Von Jecken und Justitia

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
05.02.2015302 Mal gelesen
Weder Rosenmontag noch Weiberfastnacht sind Feiertage, auch nicht im Rheinland. Grundsätzlich besteht daher kein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Die Gerichte sprechen Zuschauern von Rosenmontagszügen für- z. B. durch Wurfmaterial- erlittene Verletzungen nur selten Schadensersatz zu.

Schunkeln und Streiten - die fünfte Jahreszeit beschäftigt Karnevalisten und Juristen gleichermaßen. Ist die gute Laune abgeklungen, zankt man um bezahlte Freistellung von der Arbeit bis zum Zahnersatz.
Auch wenn das Rheinland an Weiberfastnacht und Rosenmontag fleißig feiert - Feiertage sind es dennoch nicht. Konsequenz: Der Arbeitnehmer hat an diesen Tagen grundsätzlich keinen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, es sei denn, Gegenteiliges ist im Arbeitsvertrag, in einem anzuwendenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt. Ferner kann ein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch betriebliche Übung entstehen, d. h. dadurch, daß der Arbeitgeber mindestens drei Mal hintereinander ohne Vorbehalt eine bezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt hat.
Karneval gefährdet die Gesundheit. Diese Erfahrung machten diverse Zuschauer bei Karnevalsumzügen. Einen traf durchschlagstarke Kamelle so unglücklich, daß er einen Schneidezahn verlor. Einen anderen traf eine Pralinenschachtel am Auge. In die Röhre schauten am Ende beide. "Es ist allgemein bekannt, dass bei Karnevalsumzügen von den Festwagen aus Gegenstände unter die Zuschauer geworfen werden. Wenn der Kläger sich gleichwohl als Zuschauer einen Karnevalsumzug ansieht, willigt er in ein derartiges Verletzungsrisiko ein", meinten die Richter und wiesen die Schadensersatzklagen ab. Pech hatte auch eine Zuschauerin, die bei einem Rosenmontagszug durch einen Schuß aus der sog. Weinbergkanone ein Knalltrauma erlitten hatte. Gegen laute Geräusche beim Rosenmontagszug hätten sich die Zuschauer selbst zu schützen, z. B. durch Zurücktreten vom Bordsteinrand, befanden Trierer Richter und wiesen die Klage ab. Schadensersatz wollte auch ein fröhlicher Zecher, der nach dem Genuß von 3,5 l Bier auf der Großveranstaltung "Lachende Kölnarena" gestürzt war und behauptete, er sei auf einer feuchten Stelle in Treppennähe ausgerutscht. Beweisen konnte er es nicht. Die kölschen Richter wiederum konnten sich auch andere Ursachen als eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Sturz vorstellen und wiesen die Klage ab. Narrenfreiheit hat jedoch Grenzen. Diese Erfahrung machte ein Kölner Kneipier, der eine "Nubbelverbrennung" organisierte. Gäste beschädigten hierbei geparkte Fahrzeuge. Ein Eigentümer verlangte vom Wirt Schadensersatz und bekam recht. Der Gaststättenbetreiber habe eine Gefahrenquelle geschaffen und angesichts der Vielzahl alkoholisierter Gäste die Pflicht gehabt, Schutzmaßnahmen zu ergreifen und vor der Gaststätte geparkte Fahrzeuge vor Beschädigungen zu schützen, urteilte das Landgericht Köln.
Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Sagt man. Ob dies stimmt, möge jeder selbst anhand des folgenden Falls beurteilen: In einer Familiensache vor dem Amtsgericht München fühlte sich eine alleinerziehende Mutter mit einem behinderten Kind nicht ernst genommen. Der Richter hatte die Sache auf den 11.11. um 11.11 Uhr gelegt. Die Frau meinte, der Richter wolle hierdurch zum Ausdruck bringen, daß er den Streit als närrisch empfinde und lehnte ihn wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Oberlandesgericht München nahm den Kollegen in Schutz und wies den Befangenheitsantrag zurück. Begründung: Der Richter habe lediglich Humor und die Partei sei überempfindlich. Na denn: Prost Mahlzeit und Alaaf.