Unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos – Geldentschädigungsanspruch für schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Internet, IT und Telekommunikation
08.07.20092044 Mal gelesen

 AG Mannheim Urteil vom 11.7.2008, 3 C 154/08

Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.500 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.07 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
 
Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte wegen
Veröffentlichung ihres Bildes im Zusammenhang mit einer Presseberichterstattung der
Beklagten geltend.

Die Klägerin leidet seit ihrer Kindheit an einer Niereninsuffizienz und unterzieht sich
regelmäßig der Dialyse.

Im Jahre 2001 erteilte die Klägerin, die damals 18 Jahre alt war, im Rahmen ihrer
Behandlung einem Fotografen die Einwilligung zur Herstellung (und Veröffentlichung)
eines Fotos für das Magazin G.. Eine schriftliche Erklärung der Klägerin wurde nicht
abgefasst, ein Entgelt wurde nicht vereinbart.

Im August 2001 (Ausgabe Nr. 8) wurde das Bild der Klägerin unter dem Titel "Wie viel
Sport der Mensch braucht" veröffentlicht. Unter dem Foto der Klägerin, das beinahe eine
gesamte Magazinseite ausfüllt, wurden Name und Alter der Klägerin genannt (vgl. AS
35).

Im September 2007 veröffentlichte die Beklagte das Bild der Klägerin aus dem Jahre
2001 (ohne Namens- und Altersnennung) im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift
"Schleichender Exitus" (Ausgabe 39 / 2007, Anlage K 2, AS 11), in der Ausgabe 41 /
2007 erneut unter der Rubrik Leserbriefe (Anlage K 3, AS 12).

Über ihren Prozessbevollmächtigten forderte die Klägerin die Beklagte zur Unterlassung
der Veröffentlichung ihres Fotos auf. Die Beklagte gab in der Folgezeit eine
Unterlassungserklärung ab (Anlage K 5, AS 18 bzw. Anlage K 6, AS 20) und erstattete
aus einem Gegenstandswert i.H.v. 10.000.- EUR eine 1,3 - Gebühr für den
Rechtsanwalt der Klägerin (Anlage K 6, AS 20). Eine Geldzahlung an die Klägerin
erfolgte nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr Foto unberechtigt veröffentlicht. Es
liege daher ein schwerwiegender Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht vor. Diese
Verletzung rechtfertige einen Geldentschädigungsanspruch i.H.v. mindestens 3.500.-
EUR. Die Einwilligung gegenüber dem Magazin G. sei eine einmalige gewesen, einer
weiteren Veröffentlichung habe sie nicht zugestimmt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene
Geldentschädigung, mindestens jedoch EUR 3.500,00, nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.11.2007 zu
zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Klägerin habe nicht vorgelegen; die Klägerin habe in eine vergleichbare Veröffentlichung
ausdrücklich eingewilligt - daran müsse sie sich festhalten lassen. Es sei zu bestreiten,
dass es sich lediglich um eine einmalige Einwilligung gehandelt habe, außerdem sei
davon auszugehen, dass sie auch durch eine evtl. einmalige Einwilligung auf den
Schutz ihres Persönlichkeitsrechts bei kontextgerechten Veröffentlichungen verzichtet
habe - eine solche sei hier anzunehmen.

Außerdem sei ein eventueller Eingriff nicht der Intimsphäre der Klägerin, sondern
lediglich der Privatsphäre zuzurechnen; als solcher sei er nicht so schwerwiegend, als
dass er eine Geldentschädigung rechtfertigen würde. Es handle sich bei dem Bericht
um eine sachliche Berichterstattung über eine Krankheit, die dem Freundes- und
Bekanntenkreis der Klägerin ohnehin bekannt sein dürfte.

Ein schweres Verschulden der Beklagten sei außerdem nicht anzunehmen. Sie habe
das Foto der Klägerin von einer Agentur ohne weitere Beschränkungen der
Verwendungsmöglichkeiten erhalten, eine weitergehende Prüfpflicht sei nicht
anzunehmen.

Erhebliche Beeinträchtigungen der Klägerin seien nicht ersichtlich, der geltend
gemachte Entschädigungsanspruch sei außerdem übersetzt.

Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 05.06.2008. Auf das
Sitzungsprotokoll (AS 47 ff.) wird hingewiesen. Wegen des weiteren Sach- und
Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
 
Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet, die Klägerin hat einen Anspruch gegen
die Beklagte auf Zahlung von 3500,- EUR § 823 I BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG und § 22
KunstUrhG
.

Durch die unstreitige Abbildung in der Zeitschrift der Beklagten liegt eine fahrlässige,
rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin vor.

Die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin bei der Dialyse berührt nach der
Überzeugung des Gerichts die Intimsphäre der Klägerin, nicht lediglich die Privatsphäre.

Die von Beklagtenseite in diesem Zusammenhang angeführte und zitierte Entscheidung
des BGH (NJW 1996, 985) kann nicht für die Argumentation der Beklagten
herangezogen weder, wonach eine äußerlich nicht erkennbare Erkrankung (lediglich)
der Privatsphäre zuzuordnen sei. Die zitierte Entscheidung befasst sich mit dieser
Frage an keiner einzigen Stelle.

