Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung

Kündigungsschutz Abfindung
13.04.202219 Mal gelesen
Ob ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abfindung im Falle einer Kündigung besteht, wird viel diskutiert. Hier die Fakten:

 

Die schlechte Nachricht vorab besteht darin, dass ein Anspruch auf Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes grundsätzlich nicht besteht, insbesondere nicht im Falle einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und schon gar nicht im Falle einer begründeten fristlosen Kündigung.

Allerdings sieht das Gesetz in Ausnahmefällen dennoch einen gesetzlich normierten Anspruch vor. Hauptanwendungsfall hierfür ist der § 1a KSchG, der einen Abfindungsanspruch für Arbeitnehmer im Falle einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung wegen „dringender betrieblicher Erfordernisse“ vorsieht.

Hierfür ist aber weiter Voraussetzung, dass das Kündigungsschutzgesetz überhaupt im Hinblick auf die Unternehmensgröße Anwendung findet (>10 Arbeitnehmer) und außerdem der gekündigte Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ununterbrochen im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt gewesen ist.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Insofern handelt es sich um die gesetzlich vorgesehene, sogenannte „Regelabfindung“.

Von dieser Regelabfindung können Abweichungen geboten sein. Insofern sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hierbei könnte es sich beispielsweise um Fälle des besonderen Kündigungsschutzes beispielsweise eines Betriebsratsmitgliedes, eines Datenschutzbeauftragten oder aber eines Schwerbehinderten oder Gleichgestellten ebenso handeln, wie  solche anderer besonderer sozialer Härten.

Die Durchsetzung eines Abfíndungsanspruchs und insbesondere Errechnung dessen konkreter Höhe ist kompliziert und unter Umständen fristgebunden. Sie sollte daher einem Fachmann überlassen werden.