OLG Köln: Keine Umgehung von Kasko-Selbstbeteiligung durch Preisnachlass

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02.11.2012232 Mal gelesen
Darf ein Autoglaser seinen Kunden einen Preisnachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung anbieten und dies der Versicherung durch eine getürkte Rechnung verschleiern? Das Oberlandesgericht Köln hat dies in einem aktuellen Urteil verneint und als Betrug zu Lasten der Versicherung angesehen.

Vorliegend machte ein Autoglaser kaskoversicherten Autofahrern ein verlockendes Angebot: Er bot bei einer Beschädigung der Windschutzscheibe infolge Steinschlages einen Austausch der Windscheibe ohne eigene Kosten an, soweit diese im Rahmen einer Werbepartnerschaft für 12 Monate einen Aufkleber an ihrer Windschutzscheibe anbrachten. Dies geschah dadurch, dass der Kunde dafür als "Vergütung" einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung erhielt. Dieser Preisnachlass brauchte er von vornherein nicht zu bezahlen. Von diesem Deal sollte jedoch die Versicherung nichts erfahren. Der Autoglaser rechnete deshalb so ab, als wenn der Kunde die Selbstbeteiligung in Wirklichkeit hätte zahlen müssen.

 

Als die Kaskoversicherung davon erfuhr mahnte sie den Autoglaser ab und verklagte ihn schließlich wegen unlauteren Wettbewerbs. Sie forderte vor allem Unterlassung und Schadensersatz.

 

Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage der Versicherung mit Urteil vom 12.10.2012 (Az. 6 U 93/12) statt. Zwar handelt es sich um keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Jedoch liegt in dem verdeckten Preisnachlass ein Betrug zu Lasten der Versicherung, der nach den Bestimmungen der §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 826 BGB zum Unterlassen sowie zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Dies begründet das Gericht damit, dass in dem Anbringen eines solchen Werbeaufklebers ganz offensichtlich keine adäquate Gegenleistung für die Entrichtung eines Betrages in Höhe von 150 Euro liegt. Der Autoglaser sei hier nur so "großzügig", um die Reparaturkosten der Kaskoversicherung aufzubürden. Aus diesem Grunde kann auch Autofahrern nur zur Vorsicht gegenüber solchen vermeintlich günstigen Angeboten geraten werden. Ansonsten müssen Sie möglicherweise ebenfalls mit einer Anzeige wegen Versicherungsbetruges rechnen.