Wer sein Girokonto einem Fake-Onlineshop zur Verfügung stellt, haftet selbst

Wer sein Girokonto einem Fake-Onlineshop zur Verfügung stellt, haftet selbst
09.01.2017238 Mal gelesen
Wer sein Girokonto einem Fake-Onlineshop zur Verfügung stellt, haftet selbst den geschädigten Kunden

Wer sein Girokonto einem Fake-Onlineshop zur Verfügung stellt, haftet selbst den geschädigten Kunden

Dies hat der BGH mit Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 302/11 entschieden.

Folgendes war geschehen:

Die beklagte Kontoinhaberin hatte einem unbekannt gebliebenen Betreiber eines Fake-Onlineshops ihr Girokonto gegen einen monatlichen Betrag von 400,00 EUR "vermietet" und ihm nach Eingang der ersten "Miete" die Zugangsdaten zum Konto offenbart. Auf dem Konto gingen binnen kurzer Zeit 158 Zahlungen von  knapp über 52.000,00 EUR ein.

Nachdem die Beklagte Beschwerden enttäuschter Kunden erhielt, erstattete sie selbst Strafanzeige. Später wurde sie selbst wegen leichtfertiger Geldwäsche durch das Amtsgericht Hoyerwerda schuldig gesprochen, von einer Strafe wurde abgesehen.

Der Kläger forderte von der Beklagten 295,00 EUR, die er für eine nicht gelieferte Digitalkamera auf ihr Konto überwiesen hatte.

Der Klage wurde stattgegegeben. Berufung und Revision der Beklagten waren erfolglos.

Wegen der von der Beklagten leichtfertig begangenen Geldwäsche stehe dem Kläger ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung zu, so der BGH. Die Beklagte habe sich nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Strafurteils der leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Sie habe das Auffinden der durch den gewerbsmäßigen Betrug des unbekannt gebliebenen Täters erlangten Gelder vereitelt oder gefährdet und zudem diese Gelder auch für den Täter verwahrt.

Fazit: Kunden eines Online-Shops sollten sich sehr genau überlegen, ob sie Vorkasse leisten wollen. Bietet der Shop keine alternativen Zahlungsmöglichkeiten an, sollten die Alarmglocken läuten und der Kunde auf den Kauf verzichten. Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen, die Zahlung also geflossen und die Ware nicht geliefert worden, kann für den geschädigten Kunden die Inanspruchnahme des Kontoinhabers eine Möglichkeit sein, den ihm entstandenen Schaden letztlich doch noch erstattet zu erhalten.

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