Drogenfahrt und Entziehung der Fahrerlaubnis

anwalt24 Fachartikel
24.08.20151190 Mal gelesen
Der nachstehende Artikel beschreibt den Ablauf des Verfahrens zur Überprüfung der Fahreignung und die Mittel, wie man sich gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Anordnung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) zur Wehr setzen kann.

Wer im Straßenverkehr unter Einfluss von berauschenden Mitteln (hier: Cannabis, Cocain, Amphetamine etc.) erwischt wird, bekommt nicht nur mit der Bußgeldstelle / der Staatsanwaltschaft Probleme, sondern auch mit der Fahrerlaubnisbehörde.

Häufig endet das Bußgeld- oder Strafverfahren "glimpflich", doch die Überraschung folgt!

 

Bei Verkehrsdelikten, die unter Einfluss berauschender Mittel verwirklicht worden sind, versenden die Ermittlungsbehörden immer eine Mitteilung über das laufende Verfahren an die Fahrerlaubnisbehörde (Nr. 45 Mitteilungen im Strafrecht (MiStra)).

Kommt im Bußgeldverfahren ein Verstoß gegen § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder im Strafverfahren ein Verstoß gegen §§ 315 c, 316, 323a Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht, dann wird immer auch die Führerscheinbehörde informiert.

 

Bei Bußgeldverfahren wird die Führerscheinbehörde sofort ein Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung einleiten.

In Strafverfahren kann die Führerscheinbehörde erst nach Abschluss oder Rechtskraft der ergangenen Entscheidung (Einstellung des Verfahrens, Erlass eines Strafbefehls, Urteil des Amts-, Berufungs- oder Revisionsgericht) tätig werden. Ein laufendes Strafverfahren sperrt verwaltungsrechtliche Ermittlungen der Führerscheinbehörde.

Aber im Strafverfahren können Staatsanwaltschaft und Amtsgericht gem. § 111 Strafprozessordnung (StPO) einen Führerschein vorläufig beschlagnahmen.

 

Für beide Verfahren gilt: Die jeweilige Drogenfahrt wird entweder durch Geldbuße mit Fahrverbot oder Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist bis zur Wiedererteilung bestraft. Die aus der jeweiligen Drogenfahrt vermutete Gefährlichkeit des Verkehrsteilnehmers wird im Bußgeldverfahren ggf. durch Überprüfung oder Entziehung der Fahrerlaubnis, und im Strafverfahren durch vorläufige Beschlagnahme des Führerscheins beseitigt.

 

Soviel zu den jeweils vorausgehenden Verfahren.

Dem Bußgeld- und Strafverfahren schließt sich - nicht immer zeitnah - ein Verfahren auf Überprüfung der Fahreignung an. § 2 Abs. 8 StVG führt aus:

 

"Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt."

 

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

 

Die vorgenannten Vorschriften bedeuten, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen eines eingeräumten Ermessens ("kann") entscheiden kann, ob sie tätig wird und in welcher Art und Weise sie die Fahreignung überprüft. Ausreichend für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens sind Tatsachen, die ihr (von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Bußgeldstelle, ja sogar von Dritten) mitgeteilt werden.

Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Überprüfung an, und erweist sich, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht mehr geeignet ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, dann muss ("hat") die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen.

Hat die Fahrerlaubnisbehörde die Überprüfung angeordnet, aber der jeweilige Fahrerlaubnisinhaber bringt ein Gutachten oder Zeugnis nicht innerhalb der gesetzten Frist bei, dann kann die Fahrerlaubnis allein wegen der Weigerung der Mitwirkung entzogen werden (§ 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)).

 

Werden Tatsachen bekannt, welche die Fahreignung eines Verkehrsteilnehmers in Frage stellen, dann erhält der Fahrerlaubnisinhaber ein Anhörungsschreiben, mit welchem ihm die konkreten Tatsachen mitgeteilt sowie die beabsichtigte Maßnahme (Beibringung MPU-Gutachten, ärztliches Zeugnis, Entziehung der Fahrerlaubnis) angekündigt werden.

