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Einbenennung

Normen

§ 1617e BGB (seit 01.05.2025 – zuvor § 1618 BGB)

BT-Drs. 20/9041 (zu der am 01.05.2025 in Kraft getretenen Reform des Namensrechts)

Information

1 Begriffsbestimmung und Voraussetzungen

Die Einbenennung ist eine besondere Form der Namensänderung.

Als Einbenennung wird gemäß § 1617e BGB bei folgender Sachlage die Angleichung/Änderung des Namens eines Kindes bezeichnet:

  1. Ein (allein- -oder gemeinsam sorgeberechtigter) Elternteil

  2. ist verheiratet mit einer Person, die die nicht Elternteil des Kindes ist,

  3. das Kind lebt in ihrem gemeinsamen Haushalt,

  4. das Kind führt einen anderen Namen als sein sorgeberechtigter Elternteil und

  5. es besteht der Wunsch der Eheleute und des Kindes, dass man einen gemeinsamen Namen führt.

In diesen Fällen kann das Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erhalten (Einbenennung):

  • den aktuellen Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils

  • einen aus ihrem Ehenamen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen (sogenannte additive Einbenennung)

Hinweis:

Das Ehe- und Geburtsnamensrecht wurde mit dem am 01.05.2025 in Kraft getretenen »Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts« reformiert.

Zu weiteren Informationen und den Hintergründen siehe den Beitrag »Ehegattennamensrecht«.

2 Einwilligung des anderen Elternteils

Die Einbenennung erfordert gemäß § 1617e Abs. 2 BGB die Einwilligung des anderen Elternteils, wenn

  • das Kind dessen Namen führt

    oder

  • dem Elternteil das gemeinsame Sorgerecht (mit-) zusteht.

Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht:

Gemäß § 1617e Abs. 2 S. 2 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen.

Nunmehr ist geregelt, dass die Zustimmung ersetzt werden kann, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl dient.

Nach vormaliger Rechtslage musste die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sein.

Bei der Entscheidung über das Kindeswohl ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9041) die mit dem Wechsel des Kindes in die von einem Elternteil begründete Stieffamilie typischerweise verbundene Interessenlage -also etwa der Wunsch des Kindes nach gleicher Benennung wie der betreuende Elternteil und mögliche Stiefgeschwister, auch um Nachfragen wegen der Namensverschiedenheit in der Schule, bei Ämtern oder bei Auslandsreisen zu vermeiden, zu berücksichtigen.

3 Einwilligung des Kindes

Ab der Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes erfordert die Einbenennung gemäß § 1617e Abs. 2 S. 3 BGB dessen Zustimmung.

4 Rechtsfolgen

Durch die Einbenennung werden die bestehenden Verwandtschaftsbeziehungen/Unterhaltspflichten nicht geändert.

5 Rückbenennung

Die Einbenennung kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt (öffentlich beglaubigt) wieder rückgängig gemacht werden, wenn

  • die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird

    oder

  • das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.

Antragsberechtigt sind:

  • der allein oder mit-sorgeberechtigte Elternteil

  • das Kind, sobald es volljährig geworden ist

Rechtsfolge:

Das Kind erhält den Geburtsnamen, den es vor der Einbenennung geführt hat.

metis