PKW-Diebstahl: Versicherung muss die angebliche Obliegenheitspflichtverletzung des versicherten PKW-Besitzers beweisen!

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
20.05.20081037 Mal gelesen

Im vorliegenden Fall wollte der versicherte Autobesitzer aus seiner Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und Kfz-Handwerk Versicherungsleistungen erlangen, da ihm sein Pkw gestohlen wurde.

In der schriftlichen Schadensanzeige gab er bei der Frage nach möglichen Zeugen nur seine Ehefrau an. Diese konnte bestätigen, dass er das Fahrzeug vor dem Privathaus abgestellt hatte. Nachdem der Versicherer Zahlungen nicht vornahm, erhob der Versicherte Klage auf Zahlung vor dem Landgericht. Im Prozess führte er nun noch eine weitere Zeugin an, welche bestätigen konnte, dass er den Pkw vor seinem Privathaus abgestellt hatte. Dies war jedoch Anlass für die Versicherung, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, weil der Kläger die weitere Zeugin nicht schon in der schriftlichen Schadensanzeige angegeben hatte. Denn darin sollte eine Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit gem. § 7 (I) Nr. 2 Satz 3, (V) Nr. 4 AKB zu sehen sein.

Das Landgericht hat die Leistungsfreiheit des beklagten Versicherers angenommen und die Klage abgewiesen. Der Kläger legte daraufhin Berufung ein und führte aus, dass er erst nachdem die Beklagte die Entschädigung abgelehnt hatte, er von seiner Ehefrau auf die weitere Zeugin hingewiesen worden sein. Das Berufungsgericht wies diesen Vortrag jedoch als verspätet zurück. Gegen die erfolglose Berufung richtet sich der Kläger nun mit der Revision vor dem BGH. Der BGH hielt fest, dass die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gehört, den der Versicherer zu beweisen hat. Hier konnte dem Vortrag des Klägers im Prozess nicht entnommen werden, dass er von der weiteren Zeugin schon beim Ausfüllen der Schadensanzeige wusste. Es wäre vielmehr Sache des Versicherers gewesen, diese Kenntnis zu behaupten und zu beweisen. Daran fehlt es vorliegend jedoch. Auch für den Fall, dass es nach Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht in einer neuen Verhandlung als erwiesen anzusehen ist, dass der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat, ist es Sache des Klägers die bestehende Vermutung des Vorsatzes zu widerlegen. Auch kommt die Relevanzrechtsprechung zur Anwendung. Diese besagt, dass sich der Versicherer dann nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen kann, wenn der Obliegenheitsverstoß generell ungeeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, oder den Versicherungsnehmer subjektiv kein schweres Verschulden trifft. Die Relevanzrechtsprechung schränkt die Leistungsfreiheit des Versicherers aber nur ein, wenn die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers folgenlos geblieben ist, dem Versicherer also bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Schadensumfanges keine Nachteile entstanden sind.
 

Mithin wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, IV ZR 40/06).

Hinweis:
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Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.