Die Familienstiftung als Unternehmensnachfolger

Die Familienstiftung als Unternehmensnachfolger
05.08.20091357 Mal gelesen
Viele Unternehmer sehen sich vor das Problem gestellt, keinen geeigneten Unternehmensnachfolger zu finden, weil die eigenen Kinder entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Unternehmen fortzuführen. Dabei entspricht es regelmäßig ihrem Wunsch, das eigene Lebenswerk dauerhaft in seinem Bestand zu erhalten und den wirtschaftlichen Nutzen hieraus langfristig für die Familie zu sichern. In diesen Fällen kann sich die Errichtung einer Familienstiftung anbieten.

1. Was ist eine Stiftung?

Die Stiftung ist eine mitgliederlose Organisation, die bestimmte vom Stifter festgelegte Zwecke mit Hilfe des ihr gewidmeten Vermögens verfolgt. Dieses Vermögen darf sie nicht verbrauchen, sondern muss es auf Dauer erhalten. Die Erträge sind für die vorgegebenen Zwecke zu verwenden. Besteht der Stiftungszweck darin, Mitglieder einer bestimmten Familie materiell zu fördern, spricht man von einer Familienstiftung. Als verselbstständigte Vermögensmasse gehört sich die Stiftung gewissermaßen selbst und ist damit potentiell "unsterblich". So bleibt das Vermögen der Familie auch in den nachfolgenden Generationen erhalten. Die Stiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft, dem eine Stiftungssatzung beizufügen ist. Ferner ist die staatliche Anerkennung erforderlich. Das Stiftungsgeschäft kann durch schriftliche Erklärung zu Lebzeiten oder in einem Testament bzw. Erbvertrag von Todes wegen vorgenommen werden. Im letzten Fall wird die Stiftung erst nach dem Ableben des Stifters von einem dazu bestimmten Testamentsvollstrecker errichtet.

 2. Satzungsinhalt

Bei der Ausgestaltung der Satzung ist der Stifter im Wesentlichen frei. Er kann insbesondere festlegen, welche Familienmitglieder begünstigt werden und auf welche Art und Weise die Förderung erfolgt (z.B. durch laufende Zahlung von Unterhalt und Renten). Darüber hinaus können Organe mit beratender und/oder kontrollierender Funktion vorgesehen werden. Bei Familienstiftungen bietet sich die Anordnung eines aus Familienangehörigen bestehenden Familienrats an, der die Geschäftsführung des Vorstands kontrolliert und über die Vergabe der Erträge entscheidet.

 3. Steuerrechtliche Aspekte

Der Übergang von Vermögen auf eine Stiftung unterliegt der Schenkung- bzw. der Erbschaftsteuer. Für die Besteuerung der Erstausstattung einer Familienstiftung mit Vermögen ist das Verwandtschaftsverhältnis des von der Stiftung entferntest Begünstigten zu dem Stifter zu Grunde zu legen. Werden die Abkömmlinge und der überlebende Ehegatte des Stifters begünstigt, richtet sich die Besteuerung daher nach der günstigen Steuerklasse I. Erhält eine zu Lebzeiten gegründete Familienstiftung hingegen weiteres Vermögen des Stifters nach dessen Tod, ist für die Besteuerung die ungünstigste Steuerklasse III maßgeblich. Darüber hinaus unterliegen Familienstiftungen einer Erbersatzbesteuerung, die turnusmäßig in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt der Vermögenserstausstattung erhoben wird.

 4. Erbrechtliche Aspekte

Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist die Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen der Errichtung zu Lebzeiten des Stifters regelmäßig vorzuziehen. Hier gilt es, das Testament so zu gestalten, dass der letzte Wille ohne Verzögerungen vom Testamentsvollstrecker umgesetzt werden kann. Schließlich sind, wie bei jeder erbrechtlichen Gestaltung, die Pflichtteilsrechte naher Angehöriger zu berücksichtigen. Sollte der Abschluss von Pflichtteilsverzichtsverträgen nicht zu erreichen sein, müssten testamentarische Alternativgestaltungen gefunden werden, um die Familienstiftung vor der Inanspruchnahme pflichtteilsberechtigter Angehöriger zu schützen.

Ich berate Sie gerne.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover