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Kurzarbeit

Normen

§ 96 SGB III

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

§ 11 BUrlG

§ 2 EFZG

Information

1 Allgemein

Kurzarbeit ist die Verkürzung der Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen bei gleichzeitigem Ausgleich (nicht vollständig) des jeweiligen Vergütungsverlustes durch das Kurzarbeitergeld - sofern dessen Voraussetzungen vorliegen.

Möglich ist auch die gesamte Einstellung der Arbeit: Die (zeitweise) gänzliche Arbeitseinstellung wird als Kurzarbeit Null bezeichnet (§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit der örtlich zuständigen Arbeitsagentur anzeigen.

2 Rechtsgrundlage

Die Kurzarbeit selbst ist mit Ausnahme der Kurzarbeit zur Vorbereitung einer Massenentlassung (§ 19 KSchG) nicht gesetzlich geregelt.

3 Voraussetzungen

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht gegen den Willen seiner Arbeitnehmer anordnen: Voraussetzung ist, dass die Einführung der Kurzarbeit in Übereinstimmung mit den Arbeitnehmern geschieht (auch konkludent) oder die Einführung von Kurzarbeit im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag o.Ä. vorgesehen ist.

Fehlt es an einer Zustimmung zur Kurzarbeit und besteht auch keine sonstige Rechtsgrundlage, kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit durch eine Änderungskündigung erzwingen. Dies ist bei einer schnell eintretenden Lage auch als außerordentliche Änderungskündigung zulässig.

4 Folgen

Mit Beginn der Kurzarbeit ist der Arbeitnehmer nur noch in dem verringerten Maße zur Arbeitsleistung, der Arbeitgeber nur zur Zahlung des anteiligen Arbeitslohns verpflichtet. Die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben weiter bestehen.

Als Ausgleich erhält der Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen das in den §§ 95 ff. SGB III geregelte Kurzarbeitergeld.

5 Urlaub

Kurzarbeit Null:

Für den Bereich der sogenannten Kurzarbeit Null ist der Arbeitgeber berechtigt, den Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen (LAG Düsseldorf 12.03.2021 - 6 Sa 824/20). Das Urteil wurde von dem BAG bestätigt und es besteht nunmehr eine klare Rechtslage (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 234/21).

Auswirkungen auf das Urlaubsentgelt:

Der EuGH hat entschieden (EuGH 13.12.2018 - C-385/17), dass auch während der Kurzarbeit das den Arbeitnehmern für den Zeitraum des Mindesturlaubs gezahlte Urlaubsentgelt nicht geringer ausfallen darf als der Durchschnitt des gewöhnlichen Arbeitsentgelts, das die Arbeitnehmer in Zeiträumen tatsächlicher Arbeitsleistung erhalten würde. § 13 BUrlG ist insofern europarechtswidrig.

6 Betriebsrat

In Betrieben, die über einen Betriebsrat verfügen, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Einführung der Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht.

Dabei hat das BAG dem Betriebsrat auch ein Initiativrecht zugebilligt:

"Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Einführung von Kurzarbeit hat auch zum Inhalt, daß der Betriebsrat die Einführung von Kurzarbeit verlangen und gegebenenfalls über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen kann" (BAG 04.03.1986 - 1 ABR 15/84).

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