§ 13 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des WohnsitzesBibliographieTitelZivilprozessordnung Redaktionelle AbkürzungZPONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.310-4 Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.