Der Bundgerichtshof äußert sich erneut zu den Voraussetzungen, wann ein Unterlassungsvertrages gekündigt werden kann

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16.04.20101272 Mal gelesen
1. Der Unterlassungsvertrag begründet ein auf Unterlassung einer bestimmten Verletzungsform gerichtetes Dauerschuldverhältnis, was einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt.
 
2. Durch diesen Vertrag wird eine neue selbstständige Unterlassungsverpflichtung geschaffen, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch ersetzen soll. Es handelt sich also um ein abstraktes Schuldversprechen.
 
3. Zwar beinhaltet beispielsweise das UWGeine kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten, jedoch liegt in der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, was zum Neubeginn der Verjährungführt und eine Verjährungsfrist von 30 Jahren auslöst.
 
4. Aufgrund dieser langen Bindungswirkung kann es vorkommen, dass man diesen Vertrag wieder beseitigen will. Allerdings führt nicht jeder nachträglich geänderte Umstand zu der Möglichkeit der Lossagung. Nein im Gegenteil, die Rechtssprechung lässt hier nur einige wenige Gründe zu, die es zulassen, dass der Unterlassungsvertrag einseitig auflösbar sein soll.
 
5. Die nachfolgende Entscheidung soll dies näher erläutern.
 
a) Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Die spätere Beklagte hatte im März 2007 einen Artikel über Personen veröffentlicht, wobei einer davon mit einem Foto illustriert war. Daraufhin wurde die spätere Beklagte mit einer Abmahnung in Anspruch genommen, wobei zur Begründung unter anderem vorgetragen wurde, dass in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt worden seien. Im Nachfolgenden wurde eine ordnungsgemäße Unterlassungserklärung abgegeben. Später stellte sich heraus, dass die in anderen Verfahren erlassenen einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten und aufgehoben wurden. Als die spätere Beklagte davon erfuhr, kündigte diese den Unterlassungsvertrag. Die Feststellungsklagedahingehend, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbestehe, wurde vom Landgericht in erster Instanz abgewiesen, das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.
 
b) Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 09.03.2010 unter dem Aktenzeichen VI ZR 52/09 die Revision der Beklagten zurückgewiesen und somit den Bestand der Unterlassungsverpflichtung bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung berechtigt habe. In der späteren Aufhebung sei kein solcher wichtiger Grund zu sehen, aufgrund dessen der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Auch lasse dies nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Weiter führte das Gericht hierzu aus, dass eine solche Konstellation auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar wäre, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen könne.
 
6. Diese Entscheidung macht deutlich, dass man sich vor Augen führen sollte, dass eine solche Verpflichtung nicht nur bindend ist, sondern entsprechend den gesetzlichen Regelungen 30 Jahre zu befolgen ist.
 
7. Es ist daher darauf zu achten und genau zu prüfen, zu was man sich verpflichtet. In der Rechtssprechung sind nur einige wenige Gründe dafür anerkannt, dass man eine solche Verpflichtung gegen den Willen der Vertragsgegenseite auch wieder auflösen kann. Insoweit sei jedem empfohlen, sich vor Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung Rechtsrat einzuholen.
 
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