Weiße Ostern und die haftungsrechtlichen Konsequenzen vonSommerreifen im Frühling...

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
25.03.20082018 Mal gelesen

"Dieses Jahr brauchte man die Ostereier nur raus zu legen, versteckt wurden sie durch den Schnee von selbst," scherzte eine Mandantin nach dem Osterwochenende. Und dabei fiel die Schneedecke in Berlin noch recht dünn aus. Die Neuregelung des § 2 Abs. 3a der StVO erlangte jedoch bundesweit während der Osterreisewelle für den Winter 07/08 doch noch Relevanz. Schließlich schreibt diese im Sinne einer Verhaltensvorschrift vor, dass Verkehrsteilnehmer bei winterlichen Verhältnissen ihr Kraftfahrzeug nur mit winterlicher Bereifung bewegen dürfen. Damit sind neben PKWs, LKWs und Bussen auch Motorräder von der Regelung betroffen. (Nicht betroffen von dieser Regelung sind Anhänger, da diese keine Kraftfahrzeuge darstellen. Anforderungen für diese lassen sich nur aus den allgemeinen  Verhaltensbestimmungen der StVO ableiten.) Die Besonderheit dieser Regelung besteht darin, dass sie - wie Dr. E. Jung in den Mitteilungen der Juristischen Zentrale des ADAC formulierte - keine Winterreifen-Ausrüstungspflicht beinhaltet. Vielmehr entsteht durch die Kopplung an die Witterung eine "situative Winterreifenpflicht" oder ein "Sommerreifenfahrverbot bei Schnee und Eis". Denn - der Gesetzgeber gibt keine Stichdaten vor, zwischen denen mit winterlichen Witterungsbedingungen zu rechnen ist. (Die bisweilen zitierte Doppel-O-Regel, die besagt, dass zwischen Oktober und Ostern mit Wintereinbrüchen zu rechnen ist, ist juristisch also nicht abgesichert.)

Extrem formuliert: Liegen nach einem Sommergewitter im Juni knöcheltief Hagel und Graupel auf der Straße, so wäre der sommerbereifte PKW stehen zu lassen.

Die bußgeldliche Seite ist klar: Ein Verstoß ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer wird mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro geahndet, bei konkreter Behinderung des Verkehrs erhöht sich das Bußgeld auf 40 Euro und ein Punkt in Flensburg wird fällig. Tröstlicherweise soll die Polizei nach einer Vielzahl von Erlassen - so der ADAC - nicht bei den ersten Schneeflocken ausschwärmen und den überraschten Autofahrern gewissermaßen an jeder roten Ampel Knöllchen ausstellen. Vielmehr sollen gezielt Fahrfehler als Folge der unzureichenden Bereifung geahndet werden, wie etwa Schleudern in Kurven, verlängerter Bremsweg oder stark verzögertes Anfahren an Ampeln und Kreuzungen.

Interessant - und teuer - wird es bei Unfällen ohne Winterreifen:

(Juristisch interessant ist, dass nach Kenntnis des Autors bisher nur sehr wenige Urteile zu diesem Themas publiziert sind, insbesondere keine höchstrichterlichen und keine seit der hier aufgeführten Neuregelung.)

Im Falle der "unverschuldeten" Verwicklung eines mit Sommerreifen ausgerüsteten Autofahrers in einen Unfall (z.B. bei Missachtung der Vorfahrt) muss das Unfallopfer damit rechnen, eine Mitschuld von 20-30% zugewiesen zu bekommen, da eine erhöhte Betriebsgefahr durch die unzureichende Bereifung vorlag. - Kurzum, ggf. hätte das "Unfallopfer" doch mit besserer Bereifung den von ihm nicht verschuldeten Unfall verhindern können. (AG Trier 6 C 220/85).

Hier liegt die Beweislast u.U. bei Sommerreifenfahrer. Er muss belegen können, dass der Unfall auch bei Nutzung von Winterreifen nicht zu vermeiden gewesen wäre. Beispiele hierfür ist die Verwicklung einen stehenden PKWs in einen Auffahrunfall oder eines ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs durch einen anderen Verkehrsteilnehmer.

Verursachen Sie bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen einen Unfall, so kommt die Haftpflichtversicherung für den gegnerischen Schaden auf, nach gegenwärtiger Kenntnis ist mit einem Regress wegen der ungeeigneten Reifen (noch?) nicht zu rechnen.

Schlecht kann es Ihnen ergehen, wenn Sie für die Schäden am eigenen PKW Ihre Vollkasko in Anspruch nehmen wollen. Aufgrund des Verstoßes gegen den neu geregelten § 2 Abs. 3a der StVO kann diese die Regulierung ablehnen. Kann grobe Fahrlässigkeit durch die Vollkaskoversicherung nachgewiesen werden (OLG Frankfurt: Fahrt mit Sommerreifen und Schneeketten im schweizerischen Gebirge von Arosa) entfällt der Versicherungsschutz nach § 61 VVG. Die Vollkaskoversicherung ist jedoch zunächst beweispflichtig, der  Versicherungsnehmer hat zudem die Möglichkeit des Entlastungsbeweises.

Stichwort Ausland: Im Ausland gelten natürlich andere Regelungen als in der Bundesrepublik. Aber - die Regelung des §2 Abs. 3a gilt nicht nur für bundesdeutsche, also in der Bundesrepublik zugelassene Fahrzeuge, sondern für jegliches Kraftfahrzeug, welches auf den öffentlichen deutschen Straßen unterwegs ist, also auch für Kfz mit ausländischer Zulassung.

Also gut, man sollte vielleicht doch Winterreifen in Erwägung ziehen bzw. hätte sie besser vor den Osterferien aufgezogen.

Wie definiert der detailfreudige Gesetzgeber geeignete Winterreifen?
Im Grunde gar nicht. Er nennt sie zudem nicht so, sondern verlangt eine geeignete Bereifung. Der Begriff "M S-Reifen (Winterreifen) wird nicht im §2 sondern in einem anderen Zusammenhang im §36 genannt. Beschrieben werden die "M S-Reifen" in der EDE-Regelung Nr. 30 und im Anhang der Richtlinie 92/23/EWG. Grundsätzlich sind nicht alle M S-Reifen klassische (und gute) Winterreifen. Experten können dies im Bedarfsfall klären, die Polizei begnügt sich jedoch bei ausreichender Profiltiefe mit der M S-Reifen-Kennzeichnung, dem Schneeflockensymbol, bzw. der Allwetter- oder Ganzjahresreifenkennzeichnung.

(Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofil misst 1,6 mm, wirksame Vorteile bietet nach Expertenanasicht ein Winter- gegenüber dem Sommerreifen jedoch erst ab einer Profiltiefe von 4mm.)

Winterreifenpflicht und Verkehrsanwalt?

Es sollte in diesem Artikel dargelegt werden, dass insbesondre für die Regulierung von Ansprüchen aus selbstverschuldeten (Vollkasko) und unverschuldeten Unfällen (gegnerische Haftpflicht) die Neuregelung des §2 Abs. 3a StVO mit der Forderung nach geeigneter Bereifung eine Rolle spielt. Es gibt wenig veröffentlichte Urteile, dadurch sind die Risiken für die Betroffenen größer. Sollten sie sommerbereift in einen Unfall  verwickelt worden sein und einen Schaden am eigenen Leib oder PKW beklagen, lassen Sie sich frühzeitig vom Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten und vertreten, am Besten noch bevor Sie erste Aussagen/Angaben machen. Es gilt zu belegen, dass die "ungeeignete Bereifung" nicht zum Unfallgeschehen  beigetragen hat und dieses auch mit geeigneter Bereifung  nicht hätte verhinert werden können.