Dortmunder Polizei bei Radarkontrolle wenig meisterlich

Dortmunder Polizei bei Radarkontrolle wenig meisterlich
05.03.20111706 Mal gelesen
Mit den eigenen Mitteln dem Fiskus ein Schnippchen geschlagen und 600 Temposünder vor Bußgeldern bewahrt hat letztes Jahr das listige Eingreifen eines Unbekannten in Dortmund. Dort war eine überraschende Radarfalle errichtet worden. Eine Kontrolle der Beschilderung erfolgte nicht.Tipps für Fahrer:

Als Opfer einer perfiden Radarfalle fühlten sich Anfang März 2010 tausende Autofahrer in Dortmund. Kaum hatte die Stadt auf einem Teilstück der Schnellstraße OW III a, von der Abfahrt der A 45 stadteinwärts, die bisherigen Tempo 80-Schilder durch Tempo 60-Schilder ausgetauscht, schickte die Polizei an dieser Stelle schon einen mobilen Blitzer hinterher. Dieser machte dann unter allen Autofahrern, die gewohnheitsmäßig vom 80 Stundenkilometer-Limit ausgingen, fette Beute für den Stadtsäckel (Das Internetportal "Der Westen" berichtete). Nach Aussagen betroffener Autofahrer seien ganze Fahrzeugpulks geblitzt worden. Ein regelrechtes "Blitzlichtgewitter" sei am Kontrollpunkt hinter den neu aufgestellten Schildern über den ankommenden Autoverkehr hineingebrochen. Allein an zwei Tagen machte die Polizei mit ihrer Radarfalle die fette Beute von 1300 Geblitzten.    

Vergessenes Verkehrsschild rettete Temposünder

Von dem schlauen Einfall eines Unbekannten profitierten derweil mehr als 600 Temposünder am ersten Tag dieser Geschwindigkeitsmessung. Dieser hatte alte, noch vorhandenen aber umgedrehte und mit Müllsäcken verhüllte Tempo 100-Schilder wieder enttarnt. Die Polizei bekam von der Aktion zunächst nichts mit und führte ihre Messungen unbeirrt durch, bis sie von einem Autofahrer aufmerksam gemacht wurde. Als Folge des heimlich ins Spiel gebrachten Tempo 100-Schilds mussten sämtliche 600 bis dahin entstandene Blitzerfotos vernichtet werden. Sie waren als Beweismittel der Tempoüberschreitung wertlos geworden. Denn aufgrund des heimlich freigemachten 100 km/h-Schildes waren für die Kraftfahrer, die dieses Schild passiert hatten, an der Radarfalle wieder 100 km/h statt 60 km/h erlaubt.

Auch an einem Folgetag, als 703 weitere Autofahrer in die Falle rollten, soll das 100 km/h-Schild wieder gestanden haben, wie einige Betroffene behaupteten -was die Polizei dieses Mal jedoch bestritt.        

Tipp: Beschilderung dokumentieren

Für Verkehrsteilnehmer, die in einer Radarfalle geblitzt worden sind, zeigt dieser Fall wie wichtig es sein kann, die Art und Anordnung der Beschilderung im Bereich vor einer Meßstelle mit Fotos oder einem Video zu dokumentieren.

Gerade erst hat das Oberlandesgericht Jena in einer vielbeachteten Entscheidung auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und dem Verschulden eines Verkehrsteilnehmers hingewiesen:

"Verkehrseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen; sie dürfen weder irreführend noch undeutlich sein. Eine unzweckmäßige oder irreführende Gestaltung des Verkehrszeichens kann je nach Sachlage entweder das Verschulden des Verkehrsteilnehmers mindern und ein Mitverschulden des für die Gestaltung der Verkehrszeichen Verantwortlichen begründen oder aber zur Folge haben, dass dem Verkehrsteilnehmer aus der Fehldeutung des Zeichens überhaupt kein Schuldvorwurf zu machen ist."(OLG Jena, Beschluss vom 6.5.2010, 1 Ss 20/10). 

In den bis 2009 geltenden innerbehördlichen Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung hieß es noch: "Vor jeder Messung ist zu prüfen, ob die Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt und zweifelsfrei erkennbar sind.

Aufgrund des allgemeinen Grundsatzes der Wirksamkeit von Verkehrsschildern nur bei zweifelsfreier Erkennbarkeit ist auch heute davon auszugehen, dass vor jedem Beginn einer Messung eine Sichtkontrolle der davor bestehenden Beschilderung zu erfolgen hat.

Häufig kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche  Überprüfung ein Verkehrszeichen "vergessen" worden ist oder dass gemessen wurde, obwohl geschwindigkeitsreglementierendes Verkehrszeichen für den Verkehr nicht richtig sichtbar gewesen ist - sei es durch Pflanzenbewuchs oder Schnee.

Einstellung des Bußgeldverfahrens immer möglich

Legt der Betroffene in solchen Fällen Einspruch ein und kann nach Akteneinsicht mit Hilfe seines Rechtsanwalts die problematische Erkennbarkeit nachweisen kommt wegen der fehlenden oder eingeschränkten Vorwerfbarkeit seiner Zuwiderhandlung eine Einstellung des Verfahrens in Betracht. Die Bußgeldbehörde kann jedes bei ihr anhängige Verfahren nach pflichtgemäßen Ermessen einstellen. Gleiches gilt für das Gericht. Dort muss aber auch die Staatsanwaltschaft zustimmen.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist überwiegend im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht tätig und verteidigt bundesweit Menschen, denen ein Delikt oder eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen wird. Nähere Infos: www.cd-recht.de