Schulbezirkswechsel - lassen Sie sich rechtzeitig beraten...

Schulbezirkswechsel - lassen Sie sich rechtzeitig beraten...
26.02.20142962 Mal gelesen
Sollten Sie als betroffene Eltern einen Schulbezirkswechsel erwägen, sich aber über den Verfahrensablauf oder darüber unsicher sein, welche Gründe durch die Schulverwaltung als „wichtig“ anerkannt werden, so empfiehlt es sich, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen.

Derzeit ist es wieder soweit: Eltern schulpflichtiger Kinder stehen in Baden-Württemberg vor der Situation, dass sie nicht selbst entscheiden dürfen, welche Grundschule ihr Kind besuchen soll.

Das Schulgesetz sieht vor, dass schulpflichtige Grundschüler die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk ihre Eltern wohnen, vgl. § 76 Abs. 2 S. 1 SchG BW.

Nur in Ausnahmefällen darf der Schulbezirk gewechselt und eine andere Grundschule besucht werden. Voraussetzung für einen Schulbezirkswechsel ist gem. § 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SchG BW, dass "wichtige Gründe" für den Wechsel vorliegen.

Sollten Sie als betroffene Eltern einen Schulbezirkswechsel erwägen, sich aber über den Verfahrensablauf oder darüber unsicher sein, welche Gründe durch die Schulverwaltung als "wichtig" anerkannt werden, so empfiehlt es sich, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass Sie bei frühzeitiger anwaltlicher Beratung entscheidende Fehler vermeiden können.