Erhöhung Kindesunterhalt/-geld gemäß Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018

anwalt24 Fachartikel
12.02.2018164 Mal gelesen
Für Unterhaltspflichtige und -berechtigte ändern sich im neuen Jahr einige Punkte. Die Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle für 2018 sind hier dargestellt...

Für Unterhaltspflichtige und -berechtigte ändern sich im neuen Jahr einige Punkte. Die Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle für 2018 sind hier dargestellt.

Ab dem 01.01.2018 steigt der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder erneut an. Für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren liegt dabei die Grenze bei 348 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren bei 399 Euro und für Kinder von 12 bis 17 Jahren bei 467 Euro. Das Kindergeld kann bei minderjährigen Kindern bis zur Hälfte und bei volljährigen Kindern voll angerechnet werden.

Der Mindestkindesunterhalt für die erste und zweite Altersgruppe, zu denen Kinder von 0 bis 11 Jahren zählen, erhöht sich dementsprechend um 6 Euro, für die dritte Altersgruppe, für Kinder von 12 bis 17 Jahren, um 7 Euro.

Bei volljährigen Kinder gibt es im kommenden Jahr keine Erhöhung des Kindesmindestunterhalts.
Auch das Kindergeld steigt ab dem 01.01.2018 für das erste und zweite Kind auf 194 Euro, für das dritte auf 200 und für das vierte und jedes weitere Kind auf 225 Euro.

Ebenfalls steigen ab dem 01.01.2018 die Grenzen zu den jeweiligen Einkommensgruppen. Die Düsseldorfer Tabelle beginnt dann mit einem bereinigten Nettoeinkommen von "bis 1.900 Euro" und endet mit "bis 5.500 Euro".

Zudem wird der Bedarfskontrollbetrag angehoben. Dieser entspricht in der ersten Einkommensgruppe dem notwendigen Selbstbehalt. In der zweiten Einkommensgruppe liegt er bei 1.300 ?. In allen höheren Einkommensgruppen steigt er wie bisher um jeweils 100 ?. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf wird ab dem 01.01.2018 auf 100 ? angehoben.

Rechtsanwalt Lücker steht Ihnen nach vorheriger Terminvereinbarung (per Telefon oder Mail) für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht zur Verfügung.