Schufa muss mehrdeutigen Eintrag nicht löschen: OLG Karlsruhe verneint Verletzung von Persönlichkeitsrecht

Internet, IT und Telekommunikation
14.06.2014496 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 03.06.2014 entschieden, dass die Schufa einen angeblich mehrdeutigen, weil angeblich missverständlichen Eintrag in ihrer Bonitätsauskunft nicht löschen muss, weil angeblich kein Löschungs- oder Berichtigungsanspruch besteht. (Az. 12 U 24/14).

Banken verweigerten Kredit nach Bonitätsprüfung über Schufa

Die Klägerin stritt mit einem Telekommunikationsunternehmen um eine offene Forderung in Höhe von 382,- Euro.
Nachdem ein Vollstreckungsbescheid gegen die Klägerin ergangen ist, beglich sich schlussendlich die offene Forderung.
Später versuchte sie einen Kredit in Höhe von 5.000,- Euro bei mehreren Banken aufzunehmen. Alle angerufenen Banken verweigerten den Kredit jedoch nach der Bonitätsprüfung.

Klägerin verlangte Selbstauskunft bei Schufa

Die Klägerin strengte sodann eine Selbstauskunft bei der Schufa an. In dieser hieß es, "dass der Vertragspartner mitgeteilt habe, dass die Vertragsbeziehungen inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde."
Die Klägerin ermahnte die Schufa in zwei Schreiben auf Löschung des, aus ihrer Sicht missverständlichen Eintrages.
Es bestünde nach Ausgleich der Forderung kein Bedarf den Inhalt der Geschäftsbeziehung weiterhin zu speichern. Des Weiteren sei nicht erkennbar, ob das Vertragsverhältnis beendet und/oder die Forderung beglichen oder eben nicht beglichen sei.
In der Klage beantragte sie Löschung der Eintragung und 5.000,- Euro wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte sowie einen Nutzungsausfallentschädigung von zusätzlich 5.520,- Euro zu, weil sie aufgrund der versagten Kredite erst sechs Monate später ihren Führerschein machen und ein Auto erwerben konnte. Das LG Karlsruhe wies die Klage ab.

Kein Löschungsanspruch gegenüber Schufa

Das OLG Karlsruhe wies die Berufung der Klägerin vollumfänglich zurück. Wie bereits das LG Karlsruhe lehnte es den Berichtigungs- und Löschungsanspruch gegen die Schufa  ab.
Die Richter stimmten der Klägerin zu, dass der Eintrag in der Auskunftei in der gewählten Formulierung für sich allein genommen durchaus nicht eindeutig ausdrückt, ob die Forderung ausgeglichen wurde, oder nur die Vertragsbeziehung beendet wurde, ohne dass die Forderung beglichen wurde.
Allerdings sei die Formulierung mit den entsprechenden Angaben unter der Oberschrift "Abwicklungskonto" platziert und in einen Unterbereich "Forderung ausgeglichen" eingeordnet sei. Somit sei in einer Gesamtbetrachtung erkennbar, dass die Forderung von dem Telekommunikationsunternehmen nicht mehr geltend gemacht wird und die Geschäftsbeziehung als beendet anzusehen sind.

Die Datenspeicherung sei auch nicht unverhältnismäßig und die Löschfristen gemäß § 35 II Nr. 4 BDSG noch nicht abgelaufen.
Immerhin musste die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid gegen sich ergehen lassen, was die Speicherung für Informationszwecke Dritter rechtfertigt. Daran ändert auch der spätere Ausgleich der Forderung durch die Klägerin nichts.
Somit sei die Information nicht fehlerhaft und die Speicherung rechtmäßig.
Demzufolge besteht auch kein Anspruch auf die beantragte Nutzungsausfallentschädigung.
Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gegen die Schufa scheitere am fehlenden schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.