 

Tatsachen, die an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifeln lassen, sind u.a.:

 

- strafrechtliche Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung, § 315c StGB

- strafrechtliche Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB

- strafrechtliche Verurteilung wegen Vollrausch, § 323 StGB

- strafrechtliche Verurteilung ohne Bezug zum Straßenverkehr

- Jugendstrafrechtliche Verurteilung wegen Vergewaltigung, § 176 StGB

- Jugendstrafrechtliche Verurteilung wegen Raub, §§ 249 ff. StGB

- Strafrechtliche Verurteilung wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

- Bußgeldverfahren wegen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG (Cannabis Cocain).

 

Wird im Rahmen der Überprüfung nicht mitgewirkt oder bleiben die Eignungszweifel bestehen, dann entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis und ordnet die sofortige Vollziehung an. Das heißt, dass der Führerschein schnellstmöglich abgegeben werden muss. Schon ab der Zustellung (gelber Brief!) der Entziehungsverfügung, darf kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr geführt werden.

Dagegen kann mit der Klage zum Verwaltungsgericht vorgegangen werden. Da die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, darf man trotz gerichtlicher Überprüfung nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann man im Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht beantragen, dass die sofortige Vollziehung zunächst einmal ausgesetzt wird (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

 

Im Rahmen anwaltlicher Praxis ist nicht oft genug darauf hinzuweisen, dass nach einer Entdeckung, die sofortige Abstinenz gefordert bzw. eingehalten werden muss und Abstinenznachweise gemäß der CTU-Richtlinien durchzuführen sind.

 

Wichtig ist es die Regelung in Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV zu beachten. Dort heißt es in den Vorbemerkungen:


  "(.)

3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung, oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein."

 

Für Fahrten unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Arzneimitteln gilt:

 

Grundsätzlich besteht keine Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.

Bei Cannabis besteht eine Eignung, wenn bei gelegentlichem Konsum eine Trennung von Konsum und Fahren nachgewiesen werden kann, und zusätzlich kein Mischkonsum (Alkohol bzw. andere psychoaktiv wirkende Stoffe) vorliegt.

 

Wichtig ist, dass die so genannten 1,0 ng/ml - Grenze bei Cannabiskonsum nur für Straf- und Bußgeldverfahren gilt; nicht aber für das verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren.

 

Wie oben bereits zitiert, gelten diese Bewertungen für den Regelfall.

Deshalb ist die anwaltliche Beratung von Anfang an darauf ausgerichtet, den konkreten Mandanten aus der Annahme, er gehöre zum Regelfall, herauszunehmen. Durch die anwaltliche Beratung wird auf eine Einzelfallentscheidung hingearbeitet.

 

Beispiele:

 
  1. Überprüfungsverfahren nach Kenntnis einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Vergewaltigung. Nach Gegenvorstellung zum Anhörungsschreiben wird das Verfahren eingestellt bzw. die Fahrerlaubnis nicht entzogen, weil im Rahmen der Strafhaft der Mandant an einer Therapie teilgenommen und sich auch sonst tadellos verhalten hatte.
 
  1. Überprüfungsverfahren nach Kenntnis von einer Gewalttat (hier Raub). Vergleich vor dem Verwaltungsgericht, dass eine begründete Stellungnahme durch den Anstaltspsychologen zur Frage des Aggressionspotentials vorgelegt werden solle (dazu: OVG NRW, Beschluss v. 3.1.2014, 16 E 1094/13).
 
  1. Überprüfungsverfahren nach Strafbefehl wegen Besitz von Betäubungsmitteln. Klage und einstweiliger Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht führt zur Aufhebung der Entziehungsverfügung, weil sich aus den ermittelten Werten kein Schluss auf ein fehlendes Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme ziehen lasse (vgl. VG Minden, Beschluss v. 25.11.2011, 2 L 509/11).
 
  1. Überprüfungsverfahren mit Androhung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Kenntnis einer Verkehrskontrolle, bei welcher gesagt worden war, dass 2 Tage zuvor zwei Joints geraucht worden seien. Das toxikologische Gutachten wies einen THC-Wert von 1,2 ng/ml und einen THC-COOH (Langzeitwert) in Höhe von 13 ng/ml auf. Die Fahrerlaubnisbehörde ging von einem einmaligen oder gelegentlichen Konsum aus und beabsichtigte wegen fehlendem Trennungsvermögen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach anwaltlichem Hinweis, dass bei THC-COOH-Werten unterhalb von 100 ng/ml THC-COOH nicht von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden könne, wurde das Überprüfungsverfahren beendet. Der Mandant behielt die Fahrerlaubnis.
 

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