Vorliegend ging es um die Äußerungen eines Dozenten innerhalb einer Lehrveranstaltung, die von Studenten aufgezeichnet und unter YouTube ins Internet gestellt wurde. Dabei berichtete er über eine Sitzung des Akademischen Rates, in der vom Kanzler über einen Plagiatsfall berichtet wurde. Demzufolge soll ein Professor einen fremden Text aus einer Studienarbeit eines Studenten als eigenen ausgegeben haben.
In diesem Zusammenhang brachte er schwere Anschuldigungen gegen die Mitglieder des akademischen Rates und anderer Hochschulgremien vor. Sie hätten unter anderem neun Monate lang hinsichtlich des Plagiatsfalls eisern geschwiegen. Er verglich das dabei mit dem "Gesetz der Mafia Omerta". Die Leitung der Hochschule habe eine Strafvereitelung im Amt begangen, weil sie den Kollegen nicht angezeigt habe. Des Weiteren habe sie ihn versucht mundtot zu machen, in dem sie ihm einen "eigenen Studiengang" angeboten habe.
Am Schluss sagte er: "Sie könnten das sozusagen, ich weiß nicht, bei YouTube ins Netz stellen und dann gehe ich ins Wochenende. Und dann werden wir ja sehen wie die Lage der Liga in der nächsten Woche ist."
Nach Veröffentlichung des YouTube-Videos ging die Hochschule als Dienstherr gegen ihn vor und erließ gegen den Dozenten eine Disziplinarverfügung. Darin verhängte sie gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro. Dieser war damit nicht einverstanden und klagte gegen diese Verfügung. Er berief sich dabei unter anderem auf seine Meinungsfreiheit.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des Professors mit Urteil vom 29.10.2012 (Az. 80 K 23.12 OL) ab.
Beleidigung nicht von Meinungsfreiheit gedeckt
Nach Ansicht des Gerichtes war die Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme rechtmäßig. Denn die Grenze der Meinungsfreiheit ist auf jeden Fall dann überschritten, wenn Aussagen über den Dienstherrn Verleumdungen sowie Beleidigungen enthalten. Davon ist hier nach Auffassung der Richter auszugehen. Dies ergebe sich hier in besonderem Maße daraus, dass Beamten aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn eine besondere Zurückhaltung auferlegt ist.
Beleidigung in YouTube Video wiegt besonders schwer
Dies gilt gerade dann, wenn diese Äußerungen mit Billigung des Dozenten über ein YouTube-Video verbreitet werden. Denn dieses Medium verfügt über einen unübersehbar großen Empfängerkreis, der mit der Öffentlichkeit gleichzusetzen ist.
Hochschulleitung kann keine Strafvereitelung im Amt begehen
Insbesondere ist auch die Aussage nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, wonach die Hochschulleitung angeblich eine Strafvereitelung im Amt nach § 258a BGB begangen haben soll. Denn dies würde neben der Begehung einer Straftet zunächst einmal voraussetzen, dass sie als Amtsträger im Sinne von § 258a StGB anzusehen ist. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Von daher war diese Aussage sogar unzutreffend.
Fazit
Mit kritischen Aussagen übers Internet sollte man vorsichtig sein. Häufig werden sie von sehr vielen Menschen gelesen, weil inzwischen viele Nutzer Zugang zu diesem Medium haben. Dabei sind Plattformen wie YouTube oder auch Facebook besonders beliebt. Derartige Videos werden bei Suchmaschinen wie Google häufig hoch platziert. Was hierüber verbreitet wird, kann nur schwer rückgängig gemacht werden. Von daher müssen Sie hier bei unwahren Behauptungen oder auch Beleidigungen/Verleumdungen Dritter in Form der sogenannten Schmähkritik mit eingehenden Konsequenzen rechnen. Das gilt gerade auch dann, wenn der Betroffene gegen Sie zivilrechtlich oder strafrechtlich vorgeht. Denn hierin liegt eine schwere Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Wo genau die Grenze zwischen einer zulässigen Meinungsäußerung und einer Beleidigung liegt, kann nicht immer genau gesagt werden und hängt von den besonderen Umständen im jeweiligen Fall ab. Besonders Arbeitnehmer müssen aufpassen: Ihnen droht sogar die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages.
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