Kampfzone Straße: Nicht jedes verbotswidrige, bedrängende Verhalten ist eine Nötigung

Kampfzone Straße: Nicht jedes verbotswidrige, bedrängende Verhalten ist eine Nötigung
28.10.20123751 Mal gelesen
Im Straßenverkehr sind die Sitten rau. Wer wegen Nötigung im Straßenverkehr angezeigt wurde, steht zunächst vor vielen Fragen. Total falsch wäre es, mit einer Einlassung alles richtig stellen zu wollen. Der Beitrag zeigt aus Verteidigersicht, wie man sich als Beschuldigter richtig verhält.

Laut Strafgesetzbuch (§ 240 StGB) handelt strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Dann droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Nicht nur die vollendete Nötigung, sondern auch bereits der Versuch ist strafbar.

Ersttäter einer im Straßenverkehr begangenen Nötigung erwartet gewöhnlich eine Geldstrafe von 20 bis 30 Tagessätzen (30 Tagessätze = ein Monatsgehalt), ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten sowie die Eintragung von fünf Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister.

Im Straßenverkehr spielt das Nötigungsmittel der Gewalt die Hauptrolle. Der gesetzmäßige Gewaltbegriff entspricht dabei nicht dem des allgemeinen Sprachgebrauchs. Die Rechtsprechung definiert die Gewalt als psychisch vermittelten Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands.

In der Praxis kommt diese tatbestandsmäßige Nötigungsgewalt vor allem in Fällen des Ausbremsen, des Abdrängens und des Schneidens vor. Auch das bedrängende Auffahren auf den Vordermann unter Schall- und Lichtzeichen oder das absichtliche, beharrliche Schleichen auf der linken Fahrspur kann von der Justiz als Nötigungsgewalt angesehen werden.

Den Nötigungsfällen ist gemeinsam, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht nur bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist. Der Täter muss die Absicht verfolgt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben, den anderen zu einer bestimmten Reaktion zu zwingen.

Kurzzeitiges Auffahren ist kein strafwürdiges Unrecht

Doch nicht jedes entsprechende Verkehrsverhalten des Täters erfüllt auch sämtliche Voraussetzungen des § 240 StGB: Erforderlich ist nämlich auch noch, dass die Zwangseinwirkung auf den anderen von einer gewissen Dauer und Intensität war.

Ein nur kurzes, bedrängendes Auffahren oder Lichthupe zum Anzeigen der Überholabsicht stellen daher in der Regel noch keine Nötigung im Sinne des § 240 StGB dar. Auch bloße Rücksichtlosigkeit beim Überholen reicht nicht aus.

Die Einwirkung auf das vermeintliche Opfer der Nötigung muss darüber hinaus noch als "verwerflich" anzusehen sein. Die Würdigung eines nötigenden Verhaltens als "verwerflich" wird von der Rechtsprechung mit Hilfe einer schwammigen, schwer verständlichen Formulierung vorgenommen: Ihm muss der Makel des sittlich Missbilligenswerten, Verwerflichen und sozial Unerträglichen anhaften. Dass die Grenze zur Verwerflichkeit überschritten war, wird praktisch bei Mutwillen, Schikane oder verkehrserzieherischer Absicht des Beschuldigten angenommen.

Eisern zu Schweigen ist Trumpf

Hier zeigt sich einmal mehr, wie richtig es für einen Beschuldigten bzw. Angeklagten ist, gegenüber der Justiz keine Aussage zu machen. Denn macht dieser keine Angaben wird es Staatsanwaltschaft und Gericht bereits sehr schwer fallen, dem Täter einen Vorsatz zu einer Nötigung nachzuweisen. Es wird dann zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen sein, dass sein lang andauerndes dichtes Auffahren aus reiner Unaufmerksamkeit erfolgte.

Bereits in einem frühen Verfahrensstadium ist die goldene Regel des Schweigens zu beachten. Denn häufig handelt es sich beim Verdacht der Nötigung um reine Kennzeichenanzeigen oder Anzeigen, denen eine unzureichende Fahrerbeschreibung zugrunde liegt. Wer hier bereits gegenüber der Polizei konsequent von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und auch einer polizeilichen Vorladung zu einer Vernehmung nicht Folge leistet, hat gute Chancen auf eine Verfahrenseinstellung. Wer sich hingegen äußert, läuft Gefahr, sich zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen.

Es ist daher empfehlenswert, sich bereits möglichst frühzeitig an einen im Verkehrsstrafrecht versierten Rechtsanwalt zu wenden.

Er kennt die rechtlichen Anforderungen an den Nachweis einer strafwürdigen Nötigung im Straßenverkehr und wird vor der Staatsanwaltschaft alles daran setzen, nach Akteneinsicht eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen. Dies ist immer der Königsweg, da eine gerichtliche Hauptverhandlung mit Zeit, Ärger und unkalkulierbarem Ausgang verbunden ist.

 

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, vertritt bundesweit Menschen bei Problemen im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht sowie in Fahrerlaubnisangelegenheiten. Weitere Infos: www.cd-recht.de   http://www.facebook.com/pages/Christian-Demuth-Anwaltskanzlei/110084875783237?ref=stream www.straffrei-mobil.de