"Bilderklau" im Internet - Die Opfer: Fotografen, Grafiker, Designer, Illustratoren, Maler...

Internet, IT und Telekommunikation
26.11.20081524 Mal gelesen

Das Zeitalter des Internets bringt neue Formen des "Kunstdiebstahls" mit sich:

Fotografen, Grafik-Designer, Maler und andere Künstler, die ihre Werke im Internet öffentlich zugänglich gemacht haben, erleben es immer wieder: Plötzlich findet sich eines Ihrer Bilder auf fremden Internetseiten, in fremden Galerien oder wird gar kommerziell verwendet oder zum Verkauf angeboten. Zum Teil handelt es sich bei den "Tätern" um ahnungslose Privatpersonen, die meinen, was frei zugänglich ist, darf auch uneingeschränkt verwendet werden. In vielen Fällen wird aber auch vorsätzlich und sehr professionell vorgegangen. Zwar handelt es sich rechtlich gesehen nicht um einen Diebstahl im Sinne des § 242 StGB. Doch was viele der Betroffenen nicht wissen: Eine Rechtsverletzung in Form einer "Urheberrechtsverletzung" liegt in all diesen Fällen dennoch vor. Und zwar auch dann, wenn der "Bilderklau" jedem Laien technisch ohne Probleme möglich gewesen wäre.

Genauer: Es kommen insbesondere Verstöße gegen das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sowie das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) in Betracht. Diese Verstöße können Unterlassungs-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüche, bei Verschulden auch Schadensersatzansprüche des Verletzten begründen. Der Verletzer ist verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich verpflichtet, dem Urheber bzw. Rechteinhaber im Wiederholungsfalle eine Vertragsstrafe in Höhe von in der Regel 5.000 EUR zu bezahlen. Zudem sind bestimmte Kosten wie Anwaltskosten zu erstatten sowie Auskunft über das Ausmaß der Rechtsverletzung zu erteilen. Sofern zusätzlich ein Verschulden vorliegt ist zudem Schadensersatz zu leisten. Der zu ersetzende Schaden wird in der Regel im Wege der so genannten Lizenzanalogie ermittelt und kann je nach Art und Umfang der Rechtsverletzung beträchtlich ausfallen.

Interessant wird es, wenn im Falle des Setzens von Links Begriffe wie "Deep Link", "Surface Link", "Hyperlink", "Inline-Link", "Hotlink" oder "Framing" ins Spiel kommen. Hier ist die Übertragung des auf herkömmliche Verbreitungsformen zugeschnittenen Urheberrechts auf die modernen Techniken des Internets gefragt.

Rechtsanwalt Rentzsch aus der Kanzlei für Künstler-, Medien- und Internetrecht hat sich von Beginn seiner Ausbildung an spezialisiert und vertritt deutschlandweit Künstler und Medienschaffende aus den verschiedensten kreativen Branchen. Zu seinen Mandanten zählen u.a. Fotografen, Grafiker, Designer, Illustratoren, Maler, Zeichner, Model-, Werbe- und Fotoagenturen. Er hat laufend mit Fallgestaltungen aus dem Bereich des Urheber- und Internetrechts zu tun und kann aufgrund seines Fachwissens, mehrjähriger einschlägiger Erfahrung und regelmäßiger Fortbildung für sich in Anspruch nehmen, eine professionelle Beratung und Vertretung zu gewährleisten.

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