Feil Rechtsanwälte informieren: FAQ Gewährleistung Mängelansprüche Sachmängelhaftung

Feil Rechtsanwälte informieren: FAQ Gewährleistung Mängelansprüche Sachmängelhaftung
28.09.2011534 Mal gelesen
Das Thema Gewährleistung und Sachmängelhaftung ist ein Dauerbrenner in Geschäftsbeziehungen. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir für Sie zusammengestellt.

Was bedeutet Gewährleistung?

Grundsätzlich trifft den Verkäufer die Pflicht, dem Käufer die Kaufsache ohne Sachmängel zu übereignen (§ 433 I BGB). Das bedeutet, dass sich die Kaufsache jedenfalls zur gewöhnlichen Verwendung eignen muss (vgl. § 434 I S. Nr. 2 BGB). Ist dies nicht der Fall, greifen die Gewährleistungsrechte des Käufer, die sogenannten Sekundäransprüche. Zunächst ist das der Anspruch auf Nacherfüllung. Ferner ggf. auch Rechte auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.

 

Muss der Verkäufer einer defekten Sache eine neue Sache liefern oder darf er die defekte Sache reparieren?

Ist der Kaufgegenstand defekt, hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung. Grundsätzlich ist es Sache des Käufers zu bestimmen, ob er die Reparatur (sog. Nachbesserung) oder die Lieferung einer funktionsfähigen Sache (sog. Nachlieferung) verlangt. Er hat also ein Wahlrecht. Ist im Einzelfall die Reparatur oder die Neulieferung unverhältnismäßig teuer, entfällt jedoch das Wahlrecht des Käufers und der Verkäufer darf die unverhältnismäßig teure Variante verweigern (§ 439 III BGB).

 

Hat der Käufer ein "Rückgaberecht", wenn die Kaufsache defekt ist?

Der Käufer darf zunächst nur die Nacherfüllung (z.B. Reparatur) fordern. Erst wenn diese zweimal fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer sich grundsätzlich weigert, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und gegen Rückgabe des Kaufgegenstands die Rückgewähr des gezahlten Geldbetrags verlangen (§§ 440, 323 BGB).

 

Der Käufer hat eine mangelhafte Sache über einen längeren Zeitraum genutzt und ist nun vom Kaufvertrag zurückgetreten. Kann der Verkäufer einen Ausgleich für die Abnutzung der Sache verlangen?

Bisher war dies nach deutschem Recht möglich (vgl. § 346 II S. 1 Nr. 1 BGB). Mit Urteil vom 17.4.2008 (Aktenzeichen C-404/06) hat der EuGH jedoch entschieden, dass dies bei Verbrauchsgüterkauf nicht mit europäischem Recht vereinbar ist.

 

Gibt es Sondervorschriften beim Internetverkauf?

Ja. Kauft nämlich ein Verbraucher (§ 13 BGB) etwas zu nichtgewerblichen Zwecken, so hat er ein mindestens zweiwöchiges Widerrufsrecht und kann sich so auch ohne das Vorliegen eines Defekts vom Kaufvertrag lösen (§§ 312d I, 355 I BGB).

 

Wer trägt die Kosten der Reparatur?

Da der Verkäufer die Pflicht hat, die Sache ohne Defekte zu liefern, muss er auch die Reparatur und die damit verbundenen Transport- und Arbeitskosten zahlen (§ 439 II BGB). Das gilt natürlich nicht, wenn der Käufer die Sache mutwillig selbst beschädigt hat.

 

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