Bürogemeinschaft
BT-Drs. 19/27670
Das Recht der anwaltlichen Bürogemeinschaften ist zum 01.08.2022 neu geregelt. Rechtsgrundlage ist jetzt § 59q BRAO.
Mit Absatz 1 wurde erstmals eine Definition der Bürogemeinschaft eingeführt. Bürogemeinschaften dienen nicht der gemeinschaftlichen Berufsausübung, sondern einer gemeinsamen Organisation des Berufs, bei der Betriebsmittel wie zum Beispiel Räume, IT-Anlagen und gegebenenfalls auch personelle Ressourcen geteilt werden. Im Gegensatz zur Berufsausübungsgesellschaft wird die Bürogemeinschaft daher nicht Vertragspartnerin des Mandatsvertrages und kann auch nicht zugelassen werden. In der Regel sind Bürogemeinschaft als Gesellschaften Bürgerlichen Rechts organisiert. Es sind jedoch auch andere Gesellschaftsformen denkbar.
Absatz 2 regelt die Zulässigkeit interprofessioneller Bürogemeinschaften:
Anders als bei der Berufsausübungsgesellschaft ist der Personenkreis, mit dem eine Bürogemeinschaft eingegangen werden kann, nicht auf einen bestimmten Kreis von Berufen begrenzt. Die für die Berufsausübungsgesellschaften vorgenommene Einschränkung auf freie Berufe wäre daher nicht verhältnismäßig. Daher ist eine Bürogemeinschaft nur mit solchen Berufen ausgeschlossen, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sind. Denn aufgrund der gemeinsamen Organisation können nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27670) ebenso wie bei einem Zweitberuf Interessenkonflikte entstehen.
Aufgrund der herausgehobenen Stellung des Rechtsanwalts kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27670) eine Unvereinbarkeit insbesondere anzunehmen sein, wenn ein in der Person des anderen Gesellschafters Tatsachen vorliegen, die ein Zulassung nach § 7 Nrn. 1, 2 oder 6 BRAO ausschließen würden.
Auch bei einer Tätigkeit in einer Bürogemeinschaft gelten die Berufspflichten der Rechtsanwälte umfassend. Insbesondere gilt die Verschwiegenheitspflicht, die auch in Bezug auf die anderen Mitglieder der Bürogemeinschaft gilt. Rechtsanwälte sind daher verpflichtet, durch angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass sie ihre Berufspflichten einhalten können. Hierzu gehört insbesondere eine Trennung der Arbeitssphären und IT-Zugriffsrechte, um die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht abzusichern.
Bei dem Bürogemeinschaftsvertrag handelt es sich um eine Mischung aus einem Gesellschafts-, Miet- und Dienstvertrag.