Die Intimsphäre ist Gegenstand des Persönlichkeitsrechts und umfasst insbesondere
auch Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht, z.
B. der Gesundheitszustand einer Person (vgl. Palandt - Sprau § 823 BGB Rd. 87 unter
Berufung auf BGH Ufita 52, 208). Nach Überzeugung des Gerichts gilt dies vor allem
dann, wenn es sich bei dieser Erkrankung um eine äußerlich nicht ohne weiteres
erkennbare Erkrankung handelt.

Diese Intimsphäre genießt grundsätzlich absoluten Persönlichkeitsschutz, es bleibt der
Inhaberin des Rechts, hier der Klägerin allein und ausschließlich überlassen, wem sie in
welchem Umfang ihre Erkrankung offenbart. Die Verfügung über das eigene Bild steht
der Abgebildeten als Rechtsträgerin selbst zu. Nur sie selbst soll darüber befinden
dürfen, ob, wann und wie sie sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild
darstellen will (BGH NJW 1996, 986). Allein die Klägerin darf daher im Grundsatz über
Häufigkeit und Umfang der Veröffentlichung bestimmen. Die Annahme, bei einer
einmaligen Zustimmung auf eine generell auch für die Zukunft geltende Zustimmung
schließen zu können, würde diesen Grundsatz unterlaufen.

Die Beklagte hat das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.

Indem das Foto der Klägerin veröffentlicht wurde, konnte ihr Freundes- und
Bekanntenkreis und darüber hinaus eine nicht kontrollierbare und nicht näher
feststellbare Anzahl weiterer Personen, Kenntnis über ihre Erkrankung erlangen, ohne
dass die Klägerin dies beeinflussen oder gar verhindern könnte.

Dieser Eingriff wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin rund sechs Jahre vor
der hier in Frage stehenden Veröffentlichung in die Veröffentlichung ihres Bildes (mit
Namensnennung) und damit in die Veröffentlichung ihrer Erkrankung eingewilligt hat.

Eine bestehende Einwilligung aus dem Jahre 2001 für weitere Veröffentlichungen ist
nicht erkennbar, schriftlich liegt eine solche unstreitig nicht vor, die Klägerin hat eine
eventuelle mündliche Einwilligung konkret und substantiiert verneint, ohne dass die
Beklagte (z.B. durch Benennung des Fotografen als Zeugen) hätte angeben können,
wann und wie eine solche Einwilligung hätte erteilt werden können.

Die Einwilligung aus dem Jahre 2001 deckt entgegen der Auffassung der Beklagtenseite
die vorliegende Veröffentlichung nicht ab, sie ist allenfalls bei der Abwägung des
Persönlichkeitsrechts der Klägerin mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit
bzw. dem Publikationsinteresse der Beklagten zu berücksichtigen (OLG Frankfurt NJW
2000, 594 ff.; BGH NJW 1985, 1617 ff.).

Ein besonderes Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. ein besonderes
Publikationsinteresse der Beklagten gerade an dem Bild der Klägerin ist nicht erkennbar
- diesem Interesse hätte jedes andere (zur Veröffentlichung freigegebene) Bild einer
anderen Person oder sogar das Weglassen einer Bebilderung genügt.

Demgegenüber überwog das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Intimsphäre
deutlich.

Die Klägerin hat zwar (einmalig) im Jahre 2001 auf den Schutz dieser Intimsphäre
verzichtet, legte die Klägerin 2001 ihre Erkrankung einer Öffentlichkeit preis, jedoch
wurde durch die hier im Raum stehende Veröffentlichung die Intimsphäre der Klägerin
einer "anderen" Öffentlichkeit auf eine andere Art und Weise und mit einem anderen
Deutungsinhalt preisgegeben (BGH NJW 1985, 1617 ff.).

Die Zeitschrift G., für die die Einwilligung erteilt wurde, hat derzeit eine verkaufte Auflage
von ca. 418.000 Stück (Quelle: www.wikipedia.de).

Die Beklagte als eines der großen deutschen Nachrichtenmagazine hat nach eigenen
Angaben (Anlage K 1, As 9) eine verkaufte Auflage von 1.006.634 Exemplaren, nach der
bereits oben angeführten Quelle eine von rund 1.050.000 (bei einer Reichweite von 6,08
Millionen Menschen).

Das Gericht geht davon aus, dass die Unterschiede zwischen den beiden Zeitschriften
(und auch die absoluten Zahlen) im Jahr 2001 ähnlich gewesen sind.

Bereits durch diese Veröffentlichungszahlen und den möglichen Interessentenkreis wird
die abweichende Wertigkeit der Veröffentlichung durch die Beklagte deutlich, auch
dann, wenn nicht verkannt werden soll, dass 2001 ein deutlich größeres Bild mit voller
Namensnennung veröffentlicht wurde.

