Ist die Anrufung jedes Gerichts in Deutschland bei Urheberrechtsverletzungen möglich?

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
17.11.2009957 Mal gelesen


Eine im Wettbewerbsrecht bekannte Tatsache ist es, dass der mutmaßliche Unterlassungsgläubiger für die Durchsetzung seiner Ansprüche jedes Gericht innerhalb Deutschlands anrufen kann, wenn das in Rede stehende wettbewerblich zu beanstandende Verhalten deutschlandweit abrufbar ist. Das ist bei wettbewerbswidrigen Handlungen im Internet der Fall, da sich beispielsweise bei Onlinehändlern das Angebot an Verbraucher im gesamten Bundesgebiet richtet. Zurückzuführen ist diese Möglichkeit im Wettbewerbsrecht auf die spezialgesetzliche Norm des § 14 Absatz 2 S. 1 UWG. Zwar gibt es hierzu einige neuere Gerichtsentscheidungen, die auch im Wettbewerbsrecht diesen althergebrachten Grundsatz nicht mehr gelten lassen wollen, jedoch folgen dieser Einschränkung längst nicht alle Gerichte. Die Diskussion über den fliegenden Gerichtsstand und dessen Zulässigkeit beschränkt sich dabei nicht nur auf das Wettbewerbsrecht, sondern ist insbesondere auch für das Urheberrecht von Bedeutung. Nachdem lange Zeit die Anrufung eines Gerichts innerhalb Deutschlands mehr oder weniger ohne größere Probleme und Einwendungen als zulässig angesehen wurde, mehren sich Gerichtsentscheidungen, die Klagen deswegen als unzulässig abweisen, weil die örtliche Zuständigkeit nicht als gegeben angesehen wird.

Mit der Fragestellung des fliegenden Gerichtsstands hat sich einmal mehr auch das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 21.08.2009, Az.: 31 C 1141/09 -16 auseinandergesetzt. Nach dieser Entscheidung können die Grundsätze des besonderen "fliegenden Gerichtsstands" nicht auf die im Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen, beispielsweise in Internettauschbörsen, übertragen werden, da der Gerichtsstand sich in derartigen Fällen regelmäßig nach §§ 12, 13 ZPO richten soll. Hierzu wird ausgeführt, dass der Wortlaut des für das Urheberrecht mangels spezialgesetzlicher Regelung geltenden § 32 ZPO allein dazu keinen Rückschluss zulässt. Auch sei der § 32 ZPO, als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, in systematischer Hinsicht bei Urheberrechtsverletzungen restriktiv auszulegen. Ebenso führe eine teleologische Auslegung bei Urheberrechtsverletzungen über Internet-Tauschbörsen zur Ablehnung des fliegenden Gerichtsstandes. Auch könne es im Fall einer Urheberrechtsverletzung prozessökonomisch besser sein, wenn am Ort ihrer Begehung eine Klärung herbeigeführt werde. Aus historischer Sicht sei auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten des Internets dem Gesetzgeber des § 32 ZPO nicht bekannt war.

Ob allerdings diese Ansicht Bestand haben wird, wird erst durch zukünftige obergerichtliche Entscheidungen zu klären sein. Eine einheitliche Rechtssprechung hierzu gibt es bisher nicht. So gibt es auch eine unzählige Anzahl von Gerichtsentscheidungen, die zu dieser Problematik gegenteilig entschieden haben. Maßgeblich wird dabei darauf abgestellt, dass der Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung jeder Ort ist, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird, wobei es auf den Standort des Mediums nicht ankommt. Konnte also bei einer Urheberrechtsverletzung auch in einem bestimmten Gerichtsbezirk eine bestimmte Information, beispielsweise ein Film oder ein Foto, abgerufen werden, so ist auch die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben. Untermauert wird diese Ansicht auch damit, dass ansonsten gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG verstoßen wird.  

Aus dem Vorstehenden kann man schon ersehen, dass es noch einige Zeit dauern wird, bis die Rechtssprechung hierzu eine einheitliche Linie finden wird. Zu bedenken ist dabei aber auch, dass es unter Umständen besser sein kann vor dem einen oder anderen Gericht zu klagen oder verklagt zu werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualität des entscheidenden Spruchkörpers, der je nachdem, wie oft dieses Gericht mit solchen Fällen betraut ist, stark voneinander abweichen kann. Was aber dem mutmaßlichen Verletzer auch klar sein sollte, ist, dass allein der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit noch nicht zum endgültigen Sieg verhelfen kann. Der mutmaßliche Gläubiger kann seinerseits die Verweisung an das zuständige Gericht beantragen. Und wenn er dies nicht beantragt hat und die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, ist der Gläubiger nicht daran gehindert erneut Klage beim nunmehr als zuständig angesehenen Gericht zu erheben. In diesem Fall hätte der mutmaßliche Verletzer zwar an Zeit gewonnen, aber mehr auch nicht, weil der Rechtsstreit dann eben von vorn beginnt.

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Thomas R. M. Sachse
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