§ 2 BGB - Eintritt der VolljährigkeitBibliographieTitelBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.400-2 Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.