Die abweichende "Wertigkeit" wird jedoch auch beim Vergleich der beiden Inhalte der
beigefügten Artikel deutlich.

Im Artikel aus dem Jahre 2001 ist davon die Rede, dass die Klägerin "mit möglichst viel
Bewegung" gegen die Folgen ihrer Krankheit ankämpft, dass Sport und Diät einen
lebensrettenden Effekt haben.

Dieser positive Grundton der Berichterstattung findet sich im Artikel der Beklagten nicht.
Bereits die Überschrift ("Schleichender Exitus") ist negativ und reißerisch. In der
Folgezeit wird ausgeführt: "Wer einmal in der Dialysefalle steckt, hat schlechte
Aussichten, wieder lebend herauszukommen. Die Sterblichkeit unter den
Blutwäschepatienten ist extrem hoch, die Lebensqualität eingeschränkt."


Es ist ein grundlegender Unterschied, ob die Klägerin durch die Veröffentlichung ihrer
Erkrankung mitteilen will, dass sie mit Sport und Diät gegen die Folgen ankämpfen kann
und will (G.) oder ob sie mitteilen muss, dass sie schlechte Aussichten hat, lebend aus
der Dialysefalle herauszukommen (Sp.). Dieser (elementare) Unterschied wird von
Beklagtenseite (grob) verkannt.

Auch der Zeitlauf ist zu berücksichtigen.

Wer mit gerade einmal 18 Jahren (bei Beginn der Volljährigkeit) - aus welchen Gründen
auch immer - in die Veröffentlichung seines Bildes einwilligt, hat in den folgenden sechs
Jahren, nach Ausbildung, evtl. Studium und evtl. Berufsstart, üblicherweise einen neuen
Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, bzw. den alten erweitert. Eine frühere
Motivation, in eine Veröffentlichung einzuwilligen, dürfte in aller Regel - wie vorliegend
geschehen - veraltet sein.

Die Veröffentlichung des Bildes war damit rechtswidrig.

Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt.

Bei der Auswahl des Fotos hat die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig
verletzt. Gerade bei einer so hohen Auflage, einem so hohen Bekanntheits- und
Verbreitungsgrad der Zeitschrift ist die Beklagte dazu angehalten, ihre Quellen
gewissenhaft zu überprüfen.

Anders als die Beklagte meint, hat die Beklagte grds. vor jeder Veröffentlichung zu
überprüfen, ob die abgebildeten Personen mit ihrer Abbildung und ihrer Veröffentlichung
einverstanden sind. Die hier von Beklagtenseite für die Gegenmeinung zitierte
Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW 1994, 441) ist von Beklagtenseite falsch zitiert
worden. Das Urteil trägt vielmehr den oben dargestellten Grundsatz (OLG Frankfurt
NJW 1992, 441, 442). Dies gilt erst recht dann, wenn die Intimsphäre der Abgebildeten
betroffen ist (BGH NJW 1985, 1617 ff.) und zwischen erstmaliger Veröffentlichung und
erneuter Verwendung rund sechs Jahre liegen und der Kontext der Veröffentlichung
abweicht.

Diese Überprüfung ist vorliegend allem Anschein nach nicht geschehen, jedenfalls ist
der lapidare Hinweis darauf, man habe sich bei der Agentur vergewissert, ob
Verwendungsmöglichkeiten beschränkt seien, wenig aussagekräftig und wenig
substantiiert. Eine eigene Prüfpflicht besteht nach Auffassung des Gerichts auch bei
einer (routinemäßigen) Übernahme fremden Bildmaterials einer Agentur.

Dabei kann die Frage offen bleiben, ob es ausreichend ist, bei einer Agentur, mit der ein
Verlag regelmäßig und ohne Beanstandungen vertrauensvoll über einen längeren
Zeitraum zusammenarbeitet, konkret und für den Einzelfall nachzufragen oder ob es
erforderlich ist, daneben eigene Prüfungen anzustellen.

Im vorliegenden Fall ist beides nicht geschehen, jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die
Beklagte Entsprechendes getan haben könnte.

Mit den obigen Ausführungen ist von einer schwerwiegenden Verletzung des
Persönlichkeitsrechts auszugehen, die einen Anspruch auf Zahlung einer
Geldentschädigung begründet.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wurde insbesondere der hohe
Verschuldensgrad der Beklagten sowie der erhebliche (zweimalige) Eingriff in die
Intimsphäre der Klägerin berücksichtigt, aber auch eine mögliche Präventivfunktion für
weitere Fälle; ein Anspruch in Höhe von 3500.- EUR erschien dabei als angemessen
und ausreichend.

Die Klage ist daher begründet, die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288
BGB
, 91, 709 ZPO.

Das Urteil zeigt, dass auch Privatpersonen durchaus ein Geldentschädigungsanspruch
zustehen kann.

Datum: 12.02.2009
Rubrik: Urheberrecht
mehr über: Bildrecht, Schadensersatz, allgemeines Persönlichkeitsrecht

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