GWE Branchenbuchabzocke: LG Düsseldorf hat keine Bedenken bei neuen Formularen der Gewerbeauskunft-Zentrale

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06.08.2013567 Mal gelesen
Unternehmer sollten vorsichtig sein, wenn sie Post von der Gewerbeauskunft-Zentrale GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft erhalten. Die Rechtsprechung bis hin zum BGH hat bei den ursprünglich verwendeten Formularen gewöhnlich einen Zahlungsanspruch der Gewerbeauskunft-Zentrale GWE verneint. Anders sah dies jetzt jedoch das Landgericht Düsseldorf bei einem geringfügig geänderten Formular. Fraglich ist jedoch, ob dieses Urteil rechtskräftig wird.

Vorsicht vor angeblichen Korrekturausdrucken der Gewerbeauskunft-Zentrale GWE

Das von der Gewerbeauskunft-Zentrale GWE neu verwendete Formular ähnelt in der äußeren Aufmachung immer noch den ursprünglichen Schreiben. In der linken Spalte steht nach wie vor die gleiche fettgedruckte und unterstrichene Überschrift: Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten- Darunter stehen die einzelnen Daten zum Betrieb angegeben. Bei einigen leeren Spalten steht die Aufforderung in Klammern "muss durch Sie ergänzt werden". In der rechten Spalte ist die Überschrift geringfügig geändert worden. Sie lautet jetzt: Gewerbeauskunft-Zentrale.de Düsseldorf: Eintragungsangebot zur Empfehlung Ihres Betriebes".

Nur wer den kleingedruckten Text der Gewerbeauskunft-Zentrale in der rechten Spalte liest, erfährt, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Es soll ein "Marketingbeitrag" in Höhe von jährlich 596,- € gezahlt werden. Der vorletzte Satz des zweiten und letzten Abschnittes lautet: "Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für zwei Jahre verbindlich bestellt". Gleiches erfährt man auch, wenn man die AGBs auf der Rückseite liest. Den Klauseln ist auch zu entnehmen, dass der Beitrag mit Erhaltung der Rechnung für ein Jahr im Voraus fällig wird. Die Gewerbeauskunft-Zentrale GWE begehrte jetzt als Klägerin die Feststellung, dass zwischen den beiden Parteien aufgrund des vom Unternehmer unterzeichneten Angebotes ein wirksames Vertragsverhältnis fest.

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 22.08.2012 (Az. 25 C 15128/11) ab. Hiergegen legte jedoch die GWE Berufung ein.

Angeblich Zahlungsanspruch der GWE bei neuen Schreiben

Das Landgericht Düsseldorf hob jedoch dieses Entscheidung mit Urteil vom 31.07.2013 (Az. 23 S 316/12 U.) auf. Hierzu stellte das Gericht fest, dass zwischen den Parteien ein wirksames Vertragsverhältnis wegen der Eintragung in das Branchenbuch-Verzeichnis bestehen würde.

LG Düsseldorf: Unternehmer hat fahrlässig gehandelt

Nach Auffassung des Gerichtes habe der Unternehmer fahrlässig nicht erkannt, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könne. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass gegenüber dem früheren Text die Worte "Angebot" und "Annahme" nicht nur mehrfach in dem Fließtext, sondern auch in der linken fettgedruckten Überschrift verwendet worden sind. Von daher sei das ursprünglich verwendete Formular aufgrund der Vorgaben des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.02.2012 (Az. I-20 U 100/11) angepasst worden. Dies sei jedenfalls in vielen gerügten Punkten so geschehen, was ausreichend sei.

Stellungnahme:

Nach unserer Auffassung ist auch bei den von der Gewerbeauskunft-Zentrale GWE geänderten Formularen nicht hinreichend erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Die äußere Aufmachung des Formular vermittelt immer noch bewusst den Eindruck, dass es sich um einen Korrekturausdruckhandelt. Dies ergibt sich daraus, dass der Adressat in der fettgedruckten Überschrift in der linken Spalte zur Ergänzung und Korrektur seiner Daten aufgefordert wird.

Die Verwendung der Formulierung "bei Annahme" ändert daran nichts, weil die Angebote "Angebot" und "Annahme" eher in der juristischen Fachsprache verwendet werden. Klarheit würde allenfalls dann herrschen, wenn von einem kontenpflichtigen Angebot sowie einer kostenpflichtigen Annahme die Rede wäre, wie das die Buttonlösung vorsieht. Aufgrund dieser irreführenden fettgedruckten Überschriften kann gerade nicht erwartet werde, dass sich ein Unternehmer auch den Fließtext oder gar die AGBs der GWE auf der Rückseite durchliest.

Wir sind daher gespannt, ob der Unternehmer gegen die Nichtzulassung der Revision eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und wie darüber der BGH entscheidet.

Neu verwendetes Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE)

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