Florida: Das "Lichtenstein" des Pflichtteilsrechts

Florida: Das "Lichtenstein" des Pflichtteilsrechts
15.07.20092312 Mal gelesen
Regelmäßig hängt das „Pflichtteilsrecht“ als Damoklesschwert über der Vermögensnachfolgeplanung. Die zum 1. Januar 2010 eintretene Reform des Pflichtteilsrechts wird an dieser Tatsache auch in Zukunft nichts ändern. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, Pflichtteilsrechte zu reduzieren. Insbesondere durch den Erwerb von Immobilienvermögen in Florida können nahe Angehörige von der Teilhabe am Vermögen dauerhaft ausgeschlossen werden.

1. Der Pflichtteilsanspruch

Werden der Ehegatte oder die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Verstirbt beispielsweise der Vater und hinterlässt seine Ehefrau und ein Kind, beträgt der Pflichtteilsanspruch des Kindes 1/4 des Nachlasses. Der Anspruch ist stets auf Geld gerichtet. Je größer also das Vermögen des Verstorbenen war, desto höher ist der Pflichtteilsanspruch seiner Angehörigen. Weitgehend unbekannt ist der Einfluss des Pflichtteilsrechts auf die Rechte eines geschiedenen Ehegatten. Erhält die geschiedene Ehefrau beispielsweise nachehelichen Unterhalt, geht die Unterhaltsverpflichtung des Exmannes mit seinem Tod auf seine Erben über. Die Erben haften dann bis zur Höhe des Pflichtteilsanspruchs, der der Exfrau zustehen würde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Dies kann dazu führen, dass die zweite Ehefrau des Verstorbenen dessen geschiedener Ehefrau bis an deren Lebensende Unterhalt zahlen muss.  

2. Pflichtteilsreduzierung

Der Wunsch, die Pflichtteilsansprüche enterbter Kinder bzw. der geschiedenen Ehefrau möglichst weitgehend zu reduzieren, ist nachvollziehbar. Hierzu bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten an, wie z. B. die Änderung des ehelichen Güterstandes von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und zurück (Güterstandsschaukel); die Adoption von Stiefkindern, Nichten oder Neffen; die Heirat; die frühzeitige (unentgeltliche) Übertragung von Vermögenswerten auf Dritte sowie die Flucht in das Gesellschaftsrecht unter Ausschluss von Abfindungsansprüchen.


 3. Immobilienvermögen in Florida

Auch die Verlagerung des Vermögens in Länder, die kein Pflichtteilsrecht kennen und deren Recht im Erbfall zur Anwendung gelangt, führt zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen, wie der nachfolgende Fall verdeutlicht. Der Verstorbene war Eigentümer eines Grundstücks im US-Bundesstaat Florida (€ 600.000) und hat in einem privatschriftlichen Testament über sein gesamtes Vermögen testiert, das im Übrigen aus Geldvermögen (€ 40.000) bestand. Er enterbte sein einziges Kind und bestimmte seine Ehefrau als Alleinerbin. Der Verstorbene wird als deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich nach deutschem Recht beerbt. Lediglich für das in Florida belegene Immobilienvermögen gilt aufgrund besonderer international-privatrechtlichen Vorschriften das ausländische Recht. Rechtlich gesehen wird das Vermögen des Verstorbenen also in zwei Vermögensmassen geteilt, die nach unterschiedlichen Gesetzen vererbt werden. Hinsichtlich des Geldvermögens (€ 40.000) steht dem Kind ein Pflichtteilsanspruch (i.H.v. € 10.000) zu, weil insofern das deutsche Recht zur Anwendung kommt. Hinsichtlich des Grundbesitzes in Florida gilt das ausländische Recht. Da Pflichtteilsrechte naher Angehöriger dem Erbrecht von Florida fremd sind, scheiden etwaige Ansprüche des Kindes aus. Hätte der Verstorbene nicht Immobilienvermögen in Florida, sondern in Deutschland besessen, hätte dem Kind ein diesbezüglicher Pflichtteilsanspruch i.H.v. weiteren € 150.000 zugestanden. 

4. Formvorschriften

Wer sich für diese Gestaltung entscheidet, indem er beispielsweise sein deutsches Wertpapiervermögen zum Erwerb von Grundstücken in Florida verwendet, sollte die ausländischen Formvorschriften für Testamente beachten. Im vorliegenden Beispiel wäre das Testament aus der Sicht des Staates Florida wohl unwirksam, weil ein privatschriftliches Testament nach dem Erbrecht von Florida nur unter Beiziehung von zwei Zeugen errichtet werden kann, mit der Folge, dass das einzige Kind den Verstorbenen als gesetzlicher Erbe zu 1/2 beerbt hätte.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover