Trennung nach Haus(aus)bau: Ansprüche bei Investitionen in die Immobilie der Schwiegereltern

Kredit und Bankgeschäfte
15.01.20083339 Mal gelesen

Berlin, den 15.01.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zu den Ansprüchen eines "Schwiegerkindes" nach der Trennung von seinem Ehepartner auf Rückerstattung von Investitionen bzw. Leistungen, die während der Ehe in die Immobilie der Schwiegereltern geflossen sind.
In dieser Entscheidung hatten die Richter die Frage zu klären, ob die Hauseigentümer dem Partner ihres Kindes nach dem Scheitern der Beziehung die Investitionen zu ersetzen haben, die dieser während der Überlassung der Immobilie für seine Familie getätigt hat. Eltern und Kinder hatten diesbezüglich vorher keine Vereinbarung dazu getroffen.



Der Fall
Der ehemalige Schwiegersohn lebte von Oktober 2001 bis Januar 2002 mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im Haus seiner Schwiegereltern. Dort hatte er das Ober- und Dachgeschoss als Ehewohnung ausgebaut und dadurch den monatlichen Mietwert von 460 DM auf 800 DM warm erhöht. Der Verkehrswert des gesamten Hauses war durch seine Arbeiten um ca. 100.000 DM gestiegen.
Zur Finanzierung des Materials musste der Schwiegersohn ein Darlehen über 100.000 DM aufnehmen. Die Schwiegereltern hatten mit ihm vereinbart, dass er die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 900 DM übernimmt.
Nach der Trennung von seiner Frau zog der Schwiegersohn aus der Ehewohnung aus und kam seitdem auch nicht mehr für die Kreditverbindlichkeiten auf. Im Mai 2002 verließen auch die Ehefrau und Kinder die Wohnung. Im Jahre 2003 wurde das Haus für 345.000 € verkauft.
Anfang des Jahres 2005 stellte der Schwiegersohn einen Mahnantrag. Darin forderte er von seinen Schwiegereltern 20.000 € für die Renovierung und den Ausbau der Wohnung. Im Mai 2005 wurde die Ehe geschieden.
Das Landgericht hatte die Klage des ehemaligen Schwiegersohnes abgewiesen, da er weder mietvertragliche Ansprüche noch Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder auf Grund von Bereicherung habe.



Die Entscheidung
Mit seiner Berufung gegen dieses abweisende Urteil hatte der ehemalige Schwiegersohn vor dem OLG Erfolg. Die Richter entschieden: "Ein früherer Schwiegersohn, der in großem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, um in dem Haus seiner Schwiegereltern eine Ehewohnung zu errichten, und dadurch den Wert des Hauses erheblich gesteigert hat, kann von diesen den Wert seiner Leistungen als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, wenn kurz darauf die Ehe scheitert, die Ehewohnung verlassen wird und die früheren Schwiegereltern die Wertsteigerung durch Verkauf des Hauses realisiert haben."
Die Richter befanden, dass dem ehemaligen Schwiegersohn ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zustehe. Sie gingen davon aus, dass vor dem Wohnungsbezug vereinbart worden war, dass der Schwiegersohn in Eigenleistung die Etagen ausbaut, um dort mit seiner Familie dauerhaft zu wohnen. Nach dem Auszug des Schwiegersohnes und seiner Familie sei der Rechtsgrund für die erbrachten Eigenleistungen entfallen, so dass der Schwiegersohn einen Bereicherungsanspruch habe.
Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs konstatierten die Richter zunächst, dass sich der Mietwert und Verkehrswert der Immobilie durch die Arbeitsleistungen des ehemaligen Schwiegersohnes deutlich erhöht habe. Angesichts der zwischenzeitlichen Veräußerung der Immobilie für 345.000 € gingen sie davon aus, dass die ehemaligen Schwiegereltern zumindest in der streitgegenständlichen Höhe bereichert worden seien. Daher wurden sie verurteilt, 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % an ihren ehemaligen Schwiegersohn zu zahlen.



Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.11.2007, Az.: 15 U 19/07



Der Kommentar
Die vorstehende Entscheidung des OLG Oldenburg betrifft ein relativ häufig auftretendes Problem geschiedener Partner, die während ihrer Ehe nicht nur eine Immobilie der Eltern/Schwiegereltern ohne (schriftlichen) Mietvertrag genutzt haben, sondern auch Arbeit und Geld in die Ehewohnung investiert haben.
Die Höhe des Bereicherungsanspruchs orientiert sich an der Rechtsprechung zur Ehegatteninnengesellschaft und den Wegfall der Geschäftsgrundlage, wonach bei Investitionen in das Eigentum des anderen Ehegatten der Anspruch von der Höhe der Steigerung des Verkehrswertes durch diese Investitionen maßgebend ist.
Bei der Geltendmachung von "Wertsteigerungsansprüchen" ist zu beachten ist, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. der Rechtsgrund entfallen ist, verjähren.
So können Schwiegerkinder auch noch Jahre nach ihrem Auszug diesbezügliche Ansprüche gegenüber ihren ehemaligen Schwiegereltern geltend machen.
Wollen Schwiegereltern für den Fall des Scheiterns der Beziehung ihres Kindes der Geltendmachung von Forderungen entgehen, sollten sie vor größeren Investitionen ihres Schwiegerkindes eine entsprechende Vereinbarung treffen. Aber auch Schwiegerkindern ist bei anstehenden Investitionen zu raten, sich vertraglich für den Fall der Fälle abzusichern.



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