Abfindungsanspruch durchsetzen

Abfindung
14.04.202220 Mal gelesen
Die Durchsetzung einer Abfindung hängt vom Verhandlungsgeschick des Rechtsanwalts ab, wobei die Erhebung einer Kündigungsschutzklage meist Voraussetzung ist.

Wenn ein Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers beendet worden ist oder aber dessen Beendigung absehbar ist, ist es aus Sicht des Arbeitnehmers legitim, Abfindungsansprüche für den Verlust des Arbeitsplatzes zu fordern. Als Anspruchsgrundlagen kommen

-              §§ 1a, 9, 10 KSchG,

-              ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat (§113 Abs. 1 BetrVG),

-              eine Regelung im Arbeitsvertrag,

-              ein Tarifvertrag,

-              ein Sozialplan,

-              oder aber ein Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvertrag in Betracht.

Sofern die Kündigung durch den Arbeitgeber bereits ausgesprochen worden ist, ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage fast zwingende Voraussetzung für erfolgreiche Abfindungsverhandlungen. Diese ist innerhalb einer 3-wöchigen Frist nach Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 KSchG) und kann nicht verlängert werden. Lässt der Arbeitnehmer diese Frist verstreichen, gilt selbst eine an sich unwirksame Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Dies hätte dann zur Folge, dass der Arbeitgeber regelmäßig wenig Veranlassung dazu hat, für den Verlust des Arbeitsplatzes auch noch eine Abfindung zu zahlen.

Soweit die Höhe einer Abfindung in den oben aufgeführten Anspruchsgrundlagen nicht von vornherein abschließend bestimmt ist, entscheidet regelmäßig das Verhandlungsgeschick des beauftragten Rechtsanwaltes, welche Beträge dem Arbeitgeber zu entlocken sind.

Die Motivation des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung besteht regelmäßig darin, dass er den Versuch unternimmt, sich vom Annahmeverzugsrisiko freizukaufen. Das bedeutet letztendlich, dass der Arbeitnehmer trotz erfolgter Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht seine Arbeitskraft anbietet, welche der Arbeitgeber natürlich nach vermeintlichem Wirksamwerden der Kündigung nicht annehmen wird. Für den Fall, dass das Arbeitsgericht die Kündigung dann als unwirksam bescheiden würde, hätte der Arbeitgeber den gesamten bis dahin, regelmäßig über Monate aufgelaufenen Lohn nachzuzahlen und den Arbeitnehmer wieder zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen. Daraus folgt also, dass die Bereitschaft des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung mit dem Risiko des Arbeitgebers im Hinblick auf den Annahmeverzugslohn steigt. Anders ausgedrückt kann man auch sagen, dass je höher die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess sind, desto höher wird die Abfindung voraussichtlich ausfallen.

Das mag auf den 1. Blick merkwürdig anmuten. Tatsächlich ist es aber so, dass sicherlich deutlich über 90 % der Kündigungsschutzprozesse mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses - zu welchen Bedingungen auch immer - enden und eine Klage ausschließlich auf Zahlung einer Abfindung regelmäßig geringe Erfolgsaussichten hat. Daher ist in den allermeisten Fällen leider der Umweg über eine Kündigungsschutzklage erforderlich.

Die Höhe der Abfindung richtet sich dann regelmäßig nach der Stärke des persönlichen Kündigungsschutzes des betroffenen Arbeitnehmers und ist eine Frage des Einzelfalles.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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