Überraschendes vom AG München: Schadensersatzforderungen der EURO CITIES AG nur teilweise begründet !

Überraschendes vom AG München: Schadensersatzforderungen der EURO CITIES AG nur teilweise begründet !
23.12.20111114 Mal gelesen
Eine interessante Entscheidung zum Thema Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen an Kartenmaterial im Internet hat jetzt das AG München, Urteil v. 17.10.2011, Az. 142 C 32411/10 getroffen.

Geklagt hatte hier nach die Fa. EURO CITIES AG, nachdem diese festgestellt hatte, dass der Beklagte im Internet Kartenmaterial von ihr nutzte, ohne dazu eine gültige Lizenzvereinbarung mit ihr getroffen zu haben.

Außergerichtlich war der Beklagte seitens der EURO-CITIES AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.620,00 EUR sowie weiteren Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 457,40 EUR aufgefordert worden. Der Beklagte zahlte auf die geltend gemachte Schadensersatzforderung einen Betrag von 321,00 EUR sowie auf die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten unter Hinweis auf die Kostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG einen Betrag von 100,00 EUR.

Im Wege der Klage machte die EURO-CITIES AG die jeweilige Differenz geltend:

1. So war die Klägerin erfolgreich hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten. Insoweit teile das AG München dem Hinweis des Beklagten auf § 97a Abs. 2 UrhG eine klare Absage:

"Soweit die Klägerin Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fordert, ergibt sich dieser Anspruch aus §§ 670, 677, 683  S. 1 BGB sowie § 97 Abs. 2, 1 UrhG. Die Klägerin ist unstreitig Rechteinhaberin bezüglich des Kartenmaterials, ebenso ist die Verletzungshandlung durch den Beklagten unstreitig. Eine Kostendeckelung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG kam vorliegend nicht in Betracht, worauf das Gericht mehrfach hinwies, da jedenfalls kein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorliegt. Der Beklagte bot eine Ferienwohnung zur Vermietung an, mag dies auch nicht gewerblich geschehen sein - worauf es im Rahmen des § 97a Abs. 2 UrhG nicht ankommt - so erfolgte dies doch um Einnahmen zu erzielen und damit nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Unabhängig von der streitigen Tatsache, inwieweit die Klägerin einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb führt aus dem heraus die geforderten Lizenzen erzielbar sind, hält das Gericht bezüglich der anwaltlichen Abmahnung einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für angemessen, auch hierauf wurde hingewiesen. Abzüglich der bereits gezahlten 100,00 EUR stehen der Klägerin damit noch EUR 357,40 an Rechtsanwaltskosten zu."

2. Weniger erfolgreich verlief das Verfahren für die EURO-CITIES AG allerdings hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches:

"Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2, 1 UrhG auf Erstattung weiterer 1.299,00 EUR, d. h. der Differenz zwischen dem geforderten Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie von 1.620,00 EUR, auf die bereits 321,00 EUR vorprozessual bezahlt wurden, besteht vorliegend hingegen nicht. Zwar besteht eine Haftung des Beklagten gemäß § 97a Abs. 1 UrhG auf Schadensersatz dem Grunde nach, wie eben ausgeführt. Jedoch ist die Klägerin bezüglich der Höhe des geforderten Schadensersatzes im Rahmen der Lizenzanalogie hinsichtlich der tatsächlichen Umstände beweisfällig geblieben. Die Klägerin legte eine CD-ROM mit insgesamt 200 Verträgen vor, die aus ihrem laufenden Geschäftsbetrieb stammen und die, wie die Klägerin vorträgt, teilweise völlig freiwillig, teilweise nach vorangegangener Abmahnung mit der Klägerin abgeschlossen worden sein sollen, sowie Gutachten aus früheren Prozessen. Die auf der CD-ROM befindlichen Verträge sind hinsichtlich der Geschäftspartner der Klägerin geschwärzt. In den beiden stattgefundenen mündlichen Verhandlung, in denen die Sach- und Rechtslage jeweils umfangreich erörtert wurde, insbesondere im zweiten Termin am 16.09.2011, machte das Gericht deutlich, dass seiner Ansicht nach infolge des substantiierten Bestreitens des Beklagten und dem damit verbundenem sehr detaillierten Sachvortrag beklagtenseits im vorliegenden Einzelfall die angebotenen Beweismittel, insbesondere die Vorlage der 200 Verträge nicht ausreichend sind. Das Gericht machte mehrfach deutlich, dass es vorliegend aus seiner Sicht geboten ist, etwa einen Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen als Beweismittel anzubieten, um die beklagtenseits substantiiert bestrittene Tatsache, die Klägerin erwirtschafte die im Rahmen der Lizenzanalogie geltend gemachten Beträge auch im freien Geschäftsverkehr ohne Druck einer vorangegangenen Abmahnung, auf die es für die Höhe des Schadensersatzes ankam, zu beweisen. Der Klägervertreter bot in nachgelassener Schriftsatzfrist, die er seitens des Gerichtes auf die richterlichen Hinweise erhielt, weitere Beweise dazu an, dass die Klägerin ordnungsgemäß am Geschäftsverkehr teilnähme und mit der Lizenzierung des Kartenmaterials die geltend gemachten Beträge entsprechend ihrer Preisliste erziele - jedoch keinen Sachverständigenbeweis. Die angebotenen Beweismittel, insbesondere Anlage K27, also der Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer von . vom 22.09.2008 sowie der Umsatzsteuersonderprüfbericht des Berliner Finanzamts für Körperschaften I vom 31.05.2010, Anlage K28, genügen auch in der Gesamtschau mit den vorgelegten 200 Verträge, die auf CD-ROM gespeichert sind sowie den Anlagen K19, 20, 21 nicht, um zur Überzeugung des Gerichtes (§ 286 ZPO) den vollen Beweis für die klägerseits behauptete Tatsache hinsichtlich der geforderten Höhe zu erbringen. Der Prüfbericht von xxx ist im vorliegenden Einzelfall vor dem Hintergrund des substantiierten Beklagtenvortrags und dessen substantiierten Bestreitens schon hinsichtlich der gewählten Prüfmethode nicht hinreichend aussagekräftig, ebenso wenig enthält der Umsatzsteuerprüfbericht hinreichende Feststellungen. Eine Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen gemäß § 144 Abs. 1  S. 1 ZPO kam vorliegend nicht in Betracht. Auch eine Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO konnte deshalb, aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, nicht erfolgen. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 812 Abs. 1  S. 1  Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB, d. h. einer Eingriffskondiktion, da auch hinsichtlich des Wertersatzes eben getätigte Ausführungen gelten; auch für eine Bereicherung des Beklagten ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Auf die für die Frage der Höhe des Schadensersatzes im Rahmen der Lizenzanalogie an sich vorgelagerte Frage der Größe der Karte und die zugrunde liegenden (Quadrat) Pixel kam es damit insgesamt nicht mehr an."

FAZIT:

Nachdem bereits im Bereich von Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Filesharing die Tendenz eher dazu hingeht, dass einige Gerichte nicht mehr blind den pauschalen Schadensersatzforderungen der jeweiligen Rechteinhaber folgen, sondern insoweit substantiierten Vortrag fordern, setzt sich dies nun offenbar auch bei der Nutzung von Kartenmaterial ohne gültige Lizenz vor.

Darum gilt, im Falle einer urheberrechtlichen Abmahnung diese insbesondere auf die dort geltend gemachten Forderungen sorgfältig prüfen zu lassen und nicht blind den Vorstellungen des Abmahners zu folgen.

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