Wenn Ihre Versicherung nicht haften will: Beispiel „Sekundenschlaf“

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
17.09.20072359 Mal gelesen

"Zum Glück bin ich haftpflichtversichert," denkt man nach einem selbstverschuldeten Unfall, wenn das Ausmaß des Schadens deutlich wird.

Doch auch auf die eigene Versicherung ist nicht immer Verlass!
So in einem Fall, der vom OLG Celle am 13.12.05 entschieden werden musste (8 U 82/04): Ein PKW-Fahrer war nach der elfstündigen Schicht nach Hause gefahren und ohne ersichtlichen Grund auf die Gegenfahrbahn geraten, wo er einen Unfall verursachte. Seine Versicherung vertrat nun die These, dass der sonst nur neuen Stunden arbeitende Fahrer einem Sekundenschlaf durch Übermüdung erlegen sei. Diese erhöhte Gefahr aufgrund der zwei Stunden längeren Arbeitszeit und der sich dadurch stärkeren Übermüdung hätte dem Fahrer bewusst sein müssen.
Glücklicherweise gelang es der Versicherung nicht (wie auch??), zu beweisen, dass der Fahrer seine Fahruntauglichkeit hätte erkennen müssen oder gar erkannt hatte.
Sie musste für den Schaden aufkommen.

Was heißt das für Sie?

Es zeigt sich in diesem Fall deutlich, wie "harmlose Äußerungen", die der kooperative Unfallverwickelte z.B. zu seiner Arbeitszeit macht, selbst von der eigenen Versicherung gegen ihn verwendet werden, wenn es darum geht, Kosten zu sparen.
Es lohnt sich also auch ohne Strafverfahren in Hinblick auf etwaige zivilrechtliche Forderungen, Aussagen nach Beratung mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zu machen.

Dies gilt umso mehr für die Angaben von gesundheitlichen Problemen. Mancher Mandant glaubt unter Verweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung milder beurteilt werden zu können. Im Gegenteil: Leicht wird ihm vorgehalten, er habe bereits vor Fahrantritt oder unterwegs erkennen müssen, dass er fahruntauglich sei. Damit läge grobe Fahrlässigkeit vor.
Aber auch, wenn er belegen kann, dass das gesundheitliche Problem plötzlich auftrat - wie die Unterzuckerung beim Diabetiker - und daher nicht vorhersagbar war, kann dese Aussage ihn im Strafverfahren retten, aber grundsätzliche Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit aufwerfen, so dass ihm die Führerscheinbehörde seine Fahrerlaubnis entziehen kann.