Dabei ging es um eine Redtube-Nutzerin, die wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch Pornostreaming durch die Kanzlei U C im Auftrage von der The Archive AG abgemahnt worden war. Sie sollte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für die Abmahnkosten in Höhe von 250,- Euro aufkommen. Doch die Nutzerin wehrte sich und zog vor Gericht. In ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass der The Archive AG keine Ansprüche zustehen.
Streaming ist keine Urheberrechtsverletzung
Das Amtsgericht Hannover gab der Feststellungsklage der Redtube Nutzerin mit Urteil vom 27.05.2014 (Az. 550 C 13749/13) statt. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 1 BGB. Hierbei stützte es sich zunächst darauf, dass die Abmahnung zu unbestimmt gewesen sei. Darüber hinaus verwies es darauf, dass in dem Streaming auf einer Plattform wie Redtube keine Urheberrechtsverletzung liegt. Jedenfalls fehle es an einem relevanten Verstoß nach § 44a Abs. 2 UrhG. Es handelt sich nämlich um vorübergehende Vervielfältigungshandlungen die flüchtig bzw. begleitend sind, um eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen.
Fazit:
Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Hannover begrüßen wir. Denn sie bestätigt unsere Überzeugung, dass Streaming nicht einer Urheberrechtsverletzung an einer Datei durch Filesharing gleichgesetzt werden darf. So haben bereits das Amtsgericht Potsdam in einem Versäumnisurteil am 09.04.2014 sowie das Landgericht Köln mit mehreren am 24.01.2014 ergangenen Auskunftsbeschlüssen (Az. 209 O 188/13) entschieden. Das Gleiche ergibt sich auch aus einer Entscheidung des EuGH vom 05.06.2014 (Az.. C-360/13). Meines Erachtens können wegen Streaming abgemahnte Nutzer gegen die Kanzlei U C einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
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