Vorliegend veröffentlichte der Betreiber eines Download-Portals für Free- und Shareware 127 Kochrezepte samt jeweils einem dazugehörigen Foto von der Internetseite "Marions´s Kochbuch", in dem er die Rezepte in vollständig gestaltete Internetseite einband. Der Rechteinhaber hatte lediglich den Download zum privaten Gebrauch gestattet.
Nachdem der Rechteinhaber dies bemerkt hatte, ging er gegen den Betreiber der Webseite vor. Sie forderte neben der Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.580 Euro insgesamt 19.250 Euro Schadensersatz für die urheberrechtswidrige Nutzung der 127 Bilder und 127 Rezepte.
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 02.05.2012 (Az. 5 U 144/09), dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Der Anspruch auf Zahlung von 19.250 Euro ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alt, BGB. Hierzu führte das Gericht aus, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht durch das Haftungssystem des Urhebergesetzes ausgeschlossen werden.
Rezepte können urheberrechtlich geschützt sein
Nach den Feststellungen des Gerichtes sind jedoch nur 2 Rezepte urheberrechtlich geschützt, weil sie über die notwendige Schöpfungshöhe verfügen. Die übrigen Rezepte würden nur in einer kurzen Beschreibung der Arbeitsschritte bestehen, was nicht ausreichend sei. Demgegenüber haben die Richter hinsichtlich des urheberrechtlichen Schutzes der insgesamt 127 Bilder keine Bedenken.
Höhe des Schadensersatzes/Wertersatzes
Zur Höhe des Anspruches auf Wertersatzes führt das Gericht aus, dass hier nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie im Schadensrecht ein Wert von 100 Euro pro geschütztem Rezept sowie 150 Euro pro Foto angesetzt werden kann. Dabei nimmt er auch Bezug auf die Entscheidung Chefkoch.de (OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2007 Az. 5 U 165/06), die durch den BGH bestätigt wurde. Darüber hinaus steht dem Kläger hier auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in geltend gemachter Höhe zu. Das Oberlandesgericht Hamburg ließ gegen sein Urteil nicht die Berufung zu.
Hiergegen erhob der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde. Er berief sich darauf, dass das Gericht teilweise seinen Sachvortrag übergangen habe und damit sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
BGH hob Urteil aus formellen Gründen auf
Der Bundesgerichtshof gab dem jetzt mit Entscheidung vom 18.04.2013 (Az. I ZR 107/12) statt. Der BGH stellte fest, dass das Gericht einen Teil seines Sachvortrages übergangen habe. Aus diesem Grunde hob er die Entscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen auf und trug der Vorinstanz auf, dies zu klären.
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