Keine Auktion im Rechtssinne
Was viele nicht wissen: bei einer ebay-"Auktion" handelt es sich keinesfalls um eine Auktion im Rechtssinne (§ 156 BGB). Der Kaufvertrag entsteht nämlich nicht durch den Zuschlag eines Auktionators, sondern automatisch durch Zeitablauf mit dem dann Höchstbietenden. Die AGB von ebay bestimmen, dass in dem Einstellen des Inserats bereits ein verbindliches Angebot des Anbieters liegt. Beendet er die Auktion vorzeitig ohne hinreichenden rechtlichen Grund - der beispielsweise in der Zerstörung oder im Diebstahl der inserierten Sache liegen kann - kommt der Vertrag automatisch mit demjenigen zustande, der im Zeitpunkt der Beendigung Höchstbietender ist. Das bedeutet dann unter Umständen auch mal: 5,50 Euro für einen Porsche Carrera oder 12,50 Euro für einen VW Golf.
Manipulation des Auktionsverlaufs
Weit verbreitet ist daher die Taktik vieler ebay-Anbieter, unter Verwendung eines zweiten Kontos selbst auf die Sache zu bieten, um den Preis nach oben zu treiben oder den eigenen Sohn zu bitten, so lange mitzubieten, bis der gewünschte Preis erreicht ist. Das dies nicht im Sinne des Gesetzes sein kann, leuchtet eigentlich ein. Häufig ist dies für den Bieter aber gar nicht erkennbar, weshalb der BGH erst in diesem Jahr die Gelegenheit bekam, zu der Taktik abschließend Stellung zu beziehen.
Sich selber überbieten im eCommerce - keine gute Idee
Im konkreten Fall hatte neben dem Kläger nur der Beklagte selbst unter Zuhilfenahme eines anderen Benutzernamen auf einen VW Golf 6 geboten. Schließlich überbot der Anbieter selbst den Kläger, sodass ein "Zuschlag" an den Kläger bei Zeitablauf nicht stattfand. Als dieser nach einiger Recherche auf die Personenidentität von Anbieter und dem vermeintlichen Mitbieter stieß, klagte er auf Schadensersatz in Höhe von 16.500 Euro - der objektive Marktwert des Wagens.
Eigengebote unzulässig
Der BGH entschied nun, dass diese sogenannten "Eigengebote" unzulässig seien. Weil in der Versteigerung eben keine Auktion im Rechtssinne läge, richte sich das Zustandekommen des Vertrages nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 145 ff. BGB). Ein Angebot könne aber nur "an einen anderen" erklärt werden, nicht an sich selbst. Die Gebote des Anbieters unter anderem Namen entfalten daher rechtlich keine Wirkung. Der Vertrag komme vielmehr zustande mit einem Kaufpreis in der Höhe, die das letzte gültige Gebot des Klägers hatte, bevor der Beklagte selber mitzubieten begann. Im konkreten Fall betrug dieses 1,50 Euro.
Das Wesen von ebay
Die enorme Diskrepanz zwischen Wert und Kaufpreis mache den Vertrag auch nicht sittenwidrig, so der BGH. Vielmehr entspräche es dem Wesen von ebay, dass solche Schnäppchen möglich seien.
Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Der Verkäufer hat immerhin die Möglichkeit, ein Mindestgebot in beliebiger Höhe vor Auktionsbeginn festzulegen. Tut er dies nicht, um durch den niedrigen Preis Kaufinteressenten auf das Inserat aufmerksam zu machen, muss er das Risiko eines Verkaufes weit unter Wert der Sache billigerweise auch tragen. Bieter, die bei ebay auf ein außergewöhnliches Schnäppchen hoffen, sind in ihrem Vertrauen auf Erfüllung des Vertrages auch grundsätzlich schützenswert.
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