Justizministerium sieht im Streaming keine Urheberrechtsverletzung

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
08.01.2014325 Mal gelesen
Das Justizministerium hat sich auf eine Anfrage der LINKEN hin zum Thema Streaming geäußert. Das Ministerium ist zu dem Schluss gekommen, dass Streaming keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Am 17.12.2013 hatten einige Abgeordnete und die Fraktion DIE LINKE eine Anfrage an den Deutschen Bundestag gestellt. Sie baten um eine Stellungnahme der Regierung zur Rechtswidrigkeit von Streaming. Anlass waren die tausend Abmahnungen, die vor Weihnachten aufgrund des Streaming von pornographischen Filmen auf dem Portal Redtube von der Kanzlei U C verschickt wurden.

Gesetz ist unklar formuliert

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE begrüßt die Einschätzung des Ministeriums: "Diese Einschätzung der Rechtslage halte ich für richtig. Unsere Kanzlei vertritt schon seit langem die Auffassung, dass beim Streaming eine Rechtfertigung nach §44a Nr.2 UrhG greift (Mehr Infos zur Auslegung dieser Norm hier). Weiterhin problematisch ist jedoch, dass das Gesetz nicht klar formuliert ist, sodass es in Fällen wie diesen einer Stellungnahme des Ministeriums bedarf. Das Gesetz bedürfte dringend einer Klarstellung, doch dies scheint zunächst leider nicht geplant zu sein."

Eine Frage für den EuGH

Die Stellungnahme des Ministeriums liegt noch nicht schriftlich vor. Es ist jedoch zu erwarten, dass diese in den nächsten Tagen auf der Homepage des Bundestages zu finden sein wird. Wir können uns im Moment nur an die Zitate im "Spiegel" halten. Nach diesen Angaben soll das Justizministerium zusätzlich geantwortet haben: "Ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt, ist allerdings bislang noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden." Diese Frage könne am Ende "nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden".

Das sieht auch Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE so: "Der § 44a UrhG, um den es hier letztlich geht, basiert auf einer EU-Richtlinie. Der Streit um die Auslegung dieser Norm wird nicht vor dem Bundesgerichtshof sein Ende finden. Der Europäische Gerichtshof wird für eine EU-weite einheitliche Rechtsklarheit sorgen müssen."

Die Rechtslage beim Streaming ist damit noch lange nicht abschließend geklärt. Die Stellungnahme des Justizministeriums zeigt jedoch einen Schritt in die richtige Richtung auf.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch unser Video zum Thema Streaming - legal oder illegal?

Die umfassende schriftliche Stellungnahme des Justizministeriums liegt vor: Antwort des Justizministeriums

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