OLG Düsseldorf (Beschl. v. 08.01.2009, Az.: I-20 W 130/08)
Ein Inhaber von Musikrechten machte gegen einen Provider einen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG geltend. Der Auskunftsanspruch wurde in Düsseldorf, einer Zweigniederlassung des Providers, anhängig gemacht.
Das OLG Düsseldorf erklärte sich in dieser Sache für örtlich nicht zuständig. Nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG sei nur dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete "seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung" hat. Zwischen diesen Gerichtsbarkeiten bestehe kein gleichberechtigtes Wahlrecht, sondern alleine der Sitz sei maßgeblich.
Die Zuständigkeit einer Zweigniederlassung sei erst dann gegeben, wenn ein Bezug zu einer bestimmten Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten bestehe. Dies sei der Fall, wenn dort ein wesentlicher Beitrag zu den Dienstleistungen geleistet werde, die die Auskunftspflicht begründen würde. Dies lag nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall nicht vor, da sich die Zentrale des Providers in einer anderen Stadt befand.
Datum: 19.01.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
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