Keine Klage gegen beleidigende Facebook-Postings möglich?

Internet, IT und Telekommunikation
11.09.2012429 Mal gelesen
Wer sich gegen Beleidigungen und Verleumdungen auf Facebook zur Wehr setzen möchte, kann nicht immer direkt vor Gericht klagen. Unter Umständen muss zunächst eine Schiedsstelle eingeschaltet werden. Dies hat das Landgericht Oldenburg in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

Vorliegend ging es um einen Facebook Nutzer aus Niedersachsen, der sich gegen ein Posting eines Nachbarn gerichtlich zur Wehr setzen wollte. Im Rahmen eines Streits soll ein Streit dahingehend eskaliert sein, dass der Facebook Nutzer mehrfach Postings mit kränkenden Äußerungen sexueller Art erhalten hat.In einem Beitrag soll unter anderem der folgende Text gestanden Haben: ".ich wünsche dir und deiner Rasse den Tod".

 

Daraufhin wollte der Facebook Nutzer seinen Nachbarn vor Gericht wegen der mit dieser Ehrverletzung verbundenen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes verklagen. Aus diesem Grund beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht Delmenhorst. Nachdem dieses Gericht sein Gesuch auf Prozesskostenhilfe abgelegt hatte, legte er hiergegen Beschwerde beim Landgericht Oldenburg ein. Doch er hatte keinen Erfolg damit.

 

Das Landgericht Oldenburg wies seine Beschwerde mit Entscheidung vom 21.08.2012 (Az. 5 T 529/12) zurück. Das Gericht begründete dies damit, dass bei Beleidigungen auf Facebook gewöhnlich erst einmal ein außergerichtliches Schiedsverfahren vor einer Schiedsstelle eingeleitet werden muss. Ansonsten können keine Gerichte in Niedersachsen angerufen werden. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes (NSchÄG). Dieses Gesetz sei dahingehend zu verstehen, dass normalerweise gegen Beleidigungen auf Facebook nicht direkt geklagt werden könne. Dies gelte jedenfalls, wenn es sich dabei um eine "reine Ehrverletzung" im Sinne einer Formalbeleidigung des § 185 StGB handeln würde. Anders sehe die Situation allerdings dann aus, wenn die Postings als konkrete Drohung zu verstehen seien. Eine solche Drohung zeichne sich dadurch aus, dass sie sich gegen die durch das Gewaltschutzgesetz geschützten Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit richtet und somit über eine Verletzung der Ehre hinausgeht. Nach den Feststellungen des Gerichtes seien die Postings nicht als Drohung in diesem Sinne, sondern lediglich als Beleidigung aufzufassen.

 

Das Gericht begründet seine Ansicht auch damit, dass es sich bei Verunglimpfungen auf Facebookseiten um keine Streitigkeiten über Veröffentlichungen in Rundfunk und Presse handelt, gegen die nach § 2 Nr. 4 dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes (NSchÄG) direkt geklagt werden kann.

 

Inwieweit sich diese Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzt,lässt sich noch nicht sagen. Hinzu kommt, dass die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Regelungen über die Einschaltung von Schiedsleuten haben. Aus diesem Grunde sollten Facebook-Nutzer als Opfer von Beleidigungen und Verleumdungen über Facebook sich am besten vor Einlegung einer Klage von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Ansonsten gehen sie ein hohes Kostenrisiko ein, weil die Klage ansonsten wegen dieser Formalität unter Umständen kostenpflichtig abgewiesen wird. Auf der anderen Seite sollten sich Facebook-Nutzer darüber im klaren sein, dass Beleidigungen und Verleumdungen auf Facebook unangenehme juristische Konsequenzen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art haben können. Und bei gezielten Drohungen etwa mit körperlicher Gewalt verstehen Gerichte erst Recht keinen Spaß. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum.

 

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