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§ 76 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. TEIL – Schüler → B. – Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 76 SchG – Erfüllung der Schulpflicht

(1) Zum Besuch der in § 72 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Schulen sind alle Kinder und Jugendlichen verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. An Stelle des Besuchs der Grundschule darf anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

(2) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Gemeinschaftsschule, eine Deutsch-Französische Grundschule gemäß § 107a oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen; Satz 1 gilt weiterhin nicht für Schulpflichtige, für die ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde und die eine allgemeine Schule besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann

  1. 1.
    bis zu einer Regelung nach den §§ 28, 30 und 31 aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der Schulverhältnisse nach Anhören der beteiligten Schulträger oder
  2. 2.
    zur Bildung annähernd gleich großer Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk, bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule, zur Vermeidung der Bildung einer weiteren Eingangsklasse oder zusätzlicher Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk oder
  3. 3.
    in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen,

Abweichungen von Satz 1 zulassen oder anordnen. In den Fällen von Nummer 2 und 3 hört die Schulaufsichtsbehörde vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an. Die Schulaufsichtsbehörde kann in den Fällen von Satz 3 Nr. 2 und 3 die Zuständigkeit für die Anhörung und die Entscheidung auf den geschäftsführenden Schulleiter übertragen.

(3) Soweit nicht ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum nach Absatz 2 Satz 1 zuständig ist, haben die Erziehungsberechtigten das Recht, unter den für ihre schulpflichtigen Kinder geeigneten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren zu wählen. Die Schulaufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen in Abweichung von Satz 1 Schulpflichtige einem geeigneten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum zuweisen.