Abmahnung U+C Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung i.A. d. Puaka Video Produktion GmbH: 650 EUR pauschale Ersatzansprüche

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
27.01.20111672 Mal gelesen
U+C Rechtsanwälte verschicken auch im Jahr 2011 erneut massenhaft Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung. Aktuell werden im Auftrag der Puaka Video Production GmbH sogenannte Adult-Filme abgemahnt. Hierbei wird wie in den Jahren zuvor ein pauschaler Schadensersatz von 650,- € geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 18.01.2010 erhalten aktuell Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss angeblich Filme der Firma Puaka Video Produktion GmbH heruntergeladen und im Rahmen des P2P-Netzwerkes gleichzeitig zum upload angeboten worden seien, von den U C Rechtsanwälten (Urmann Collegen Rechtsanwälte) aus Regensburg eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

 Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten des Films Urheberrechte der von den U C Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber Puaka Video Production GmbH verletzt zu haben. Dies sei durch eine spezialisierte Firma festgestellt und beweissicher dokumentiert. 

Zum Nachweis der Rechtsverletzung werden folgende Daten angegeben: DatumDateiIP-AdresseP2P-Netzwerk: z.B. eKadOriginal Produktname. Nicht angegeben wird der Filehash, der GUID und Angaben über den Umfang der bereits angeblich heruntergeladenen Filmdatei. Des weiteren wird nicht mitgeteilt, ob und im welchem Umfang der Film angeblich zum upload ermöglicht worden sein soll. 

Die U C Rechtsanwälte verlangen von den Betroffenen Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von pauschal 650,- €. Des weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die unter anderem eine Vertragsstrafe vorsieht und die sich auf den konkreten Film bezieht. Rechtlich ist folgendes zu beachten: 

  • Der Anschlussinhaber ist nicht bereits deswegen als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, weil er Anschlussinhabear ist. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich eben nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. 

    Wichtig ist, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast hinsichtlich möglichen Verletzern, ergriffenen technischen Sicherungsmaßnahmen und Erfüllung "elterlicher Kontrollpflichten" nachkommt, um der Störerhaftung zu entkommen. 
  • Nicht selten scheitert der geltend gemachte Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bereits an der meines Erachtens unzulänglichen Beweisführung bzw. fehlenden Beweisbarkeit der Urheberrechtsverletzung. Meines Erachtens ist zweifelhaft, ob der Beweis der inhaltlichen Identität der Kopie mit dem Originalfilm mit den vorgelegten Informationen geführt werden kann. Dies umso mehr, wenn nur Teile des Films heruntergeladen worden sind.
  •  Zu beachten ist, dass bei den Abmahnungen der U C Rechtsanwälte nicht selten Folgeabmahnungen drohen. Jede angebliche Urheberrechtsverletzung an einem einzelnen Film, wird hierbei zum Gegenstand einer Abmahnung  gemacht. So kommt es nicht selten vor, dass Mandanten mit mehreren Abmahnungen der U C Rechtsanwälte für denselben Rechteinhaber oder anderen Rechteinhabern, die von U C Rechtsanwälte vertreten werden, konfrontiert werden Es gibt jedoch rechtlich Möglichkeiten, Folgeabmahnungen zu begegnen, so das weitere Abmahnungen unzulässig sind. 

    Nicht selten erhalten Anschlussinhaber zudem eine weitere oder mehrere weitere Abmahnungen für denselben Rechteinhaber, obwohl bereits die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben wurde und die geforderte Summe bezahlt wurde. Die Folgeabmahnung ist aber m.E. unter Berücksichtigung einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf  unzulässig. Um die Folgeabmahnungsproblematik zu umgehen, ist jedoch regelmäßig eine umfassende Abänderung der Unterlassungserklärung notwendig.
  • Keinesfalls sollte die formulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, weil hierbei neben der Folgeabmahnungen auch eine Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalbetrages begründet wird. Die forvorumierte Unterlassungserklärung erhält ferner unter Ziffer 3 eine schwerwiegende Verpflichtungsklausel, so dass bei einem Zahlungsverzug noch höhere Kosten als die Pauschalsumme von 650,00 € fällig werden.
  • Keinesfalls sollten Betroffene leichtfertig die vorbereitete Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese enthält auch die Verpflichtung zur Zahlung. Unterschreibt der Betroffene die vorbereitete Unterlassungserklärung, sind die Verteidigungsmöglichkeiten in der Regel aussichtslos.
  • Ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt, ist der Beurteilung im Einzelfall vorbehalten.
 

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)

www.ra-weiner.de


Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt als eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Kanzlei bundesweit die rechtlichen Interessen von Anschlussinhabern, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.

Kanzleinews: Die KANZLEI WEINER eröffnet demnächst im Technologiepark Karlsruhe in der Emmy-Noether-Straße 17, 76131 Karlsruhe, eine Zweigstelle mit modernen Büroräumen, um der starken Nachfrage nach Rechtsberatung im Bereich des Urheber- und Medienrechts sowie IT-Recht auch im Technologiestandort Karlsruhe und Umgebung mit einem Standort in Karlsruhe gerecht zu werden. Im Technologiepark Karlsruhe sind namhafte Software- und IT- Unternehmen ansässig.