OLG Brandenburg: Urheberrechtsverletzung durch zusätziche Veröffentlichung in Online-Archiv

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
24.09.2012315 Mal gelesen
Journalisten brauchen sich gewöhnlich nicht gefallen zu lassen, dass die von ihnen erstellten tagesaktuellen Print-Beiträge ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zusätzlich in einem Online-Archiv veröffentlicht werden. Verlage können hierdurch ihr Urheberrecht verletzen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg.

orliegend war ein freier Journalist über viele Jahre für eine Tageszeitung redaktionell tätig. Er erstellte aktuelle Beiträge, die mit seinem Einverständnis in der Printausgabe der Zeitung veröffentlich wurde.

 

Darüber hinaus wurden auch einige tagesaktuelle Artikel in ein Online-Archiv eingepflegt und auf diese Weise übers Internet öffentlich zugänglich gemacht. Im Folgenden ging der Journalist gegen diese Art der Verbreitung vor und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Darüber hinaus machte er wegen dieser Nutzung ohne seine Einwilligung einen Anspruch auf Schadensersatz geltend. Hiergegen brachte der verklagte Verlag vor, dass der Journalist von der Verbreitung seiner Texte über ein Online-Archiv gewusst habe. Aufgrund seiner Hinnahme über mehrere Jahre sei von einer stillschweigenden Billigung dieser Nutzung auszugehen.

 

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 28.08.2012 (Az. 6 U 78/11), dass der Verlag durch die Veröffentlichung der Beiträge im Online-Archiv ohne Zustimmung des Journalisten eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Denn bei der zusätzlichen Aufnahme der Texte in ein Online-Archiv handelt es sich um eine gesonderte Nutzungsart. Diese bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verfassers, die hier nicht erteilt worden war. Denn diese Nutzung ist normalerweise nicht mit der aktuellen Berichterstattung einer Tagezeitung vergleichbar. Denn die Texte in einem Online-Archiv stehen für den Nutzer über einen wesentlich längeren Zeitrahmen zur Verfügung. Demgegenüber können tagesaktuelle Berichte in einer Zeitung gewöhnlich nur für einen Zeitraum von wenigen Tagen nachgelesen beziehungsweise übers Internet abgerufen werden.

 

Aus diesem Grunde steht dem Journalisten hier nach § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassen zu, weil auch Wiederholungsgefahr besteht. Von dieser ist bei einer Urheberrechtsverletzung gewöhnlich auszugehen.

 

Obwohl der Journalist mit der Geltendmachung mehrere Jahre gewartet hat, ist die Geltendmachung des Anspruches nicht nach Treu und Glaube verwirkt. Denn der Verlag darf nicht allein aufgrund von Stillschweigen unterstellen, dass ein Journalist mit derartigen Praktiken einverstanden ist.

 

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat allerdings einen Anspruch des Journalisten auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG verneint. Zwar liegt die fahrlässige Verletzung eines Urheberrechtes vor. Der Journalist hat jedoch nach den Feststellungen des Gerichtes nicht den Eintritt eines Schadens hinreichend genug dargelegt. Für eine Schätzung des Schadens fehle es an einer ausreichenden Grundlage

 

Das Gericht hat in seinem Urteil nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

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