Strafverfahren wg. Nutzung von kino.to? Wie ist die Rechtslage? Eine "Faustformel" für die Nutzung des Internets

Internet, IT und Telekommunikation
13.02.2012445 Mal gelesen
Wie bereits hier von Kollegen berichtet gibt es momentan Aufregung wg. einer Ankündigung der Staatsanwaltschaft Dresden Nutzer von kino.to strafrechtlich zu belangen. In welcher Gefahr befinden sich die Nutzer? Und woher weiss ich, wenn ich mich im Internet rechtswidrig verhalte?

Die Schließung von kino.to oder auch kürzlich megaupload.com hat bei vielen Internetnutzern für erhebliche Verunsicherung gesorgt und ein Schlaglicht auf die "Schattenseiten" des Internets geworfen. Eine große Anzahl von Internetnutzern hat sich in dieser "Grauzone" bewegt und die Angebote wahrgenommen. Sicherlich war auch ein Gedanke: Das Angebot ist bekannt und besteht: Wenn es also illegal wäre, wäre es bestimmt verboten: Daher kann ich es nutzen...

Dieser verständliche Gedanke ist allerdings nicht ganz richtig: Aufgrund der Globalität des Internets ist es für einzelne Länder und der Gerichtsbarkeiten häufig schwierig illegale Angebote zu stoppen und es dauert bis rechtswidrigen Angeboten Einhalt geboten werden kann. Klar gesagt werden muss: Angebote wie Megaupload.com und kino.to waren und sind - zumindest was die Verbreitung akuteller Kinofilme / Musikdateien ohne entsprechende Lizenzen etc. angeht - illegal!

Woher weiss ich als Nutzer, dass ich rechtswidrig handele? Dafür gibt es eine einfache Faustformel: "Immer dann wenn das Angebot offensichtlch rechtswidrig ist"!

Diese Faustformel ist einfach anzuwenden: Wenn ich auf eine Seite z.B. aktuelle Kinofilme / Liveübertragung von Champions League - Spielen oder Bundesliga oder aktuelle Musiktitel konsumieren kann für die ich anderenfalls Gebühren / Eintritt zahlen müsste, dann FINGER WEG!

Was heisst das jetzt für die Nutzer von Kino.to? Die "Faustformel" gibt die Richtung vor: Es ist zwar unter Juristen umstritten, ob das reine "Konsumieren" der Angebote strafbar war, allerdings gibt es  nach Ansicht des Verfassers gute Argumente für eine Strafbarkeit. Dennoch sollten sich die Nutzer nicht zu sehr beunruhigen! Wie bereits die Kollegen berichteten würde der Strafrahmen - falls es sich nicht um einen außerordentlichen Fall handelt - sich allenfalls im Rahmen eine Geldstrafe bewegen!

Die Bürogemeinschaft Gravel Herrmann Sari ist u.a. im Medienrecht; speziell im Internet spezialisiert und berät bundesweit Mandanten!

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Hinweis: Dieser Beitrag gilt der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar!