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Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Kinder

Normen

§§ 1626a – 1626e BGB (Sorgerecht)

§ 59 SGB VIII (Sorgerecht)

Art. 224 § 2 EGBGB (Sorgerecht)

BT-Drs. 19/15618 (zu den am 31.03.2020 in Kraft getretenen Änderungen der Adoption von Kindern des nichtehelichen Partners)

§§ 1684, 1685 BGB (Umgangsrecht)

§§ 1617 , 1617a, 1618 BGB (Namensgebung)

BT-Drs. 20

§ 1615l BGB (Unterhalt)

Information

1 Sorgerecht

Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Sorgerecht besteht, ist es unerheblich, ob die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes in einer Lebensgemeinschaft oder getrennt leben.

Zu den Inhalten siehe den Beitrag » Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern«.

2 Umgangsrecht

Der nichteheliche Vater (der kein Sorgerecht besitzt), wie auch seine Eltern und anderen Kinder, hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind, auch gegen den Willen der Mutter.

3 Familienname des Kindes

Es besteht keine Sorgeerklärung:

Steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind gemäß § 1617a BGB den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

Dabei kann der alleinsorgeberechtigten Elternteil mit Doppel- oder Mehrfachnamen, statt des gesamten Namens nur einen der Namen hiervon (1. Variante) oder nur einige der Namen (2. Variante) zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

Daneben kann dieser Elternteil dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt auch den Namen des anderen Elternteils erteilen oder – neu zum 01.05.2025 – das Kind kann einen Geburtsdoppelnamen aus den Namen beider Elternteile erhalten.

Es besteht eine Sorgeerklärung im Zeitpunkt der Geburt:

Die Eltern können gemäß § 1617 BGB folgende Namen zum Geburtsnamen des Kindes erklären:

  • den Familienname (nur) eines Elternteils

  • einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen

Sofern der Familienname eines (oder beider) Elternteile aus mehreren Namen besteht, bestimmt sich die Rechtslage nach § 1617 Abs. 2 BGB.

Wichtig:

Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so kommt es gemäß § 1617 Abs. 4 BGB seit dem 01.05.2025 nicht mehr zu einer Einbeziehung des Familiengerichts. Vielmehr erhält in diesen Fällen das Kind einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge.

Die Sorgeerklärung wird erst nach der Namensgebung des Kindes abgegeben:

Der Name des Kindes kann gemäß § 1617b BGB nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Dabei besteht keine Frist für die Abgabe der Erklärung. Die bis zum 30.04.2025 bestehende Frist von drei Monaten nach der Sorgeerklärung wurde aufgehoben.

Rechtsprechung:

Hat das erste Kind eines Elternpaares seinen Namen zunächst kraft Gesetzes erlangt und üben die Eltern nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge ihr Neubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht oder nicht fristgerecht aus, ist im Unterlassen der Neubestimmung eine gestaltende Willensentscheidung zu sehen, welche den gesetzlichen Erwerb überlagert und in Bezug auf den fortgeführten Namen des Kindes Bindungswirkung für dessen weitere Geschwister erzeugt (BGH 13.11.2019 – XII ZB 118/17).

Die Eltern heiraten nach der Geburt und bestimmen einen Ehenamen:

Ab dem 5. Lebensjahr muss gemäß § 1617c BGB das Kind einer Namensänderung zustimmen.

Der sorgeberechtigte Elternteil heiratet einen Dritten und bestimmt dessen Namen als Ehenamen:

Die Voraussetzungen einer Namensänderung des Kindes richten sich nach dem Recht der Einbenennung.

Geburtsnamen weiterer Kinder:

Der für das erste Kind bestimmte Geburtsname gilt gemäß § 1617 Abs. 5 BGB auch für die weiteren gemeinsamen Kinder.

4 Unterhalt

Sofern die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Unterhaltsvertrag geschlossen haben, besteht ein Unterhaltsanspruch aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1615l BGB. Zu den Inhalten siehe den Beitrag »Unterhalt - Mutter nichteheliches Kind«.

5 Adoption

Der nichteheliche Lebenspartner kann bei Vorliegen der Voraussetzungen das Kind seines Lebenspartners adoptieren.

metis