Abmahnkosten wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung auf eBay im Sinkflug?

Internet, IT und Telekommunikation
26.10.20071501 Mal gelesen

Ein Beschluss des OLG Düsseldorf (Az.: I-20 W 15/07) vom 05.07.2007 lässt betroffene Kleinunternehmer und Gewerbetreibende auf eBay erneut auf niedrigere Anwaltskosten in vergleichbaren Fällen, nämlich der im eBay-Recht weit verbreiteten Beanstandung von vermeintlich rechtswidrigen Widerrufsbelehrungen hoffen. Mit der bislang wohl einmaligen Entscheidung hat das Obergericht am Rhein den Streitwert auf unter 1.000 Euro mit nur 900 Euro festgesetzt.

Begründet wird dies damit, dass im vorliegenden Fall eine Vielzahl von Ebay Händlern die gleichen Waren anbieten, so dass der Wettbewerbsverstoß von seinen Auswirkungen auf den Wettbewerber als gering einzustufen sei.

Bislang galten bei derartigen Verstößen Streitwerte von 5.000 Euro bis hin zu sogar 25.000 Euro vor den deutschen Gerichten als gängig. Von diesen Streitwerten hängen bei berechtigten Abmahnungen die vom Empgfänger der Abmahnung zu tragenden Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ab. Die folgende Aufstellung belegt dabei deutlich die Unterschiede der zu tragenden Abmahnkosten nach den jeweils angesetzten Gegenstandswerten (dargelegt sind die mindestens üblichen 1,3 Gebühren inkl. Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte, jedoch ohne Mehrwertsteuer):

900 Euro Gegenstandswert = 104,50 Abmahnkosten
5.000 Euro Gegenstandswert = 411,30 Abmahnkosten
10.000 Euro Gegenstandswert = 651,80 Abmahnkosten
15.000 Euro Gegenstandswert = 755,80 Abmahnkostem
20.000 Euro Gegenstandswert = 859,80 Abmahnkosten
25.000 Euro Gegenstandswert = 911,80 Abmahnkosten

Der Beschluss des OLG Düssseldorf dürfte also neuerlichen Verhandlungsspielraum bei der Frage nach der Höhe berechtigter Abmahngebühren bereiten. Sicherheit kann die Entscheidung jedoch im Hinblick auf eine Absenkung der Gebühren nicht bieten. Siegesgewiss kann diesbezüglich insbesondere deswegen kein berechtigt Abgemahnter sein, weil bei im Internet begangenen Wettbewerbsverstößen nach wie vor der so genannte fliegende Gerichtsstand gilt. Da das Internet im gesamten Bundesgebiet abrufbar ist, die Verletzungshandlung also überall stattgefunden hat, kann der Abmahnende nach diesem Grundsatz zunächst meistens mittels eines Antrages auf einstweilige Verfügung an allen Orten vor Gericht ziehen und sich ggf. so die ihm günstigste Rechtsprechung im Sinne eines hohen Streitwertes aussuchen.

Die geltend gemachten Kosten und die Abmahnungen nebst den in der Regel zu weit gefassten Unterlassungserklärungen sollten jedoch ohnehin von den Abgemahnten besonders eindringlich durch einen im Internetrecht, Wettbewerbsrecht oder IT-Recht tätigen Anwalt geprüft werden lassen.