Zur Haftung von Webdesignern und Forenbetreibern für Bildrechtsverstöße

Internet, IT und Telekommunikation
08.07.2009780 Mal gelesen



In der digitalen Geschäftswelt kommt es immer wieder vor, dass Webdesigner zur Gestaltung der Unternehmens - Homepage beauftragt werden.

In vielen Fällen erhalten die Auftraggeber oftmals einige Jahre nach der Auftragserteilung Post von Anwaltskanzleien. Abgemahnt wird sodann die Urheberrechtsverletzung wegen unberechtigter Bildnutzung. Die Betroffenen wissen in der Regel nicht, was die Gegenseite zu beanstanden hat und ignorieren die Schreiben.

Dies ist jedoch der falsche Weg, da der potentielle, finanzielle Schaden dadurch meist erhöht wird. Ebenso wenig effektiv ist es, die Schuld mit der Argumentation von sich zu weisen, man habe von der rechtswidrigen Einbindung der Bilder keine Kenntnis gehabt. Dies kann sich jedoch auf die spätere Berechnung des Schadensersatzes und die geltend gemachten Bildhonorare auswirken, die in vielen Fällen pauschalisiert und nicht selten überzogen sind. Dies ist vor allen Dingen dann der Fall, wenn sich die anwaltlichen Vertreter der Bildagenturen einschalten.

Unstreitig trifft den Diensteanbieter (Inhaber der Homepage) eine umfassende Prüfungspflicht, wenn es um die Einbindung von Bildern in die Homepage geht, auch wenn Dritte damit beauftragt werden.

Die Tatsache, dass ein Webdesigner die Arbeiten ausführt steht dem somit nicht entgegen. Gegen ihn besteht die Möglichkeit, Regressansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

Eine Haftung auf Schadensersatz kann in Fällen ausscheiden, in denen die Homepagebetreiber gutgläubig sind und der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht haltbar ist. Dies hat dann zur Folge, dass die Gegenseite mit Ihrem Schadensersatzbegehren scheitern würde.

Angriffspunkte findet man in der Regel auch in den Fällen, in denen der Schadensersatz im Wege der fiktiven Lizenzgebühr geltend gemacht wird. Die Honorarübersicht der Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketiing (MFM), welche oft zur Berechnung herangezogen wird, ist nicht unbedingt für jeden Sachverhalt einschlägig. Mit den entsprechenden Einwänden kann das Gericht dazu gebracht werden, die Schadensschätzung auf eigene Erkenntnisse zu stützen.

Forenbetreiber


Betroffen sind nicht nur die klassischen Homepage-Besitzer, sondern auch die Forenbetreiber. Aktuell häufen sich die Fälle, in denen die Bildagenturen Forenbetreiber für die in deren Foren von Dritten hochgeladenen Bildern verantwortlich machen wollen.

Hierzu hat das OLG Hamburg in zwei aktuellen Fällen in den mündlichen Berufungsverhandlungen klargestellt, dass es für Webforenbetreiber keine generelle Pflicht zur proaktiven Vorabprüfung von Nutzerbeiträgen auf mögliche Rechtsverstöße gäbe.
 
Die Forenbetreiber müssten vielmehr, bspw. durch eine Abmahnung, Kenntnis von dem Rechtsverstoß erlangen, bevor man ihnen ein Verschulden ankreiden könne.

Erst nach Kenntnisnahme seien sie zur Prüfung und gegebenenfalls zur Unterlassung verpflichtet. Sofern Sie keine Kenntnis hätten, sei eine Störerhaftung abzulehnen. Somit entfiele auch die Verpflichtung zur Abgabe der Unterlassungserklärung und damit auch die Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren. Mangels Verschulden sei daher auch kein Schadensersatzanspruch anzunehmen.

Die tatsächlichen Konstellationen sind vielfältig und führen in jedem Fall zu einer eigenständigen juristischen Einordnung, die es zu prüfen gilt, um eine sachgerechte Lösung herbeizuführen.

Datum: 06.03.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
mehr über: Webdesigner, Forenbetreiber, Bildagentur
weitere Infos:  Abmahnung Getty Images

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