulen" gelandet sein, die Lose können unzureichend durchmischt und/oder nicht gefaltet sein, aufgenommene Härtefälle können versehentlich wieder in den Lostopf gelangen und nochmals ausgelost werden, Aufnahmeliste und Ziehungsprotokoll stimmen nicht überein usw.

 

Ob solche Fehler passiert sein, sollte möglichst frühzeitig, möglichst bereits im Widerspruchsverfahren durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. Der Anwalt erhält Einsicht in die Anwahlunterlagen einschließlich Klassenlisten und Bauplänen und muss Los für Los auf der Suche nach Fehlern durchgehen, die Kapazität anhand der Schülerzahlen und der Baupläne nachvollziehen sowie etwaige Härtefälle prüfen. Die frühe Inanspruchnahme eines auf diese Materie spezialisierten Rechtsanwalts hilft u.U. den Klageweg zu vermeiden, entweder weil keine Fehler passiert sind und eine Klage daher keine Erfolgsaussichten hat oder weil eine Verständigung mit der Bildungsbehörde möglich ist. Sind hingegen Fehler im Aufnahmeverfahren vorhanden, so kann der Anwalt diese erforderlichenfalls, d.h. wenn es keine Einigung mit der Behörde gibt, gerichtlich geltend machen und so dem Kind möglichst zu seinem Platz an der Wunschschule verhelfen.

 

Wenn Sie bzw. Ihr Kind die Wunschschule nicht erhalten hat, so rufen Sie mich gerne zur Vereinbarung eines Besprechungstermins an. An diesem Wochenende bin ich auch am Sonnabend, den 15.03.2014, zur Terminvereinbarung für die darauf folgende Woche unter der im Profil genannten Telefonnummer erreichbar. Als Vater zweier schulpflichtiger Kinder wünsche ich Ihnen, dass wir uns - zumindest aus diesem Anlass - nicht kennenlernen müssen, Ihr Kind also seine Wunschschule erhalten hat. Ansonsten stehe ich gern zu Ihrer Verfügung.

  

Stefan Schroub, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht