Impressumspflicht auf Facebook?

Impressumspflicht auf Facebook?
03.06.2014301 Mal gelesen
Wer zu gewerblichen Zwecken einen Facebook-Auftritt führt, muss auch auf dieser Infoseite ein Impressum angeben.

Ansonsten kann ein Mitbewerber den Betreiber der Seite das fehlende Impressum wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsgesetz abmahnen, denn ein fehlendes Impressum nach § 5 TMG ist ein Verstoß nach § 4 Nr. 11 UWG. Hierzu genügt es, dass der Facebook-Auftritt lediglich der Weiterverweisung auf die eigentliche Webseite des geführten Betriebs dient und auf dieser Facebook-Seite selbst keine Leistungen angeboten werden. Zugrunde liegt dieser Besprechung das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 31. Januar 2013 (Az.: 1 HK O 1884/12).

Facebook als Eingangskanal zur eigentlichen Webseite des Unternehmens

In den meisten Fällen wird der Facebook-Auftritt als "Eingangskanal zur Webseite" genutzt. Wenn auf der Facebook-Seite auf die Internetdomain verwiesen wird und zusätzlich der Darstellung der entgeltlich angebotenen Leistungen dient, kann dies regelmäßig angenommen werden.

Auch im vorliegenden Fall wurde vom Landgericht ein gewisser "Grad von Selbstständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma" gesehen, sodass eine Impressumspflicht auch für die Facebook-Seite des Unternehmens bestand.

Wer sind eigentlich meine Mitbewerber

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, regelt seit 2004? welche Kriterien ein Unternehmer einhalten muss, um gleiche Bedingungen unter den Mitbewerbern zu gewährleisten und eine Irreführung des Verbrauchers zu unterbinden. So regelt der § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG dass ein Anspruch auf Unterlassen unter anderem dem Mitbewerber des gegen das UWG verstoßenden Unternehmers vorenthalten ist. Das Gesetz soll Mitbewerber schützen und hier kein Missbrauch der Abmahnungen zulassen. Mitbewerber ist gemäß UWG also jeder Unternehmer, der mit dem anderen Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, beide Parteien also das selbe Angebot in ihrem Betrieb führen.

Wer abmahnt, muss demnach einen Betrieb aufrecht erhalten, also zum Zeitpunkt der Abmahnung gerade führen oder den selbstständigen Betrieb anstreben.

Eine örtliche Nähe hingegen ist für eine Mitbewerberstellung nicht zwingend notwendig. Gerade wenn, wie im zugrundeliegenden Urteil des LG Regensburg, Internetdienstleistungen wie Programmentwicklungen und IT-Schulungen das Angebot der Unternehmer darstellen, kann es auf die Entfernung zwischen den Standorten der Parteien nicht ankommen, da die Leistungen über das Internet auch aus großer Entfernung in Anspruch genommen werden können.

Massenabmahnungen - rechtsmissbräuchlich?

"Die Abmahnung die ich erhalten habe, wurde auch an etliche andere Mitbewerber geschickt."

Im angesprochenen Urteil wurden von der Klägerin insgesamt 181 Abmahnungen binnen nur acht Tagen ausgesprochen. Diese extrem hohe Zahl wurde hier von der Beklagten als rechtsmissbräuchlich aufgefasst. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt nach § 8 Abs. 4 UWG dann vor, wenn "dies unter Berücksichtigung der gesamten Umstände festzustellen ist, insbesondere dann, wenn ihr Verhalten dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen".

Wenn also die versandten Abmahnungen die hauptsächliche Tätigkeit der Abmahnenden darstellen und nicht ihr angegebenes Betriebsfeld, kann regelmäßig ein Rechtsmissbrauch angenommen werden. Im zugrundeliegenden Fall konnte dies nicht festgestellt werden. Die Klägerin hatte lediglich einen gesamten Arbeitstag für das Überprüfen der Impressen von Facebook-Seiten und dem Versand der Abmahnungen aufgewendet. Fehlendes Impressum nach §5 TMG ist Verstoß nach § 4 Ziffer 11 UWG!

Welche Angaben in einem Impressum auch auf Facebook nicht fehlen dürfen

Um nicht unnötigerweise zu viele oder private Kontaktdaten jedermann im Internet zugänglich zu machen, muss ich zuerst einmal wissen welche Angaben überhaupt in einem Impressum angegeben werden müssen. Im Telemediengesetz, kurz TMG, ist in § 5 geregelt, welche Angaben zwingend in einem Impressum auch auf Facebook vorhanden sein müssen. Für größere Unternehmen wie Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften können hier individuell noch zusätzliche Angaben notwendig sein.

Betreiber der Webseite:

Hier muss der Name des Unternehmens, bei natürlichen Personen der Vor- und Nachname, genannt werden.

Vertretung des Unternehmens:

Bei der GbR oder auch der OHG gelten als Vertretung des Unternehmens die vertretungsberechtigten Gesellschafter. Die Vertretung der GmbH ist der Geschäftsführer.

Kontakt:

Auch muss die Angabe von Kontaktdaten im Impressum erfolgen. Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Faxnummer sind hier Pflichtangaben.

Die Adresse:

Als Adresse genügt die Anschrift der Niederlassung. Hier ist für eine vollständige Adresse ein Postfach allein nicht ausreichend.

Zulassungsbedürftige Dienste:

Für den betrieb eines zulassungsbedürftigen Dienstes muss zudem die zuständige Zulassungsbehörde angegeben werden.

Registereintrag:

Für die GmbH, für Genossenschaften und Partnergesellschaften muss die Angabe des jeweiligen Registers, in welchem das Unternehmen eingetragen ist, erfolgen.

Wer als Freiberufler mit Standeskammer

tätig ist, muss seine genaue Berufsbezeichnung und die Standeskammer in seinem Facebook-Impressum nennen.

Die Umsatzsteuer-ID:

Sofern vorhanden, wird auch die Angabe der Umsatzsteuer-ID verlangt.

spezielle Angaben bspw. für AGs und KGs

Wie eingangs erwähnt, können für größere Unternehmen zusätzlich weitere Angaben notwendig sein. Um einer Abmahnung aus dem Weg zu gehen, sollte dies gegebenenfalls außerdem geprüft werden.

In den meisten Fällen muss somit selbst auf Facebook ein vollständiges Impressum angegeben werden. Dies ist zumindest dann der unabdingbar, wenn die Facebook-Seite als Eingangskanal zur eigentlichen Webseite des Unternehmens dient.