Rechtswörterbuch

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Angehöriger

 Normen 

§ 11 StGB

 Information 

1. Allgemein

Personen, die familiär verbunden sind.

Gesetzlich definiert ist der Angehörigenbegriff nur in § 11 StGB, die Aufzählung hat aber auch für andere Rechtsvorschriften Gültigkeit, insbesondere das BGB.

  • Ehegatten

  • Lebenspartner

  • Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern etc.)

  • Verschwägerte in gerader Linie (Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefvater und -mutter, Stiefkinder, )

  • Verlobte

  • Geschwister

  • Ehegatte/Lebenspartner der Geschwister

  • Geschwister der Ehegatten / Lebenspartner

  • Pflegeeltern und Pflegekinder

Nicht zum Angehörigenkreis im juristischen Sinne gehören die Kinder der Geschwister (Cousin und Cousine) zueinander, die Kinder der Geschwister (Nichte / Neffe), die Geschwister der Eltern (Tante / Onkel), die Ehegatten / Lebenspartner von Geschwistern zueinander sowie Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Unerheblich ist, ob es sich bei Geschwistern um Vollgeschwister oder Halbgeschwister handelt.

Auch nach einer Scheidung, Eheaufhebung oder dem Tod des Ehegatten/Lebenspartners bleibt das durch die vorhergehende Ehe / Lebenspartnerschaft begründete Angehörigenverhältnis bestehen. Etwas anderes gilt, wenn das Gesetz eine bestehende Ehe voraussetzt oder den Begriff der Ehegatten verwendet. Nur das zwischen Verlobten bestehende Angehörigenverhältnis endet mit der Lösung der Verlobung.

2. Adoption

Bei der Adoption ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Mit der Adoption eines minderjährigen Kindes erlangt das Kind gemäß § 1754 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. eines Kindes des Annehmenden. Der Angehörigenkreis bestimmt sich grundsätzlich nach den Verwandtschaftsverhältnissen nach der Adoption.

    Zusätzlich gelten die bis zur Adoption bestehenden Angehörigenverhältnisse für den Bereich des Strafrechts weiter. Danach ist z.B. sowohl die leibliche Mutter als auch die Adoptivmutter als Angehörige anzusehen.

  • Bei der Adoption eines Volljährigen wird der Angehörigenkreis der Adoptiveltern nicht mit übernommen. Die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bleiben bestehen.

3. Im Pflegerecht

Gemäß § 1 Abs. 7 SGB XI gilt ein Lebenspartner einer (mit den Altfällen auslaufenden) eingetragenen Lebenspartnerschaft als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Daneben wird im Pflegerecht der Begriff des "nahen Angehörigen" verwendet:

§ 7 PflegeZG bestimmt den Personenkreis des "nahen Angehörigen", § 2 Abs. 3 FPfZG nimmt für die Familienpflegezeit darauf Bezug.

 Siehe auch 

Bürgschaft - Sittenwidrigkeit

Ehe

Erbfolge

Familie

Unterhalt

Zeugnisverweigerungsrecht

Zuwendungen von Schwiegereltern

Jahnke/Vatter: Das sozialrechtliche Angehörigenprivileg beim Arbeitsunfall im Familienkreis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 1477