Es dürfte bereits bekannt sein, dass die einstweilige Verfügung ein vielbenutztes Angriffsmittel des vorläufigen Rechtsschutzes - vor allem im Bereich des Wettbewerbsrecht - ist. Die einstweilige Verfügung kann innnerhalb einer kurzen Frist bei Gericht beantragt werden. In Wettbewerbssachen gilt dabei der sog. fliegende Gerichtsstand. Die Frist, binnen derer die einstweilige Verfügung ab Kenntniserlangung von den Verstößen des Antragsgegners beantragt werden muss, variiert von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk. Meist ist von einer Frist von ca. 1 Monat auszugehen. Nach Ablauf der Frist ist meist die erfoderliche Dringlichkeit nicht mehr gegeben.
Ist die einstweilige Verfügung in der Welt, muss diese auch vollzogen werden. Der Antragssteller muss die einstweilige Verfügung binnen Monatsfrist an den Gegner zustellen lassen. Da die einstweilge Verfügung nur vorläufigen Rechtsschutz gewährt, hat der Unterlassungsgläubiger ein nachvollziehbares Interesse daran zu erfahren, ob sich der Gegner dieser Verfügung endgültig beugen wird oder ob dieser z.B. im Wege des Widerspruchs gegen diese einstweilige Verfügung vorgehen will. Dem Unterlassunsgschuldner wird dabei eine gewisse Überlegungsfrist zugestanden, die wiederum je nach Gerichtsbezirk von 2 Wochen bis zu einem Monat variieren kann.
Gibt der Schuldner innerhalb dieser Überlegungsfrist nicht selbst eine Abschlusserklärung dahingehend ab, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt, kann ihn der Unterlassungsgläubiger im Rahmen eines sog. Abschlussschreibens hierzu auffordern und dafür sogar erneut Gebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr, bei Ansatz eines Gegenstandswertes, welcher dem Interesse der Hauptsache entspricht, verlangen. Hier geschehen viele Anwaltsfehler bei der Beratung der Mandanten.
Die interessante Frage in diesem Zusammenhang ist, ob der Schuldner auch eine Erklärung abgeben muss, wenn er Widerspruch einlegen wird. Und noch interessanter ist die Frage, was passiert, wenn der Gläubiger den Schuldner zur Abgabe der Abschlusserklärung auffordert und der Schuldner zeitgleich Widerspruch einlegt. Hat der Gläubiger dann Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für das Abschlussschreiben?
Diese Frage wird trotz der hohen Praxisrelevanz in Rechtsprechung und Literatur eher "stiefmütterlich" diskutiert. Unseres Erachtens kann es nicht richtig sein, dem Gläubiger hier einen Erstattungsanspruch zuzuerkennen. Der Schuldner, der innerhalb der Überlegungsfrist Widerspruch einlegt, zeigt deutlich seine Auffassung zur erhaltenen einstweiligen Verfügung. Dem Gläubiger, der sich willentlich in den Bereich des vorläufgigen Rechtsschutzes begeben hat, kann durchaus zugemutet werden, am Tag des Ablaufs der Überlegunsgfrist bei Gericht nachzufragen, ob bereits Widerspruch o.ä. eingelegt wurde. Danach kann er ggfs. immer noch den Schuldner - mit entsprechender Überwälzung der Gebühren - zur Abgabe der gewünschten Erklärung auffodern. Eine Pflicht des Schuldners, den Gläubiger darüber zu informieren, dass er keine Abschlusserklärung abgeben wird, weil er bereits Widerspruch eingelegt hat, vermögen wir nicht zu erkennen. Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers ist zu verneinen, da er die notwedigen Informationen bei Gericht erfragen kann. In diesem Lichte ist wohl auch die Kommentierung in K/B § 12. 3.70. zu verstehen: "Das Abschlussschreiben enthält die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung. Damit kann der Gläubiger Klarheit gewinnen, ob er noch Hauptsacheklage erheben muss...Das Abschlussschreiben ist zwar nicht Vorraussetzung für eine Hauptsacheklage, jedoch für den Gläubiger zweckmäßig, um nicht im Hauptsacheverfahren ein Anerkenntnis und die Kostenfolge des § 93 ZPO zu riskieren. Etwas anderes gilt, wenn der Schuldner (zB durch Einlegung von Rechtsmitteln) zu erkennen gibt, dass er die eV nicht als endgültig akzeptiert (OLG Hamm WRP 1991, 496, 497).
Für Anregungen sind wir dankbar.